Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 09.11.2020 informierte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die notwendige Einrichtung und Betrieb von Impfzentren und Mobilen Impfteams.

 

Nach Information des Bayerischen Landkreistages vom 12.11.2020 beabsichtigt die Bayerische Staatsregierung in Kürze analog der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie für die Einrichtung und den Betrieb der Impfzentren eine SARS-CoV-2-Impfzentrenerstattungsrichtlinie zu erlassen. Es sollen auch hier die erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das integrierte Haushaltsverfahren (IHV) des Freistaates Bayern erfolgen. Dies wird erfahrungsgemäß (Anmerkung: Bei der Kostenerstattung Testzentren ist erst seit 17.11.2020 eine direkte Buchung über IHV möglich) noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

 

Der Landkreis Würzburg muss daher in Vorleistung gehen und zu Lasten des Landkreishaushaltes 2020 außerplanmäßige Ausgaben gem. § 44 Abs. 3 der GeSchOKT in Höhe von 100.000 € für das Produkt 12213010 „Impfzentrum“ bereitstellen. Die Deckung erfolgt über das Gesamtorganisationsbudget. Der Landrat hat mit Entscheidung vom 19.11.2020 im Rahmen seiner Zuständigkeit die außerplanmäßigen Mittel bereitgestellt.

 

Der Kreistag nimmt den Sachvortrag zustimmend zur Kenntnis.


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA