Beschluss: einstimmig abgelehnt

 

Anlage/n:

 

Antrag

Zeitungsartikel  

 

 

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 05.07.2021 beantragen die Eheleute Martin auch für das Jahr 2022 eine finanzielle Zuwendung für die von ihnen betriebene Igelauffangstation in Gerbrunn.

 

Die Eheleute Martin betreiben seit 1990 in Gerbrunn eine Auffangstation für Igel (besonders geschützte Art). Im Jahr 2020 wurde sie für ihr Engagement im Artenschutz vom Bayer. Umweltministerium mit dem „Grünen Engel 2020“ ausgezeichnet.  Seit einigen Jahren fördert auch der Landkreis Würzburg die Igelstation mit einer jährlichen Zuwendung in Höhe von 500 €.

 

Bei der Igelstation der Martins handelt es sich um eine förderfähige Auffangstation im Sinne der Nrn. 2.1 und 3 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege durch den Landkreis Würzburg.

 

Die Verwaltung empfiehlt, der Auffangstation der Eheleute Martin auch im Haushaltsjahr 2022 einen Förderbetrag i.H.v. 500 € zu gewähren.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Igelauffangstation der Eheleute Martin wird im Haushaltsjahr 2022 eine Festbetragszuwendung i.H.v. 500 € gewährt. Dem Kreistag wird empfohlen, entsprechende Mittel im Haushalt bereitzustellen.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Eberth erläutert den Sachverhalt. Er weist auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung hin, dennoch äußert er Bedenken, was eine Förderung von Privatpersonen angehe, wie es sich im vorliegen Fall bei Herrn und Frau Martin handele.

 

Den anschließenden Wortmeldungen ist zu entnehmen, dass eine Förderung von Privatpersonen eher kritisch gesehen werde. Es gebe viele solcher Fälle, wo sich private Personen in dem Bereich engagieren. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Anträge folgen und somit ein Fass ohne Boden aufgemacht werde.

 


Beschluss:

 

Der Igelauffangstation der Eheleute Martin wird im Haushaltsjahr 2022 eine Festbetragszuwendung i.H.v. 500 € gewährt. Dem Kreistag wird empfohlen, im Rahmen der Haushaltsberatungen entsprechende Mittel im Haushalt bereitzustellen.


Zur weiteren Veranlassung an GB 5, FB 51

 

Zur Kenntnis an