Beschluss: vertagt

Anlage/n:

·         Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege durch den Landkreis Würzburg

·         Maßnahmenbeispiele

 

 

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Würzburg fördert bereits seit langer Zeit Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege. So unterstützt er beispielsweise seit Jahren den Landschaftspflegeverband (LPV) durch die Übernahme der ungedeckten Maßnahmenkosten. Darüber hinaus wurden verschiedenste Maßnahmen im Interesse des Natur- oder Artenschutzes finanziell gefördert. Hier ist beispielsweise die Förderung der Greifvogelauffangstationen zu nennen.

 

In der Vergangenheit wurden für diese Maßnahmen im Rahmen der Haushaltsanmeldungen entsprechende Haushaltsansätze vorgesehen. Diesen Haushaltsanmeldungen zu Grunde liegende Grundsatzbeschlüsse oder Richtlinien, zum Ob bzw. zu Art und Umfang einer Förderung durch den Landkreis bestehen bisher jedoch nicht.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Landkreis auch weiterhin im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege fördern und hierdurch einen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur leisten. Allerdings sollten die Rahmenbedingungen durch entsprechende Beschlüsse und Richtlinien verbindlich und nachvollziehbar festgelegt werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, durch Grundsatzbeschluss festzulegen, dass der Landkreis auch weiterhin Maßnahmen aus dem vorgenannten Bereich finanziell fördert. Die hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung festzulegen. Um einen einheitlichen und nachvollziehbaren Vollzug zu gewährleisten sollten Art und Umfang der Förderung durch die anliegenden Förderrichtlinien geregelt werden.

 

Über die Umsetzung der Förderrichtlinien wird einmal jährlich im Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Energie und Landwirtschaft berichtet.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss empfiehlt dem Kreistag folgendes zu beschließen:

 

1.    Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert der Landkreis Würzburg auch künftig Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege. Die Festlegung der Höhe der jährlich hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung.

 

2.    Die in der Anlage beigefügten Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege durch den Landkreis Würzburg werden beschlossen und mit Wirkung ab 01.01.2021 eingeführt.

 

3.    Im Haushaltsjahr 2021 werden hierfür Haushaltsmittel i.H.v. 6.000,00 € zur Verfügung gestellt. 

 

 

 


 

Debatte:

 

Geschäftsbereichsleiterin Hellstern erläutert den Sachvortrag.

 

Kreisrat Dr. Hock spricht gewisse Vorgaben aus der Richtlinie an, wonach beispielsweise autochthones Saat- und Pflanzgut für die Pflanzung verwendet werden solle. Was die Höhe der Anteilsfinanzierung angehe, so habe er Zweifel, dass diese ausreichend sei, da autochthones Saat- und Pflanzgut zum einen schwierig zu beschaffen und auch sehr teuer sei.

Des Weiteren spricht er die unter 4.5 genannte Zweckbindungsfrist von 25 Jahren an. Aus seiner Sicht erscheine eine Zweckbindung von 25 Jahren zu lange. Dieser Zeitraum könnte auch abschreckend wirken.

 

Frau Hellstern teilt mit, dass eine kürze Zweckbindungsfrist aus Sicht des Naturschutzes keinen Nutzen hätte. Zur Frage nach der Förderung, äußert sie sich, dass die bisherige Förderung ausreichend gewesen sei. Es könne aber in den jährlichen Bericht aufgenommen werden, um zu schauen, inwieweit sich irgendwelche Änderungen ergeben und die Höhe der Förderung im Hinblick auf diese Kosten angepasst werden müssen.

 

Kreisrätin Wild fragt nach, wer beispielsweise Antragsteller sein könne, inwieweit es bereits praktische Beispiele gebe und ob es zu einer Doppelförderung komme.

 

Frau Hellstern teilt mit, dass Antragsteller sowohl Privatpersonen, kommunale Körperschaften aber auch Vereine sein können. Was die Beispiele angehe, so verweist Frau Hellstern auf die Richtlinie. Zur Frage einer evtl. Doppelförderung äußert sich Frau Hellstern, dass es als Ergänzung zu Maßnahmen gedacht sei, die nicht über andere Maßnahmenprogramme gefördert werden. Demnach handele es sich nicht um eine Doppelförderung.

 

Kreisrat Menth fragt nach dem Ablauf des Förderverfahrens und der Höhe des Fördersatzes. Hierzu nimmt Frau Hellstern Bezug auf die in der Richtlinie genannte Anteilsfinanzierung, den Pauschalen für Auffangstationen für geschützte Tierarten.

 

Landrat Eberth schlägt vor, den Sachvortrag zunächst zur Kenntnis zu nehmen. Er bittet Frau Hellstern, das Thema Grundstücksbindung für 25 Jahre nochmal kritisch zu überdenken sowie eine möglichst unbürokratische technische Abwicklung des Förderprogrammes zu erarbeiten. Die Überarbeitung solle dann dem Kreistag zur Diskussion vorgelegt werden.


Zur weiteren Veranlassung an GB 5, FB 51

 

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