Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 20.05.2019 berichtete das Jobcenter Landkreis Würzburg dem Sozialausschuss über die geänderten Abrechnungsmöglichkeiten der Personalkosten für Mitarbeiter der Widerspruchstelle aufgrund des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in Schweinfurt vom 20.12.2017, Az. L 11 AS 391/14 KL. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Der Sozialausschuss ermächtigte damals mit Beschluss FB 41/038/2019 den Landrat, gegen eine Ablehnung der spitzen Personalkostenabrechnung 2018 hinsichtlich der in der Widerspruchstelle eingesetzten Mitarbeiter durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Klage beim Landessozialgericht Schweinfurt einzulegen, falls eine Einigung im Verständigungswege nicht zu erreichen ist.

 

In der Sitzung vom 06.07.2020 berichtete das Jobcenter, dass das BMAS an der Rechtsauffassung festhält, dass eine Spitzabrechnung der Personalkosten der Mitarbeiter der Widerspruchstelle erst nach Inkrafttreten der Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) zum 01.01.2019 möglich sei und eine Erstattung der vom Landkreis Würzburg für das Jahr 2018 abgerechneten Kosten abgelehnt wurde.

 

Nachdem eine Einigung im Verhandlungswege über den Deutschen Landkreistag (DLT) bis zum Jahresende nicht zu erreichen war, und das BMAS seinerseits Klage vor dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Rückzahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht abgerechneten Personalkosten erhoben hat, wurde am 17.12.2020 von der Ermächtigung mit des Beschlusses vom 20.05.2019 Gebrauch gemacht und fristwahrend Klage beim Bayerischen Landessozialgericht in Schweinfurt erhoben. Die Begründung der Klage wurde in Zusammenarbeit mit dem GB 3 erstellt. Diese wird an den zuständigen Senat des LSG nachgereicht, sobald das LSG Bayern die Zuständigkeit geklärt hat.

 

Der DLT prüft zurzeit noch, inwieweit er die Klage als Musterverfahren unterstützen wird.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

 

Debatte:

 

Die Verwaltungskosten für das Jobcenter werden zum größten Teil vom Bund erstattet. Hier wird differenziert zwischen den spitzabgerechneten Kosten für die Bewilligung nach dem SGB II und den pauschalisierten Kosten, die für Verwaltungsquerschnittsaufgaben da sind.

Hier wird auf ein Urteil des BLSG in Schweinfurt von Dezember 2017 verwiesen, in welchem das Ganze an einem konkreten Fall definiert wurde. Dieses Urteil wurde als Grundlage genommen, um die KoA-VV zu ändern, bzgl. der Abgrenzung, welche Kosten spitz gegenüber dem Bund abgerechnet werden dürfen und welche Kosten mit der Pauschale abgegolten sind.

Dies wurde bereits 2018 zum Anlass genommen, die Personalkosten für die Widerspruchssachbearbeiter des Jobcenters spitz gegenüber dem Bund abzurechnen. Dieses Vorgehen unterstützt auch der Deutsche Landkreistag.

Das BMAS hält jedoch weiterhin an der Rechtsauffassung fest, dass eine Spitzabrechnung der o.g. Personalkosten erst nach Inkrafttreten der Änderung der KoA-VV zum 01.01.2019 möglich sei. Eine Erstattung der vom Landkreis Würzburg für das Jahr 2018 abgerechneten Kosten wurde abgelehnt.

 

Eine Einigung im Verhandlungswege über den DLT war bis zum Jahresende nicht zu erreichen.

Aufgrund dessen wurde fristwahrend Klage beim Bayerischen LSG in Schweinfurt erhoben.

 

Herr Schuhmacher stellte den Sachverhalt dar.

 

Herr Zorn war bei der Abstimmung nicht anwesend.

 


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis.


Zur weiteren Veranlassung an FB 41

 

Zur Kenntnis an GB 4 / GB 3 / ZB