Sitzung: 15.03.2021 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 20.05.2019 berichtete das Jobcenter
Landkreis Würzburg dem Sozialausschuss über die geänderten
Abrechnungsmöglichkeiten der Personalkosten für Mitarbeiter der
Widerspruchstelle aufgrund des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG)
in Schweinfurt vom 20.12.2017, Az. L 11 AS 391/14 KL. Auf die dortigen
Ausführungen wird verwiesen.
Der Sozialausschuss ermächtigte damals mit Beschluss FB
41/038/2019 den Landrat, gegen
eine Ablehnung der spitzen Personalkostenabrechnung 2018 hinsichtlich der in
der Widerspruchstelle eingesetzten Mitarbeiter durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) Klage
beim Landessozialgericht Schweinfurt einzulegen, falls eine Einigung im
Verständigungswege nicht zu erreichen ist.
In der Sitzung vom 06.07.2020 berichtete das Jobcenter,
dass das BMAS an der Rechtsauffassung festhält, dass eine Spitzabrechnung der
Personalkosten der Mitarbeiter der Widerspruchstelle erst nach Inkrafttreten
der Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der
Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen
kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im
automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes
(Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) zum 01.01.2019
möglich sei und eine Erstattung der vom Landkreis Würzburg für das Jahr 2018
abgerechneten Kosten abgelehnt wurde.
Nachdem eine Einigung im Verhandlungswege über den
Deutschen Landkreistag (DLT) bis zum Jahresende nicht zu erreichen war, und das
BMAS seinerseits Klage vor dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg gegen
einen zugelassenen kommunalen Träger auf Rückzahlung der seiner Meinung nach zu
Unrecht abgerechneten Personalkosten erhoben hat, wurde am 17.12.2020 von der
Ermächtigung mit des Beschlusses vom 20.05.2019 Gebrauch gemacht und
fristwahrend Klage beim Bayerischen Landessozialgericht in Schweinfurt erhoben.
Die Begründung der Klage wurde in Zusammenarbeit mit dem GB 3 erstellt. Diese
wird an den zuständigen Senat des LSG nachgereicht, sobald das LSG Bayern die
Zuständigkeit geklärt hat.
Der DLT prüft zurzeit noch, inwieweit er die Klage als
Musterverfahren unterstützen wird.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis.
Debatte:
Die Verwaltungskosten für das Jobcenter werden zum größten Teil vom Bund
erstattet. Hier wird differenziert zwischen den spitzabgerechneten Kosten für
die Bewilligung nach dem SGB II und den pauschalisierten Kosten, die für Verwaltungsquerschnittsaufgaben
da sind.
Hier wird auf ein Urteil des BLSG in Schweinfurt von Dezember 2017
verwiesen, in welchem das Ganze an einem konkreten Fall definiert wurde. Dieses Urteil wurde als Grundlage genommen,
um die KoA-VV zu ändern, bzgl. der Abgrenzung, welche Kosten spitz gegenüber
dem Bund abgerechnet werden dürfen und welche Kosten mit der Pauschale
abgegolten sind.
Dies wurde bereits 2018 zum Anlass genommen, die Personalkosten für die
Widerspruchssachbearbeiter des Jobcenters spitz gegenüber dem Bund abzurechnen.
Dieses Vorgehen unterstützt auch der Deutsche Landkreistag.
Das BMAS hält
jedoch weiterhin an der Rechtsauffassung fest, dass eine Spitzabrechnung der
o.g. Personalkosten erst nach Inkrafttreten der Änderung der KoA-VV zum 01.01.2019
möglich sei. Eine Erstattung der vom Landkreis Würzburg für das Jahr 2018
abgerechneten Kosten wurde abgelehnt.
Eine Einigung im
Verhandlungswege über den DLT war bis zum Jahresende nicht zu erreichen.
Aufgrund dessen
wurde fristwahrend Klage beim Bayerischen LSG in Schweinfurt erhoben.
Herr Schuhmacher stellte den Sachverhalt dar.
Herr Zorn war bei der Abstimmung nicht anwesend.
Beschluss:
Der Sozialausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis.
Zur weiteren
Veranlassung an FB 41
Zur Kenntnis an GB 4
/ GB 3 / ZB