Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         1 Dienstanweisung für Geldanlagen des Landkreises Würzburg

 

 

Sachverhalt:

 

Liquide Mittel, die für Auszahlungen im Finanzhaushalt nicht benötigt werden, sind sicher und ertragbringend (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik) anzulegen.

 

Dies gilt umso mehr als die Sparkasse Mainfranken Würzburg im Jahr 2017 mitteilte, dass sie aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gezwungen sei, für bestehende Guthaben von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Verwahrentgelt zu erheben. Zwischen der Sparkasse Mainfranken und dem Landkreis Würzburg wurde daraufhin eine Vereinbarung ausgehandelt, wonach die Sparkasse Mainfranken dem Landkreis Würzburg unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 5.000.000 € je Konto ein Verwahrentgelt von 0,40 % p.a. in Rechnung stellen kann.

 

Seit Erhebung wurden insgesamt 300.887 € an Verwahrentgelt gezahlt (2017: 27.156 €, 2018: 67.786 €, 2019: 95.076 €, 2020: 110.869 €). Die Verwaltung war daher bestrebt nicht benötigte liquide Mittel sicher und ertragbringend, anzulegen.

 

Es wurden folgende Anlagen bis 30.12.2020 (seit Haushaltsjahr 2015) mit einer Gesamtsumme von 21.166.900 € getätigt:

 

2015: Deckungsstockvermögen Bayerische Versicherungskammer, 1.000.000 €

2017: Tilgungsanleihe, 4.666.900 €

2018: Deckungsstockvermögen Bayerische Versicherungskammer, 3.000.000 €

          Tilgungsanleihe, 4.000.000 €

2020: Deckungsstockvermögen Bayerische Versicherungskammer, 1.000.000 €

Rückdeckungsversicherungen mit Ausfinanzierung von Pensionsrückstellungen,     6.000.000 €

         Tilgungsanleihe, 1.500.000 €

 

In allen Fällen wurde vorher die Entscheidung des Kreisausschusses eingeholt.

 

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik sind die Verwaltung der Geldanlagen, die Sicherheitsanforderungen sowie die regelmäßigen Berichtspflichten durch Dienstanweisung zu regeln.

 

Die Verwaltung schlägt daher den Erlass der Dienstanweisung für Geldanlagen des Landkreises Würzburg aufgrund Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik in der anliegenden Fassung vor.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss ermächtigt den Landrat zum Erlass der Dienstanweisung für Geldanlagen des Landkreises Würzburg gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik in der vorliegenden Fassung.

 

 

 

Debatte:

 

Es erfolgt kein Sachvortrag.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss ermächtigt den Landrat zum Erlass der Dienstanweisung für Geldanlagen des Landkreises Würzburg gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik in der vorliegenden Fassung.


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA