Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Konsolidierter Jahresabschluss

 

Sachverhalt:

 

1) Konsolidierter Jahresabschluss

 

Landkreise, die sich dafür entschieden haben, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung zu führen, sind nach Art. 88a LKrO verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.

 

Ziel des konsolidierten Jahresabschlusses ist es, den Landkreis Würzburg und seine Auslagerungen (z.B. Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung, Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Tochtergesellschaften) so darzustellen, als seien sie ein einziger großer Konzern (Konzern Landkreis Würzburg).

 

Der konsolidierte Jahresabschluss besteht nach § 88 KommHV-Doppik aus den konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung.

 

 

2) Örtliche Rechnungsprüfung 2018

 

Der von der Finanzverwaltung unter beratender Mitwirkung der Fa. Rödl & Partner erstellte, mit Schreiben vom 13.05.2020 zur örtlichen Prüfung vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss 2018, der auch dem Kreistag in seiner Sitzung am 13.07.2020 vorgestellt worden ist, wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 14.01.2021 örtlich geprüft. Grundlage für die Prüfung war der Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 30.11.2020.

 

Auch der konsolidierte Jahresabschluss unterliegt dem örtlichen Rechnungsprüfungsverfahren.

 

Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung ist im Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.

 

Der konsolidierte Jahresabschluss 2018 entspricht nach den bei der örtlichen Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtfinanz- und Gesamtertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit des Konzerns Landkreis Würzburg zum 31.12.2018.

 

Gegen die Festlegung des Konsolidierungskreises und die Wahl der Konsolidierungsform bestehen keine Bedenken.

 

Nach Art. 88 Abs. 3 LKrO stellt der Kreistag nach Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018 und die Entlastung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018.

 

2.         Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den konsolidierten Jahresabschluss 2018 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und die Entlastung zu erteilen.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Goth vom Kreisrechnungsprüfungsamt erläutert den Sachverhalt.

 


Beschluss:

 

1.         Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2018.

 

2.         Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den konsolidierten Jahresabschluss 2018 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und die Entlastung zu erteilen.


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB / KrPA