Sitzung: 19.10.2020 Sozialausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
I. Ausgangslage
1. Aktuell angemessene Kosten der
Unterkunft und Heizung
Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 07.11.2016 wurden
die aktuell gültigen Mietobergrenzen des Landkreises Würzburg zum 01.01.2017
festgesetzt.
Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 15.10.2018 wurde
entschieden, dass die bisher gültigen Mietobergrenzen für den Landkreis
Würzburg für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auch für die Zeit ab
01.01.2019 unverändert in Kraft bleiben. In der nachfolgenden Tabelle werden
die derzeitig angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII
abgebildet:
Gesamtangemessenheitsgrenze
inkl. Heizkosten und inkl. Warmwasser |
|||||||||
Haushaltsgröße |
angem. Wohn-
fläche |
m² -Preis
Nettokalt- miete |
angem. Grundmiete
(angem. Fläche x Nettokalt-miete/m²) |
angem. kalte
Neben- kosten |
Brutto-
kalt- miete |
Heiz- kosten |
Brutto- warm-
miete |
angemessene (inkl. HK und
Warmwasser) |
|
1 Person |
bis zu 50 m² |
6,38 € |
319,00 € |
52,50 € |
371,50 € |
71,50 € |
443,00 € |
443,00 € |
|
2 Personen |
bis zu 65 m² |
5,77 € |
375,05 € |
68,25 € |
443,30 € |
92,95 € |
536,25 € |
537,00 € |
|
3 Personen |
bis zu 75 m² |
5,22 € |
391,50 € |
78,75 € |
470,25 € |
107,25 € |
577,50 € |
578,00 € |
|
4 Personen |
bis zu 90 m² |
5,04 € |
453,60 € |
94,50 € |
548,10 € |
128,70 € |
676,80 € |
677,00 € |
|
5 Personen |
bis zu 105 m² |
5,21 € |
547,05 € |
110,25 € |
657,30 € |
150,15 € |
807,45 € |
808,00 € |
|
6 Personen |
bis zu 120 m² |
4,74 € |
568,80 € |
126,00 € |
694,80 € |
171,60 € |
866,40 € |
867,00 € |
|
7 Personen |
bis zu 135 m² |
4,88 € |
658,80 € |
141,75 € |
800,55 € |
193,05 € |
993,60 € |
994,00 € |
|
jede weitere
Person jeweils |
zusätzlich 15
m² |
4,54 € |
68,10 € |
15,75 € |
83,85 € |
21,45 € |
105,30 € |
106,00 € |
2.
Allgemeine
gesetzliche Vorgaben und BSG-Rechtsprechung
Zu den nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB
II) zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit diese angemessen sind (vgl.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Es ist daher von
jeder Kommune im Anwendungsbereich des § 22 SGB II ein für den jeweiligen Vergleichsraum
(= Landkreis Würzburg) sogenanntes „schlüssiges Konzept“ der Angemessenheit der
Kosten für Unterkunft nachzuweisen.
So auch die
Gesetzesbegründung zum § 22 c SGB II. „Die kommunalen Träger sind bei der Wahl
des Verfahrens zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung grundsätzlich frei. Die Entscheidungen für die Auswahl bestimmter
Erkenntnisquellen und das Vorgehen bei der Festlegung der Angemessenheitswerte
müssen jedoch nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.“
Die Anforderungen
an ein „Schlüssiges Konzept“ wurden durch Rechtsprechungen des
Bundessozialgerichts weiter präzisiert. Trotzdem ist es nach den aktuellen
Anforderungen faktisch unmöglich ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten, welches
über einen längeren Zeitraum Bestand hat.
Das
Bundessozialgericht fordert eine erneute Überprüfung der Mietobergrenzen,
sofern sich das tatsächliche Angebot in der zugrundeliegenden statistischen
Masse (tatsächliches Wohnraumangebot innerhalb des Landkreises Würzburg) ändert. Das heißt: wenn ein Vermieter der
beispielsweise über 10 – 15 Wohnungen innerhalb des Landkreises Würzburg
verfügt seine Mietpreise erhöht, verändert sich die statistische Masse in einem
solchen Umfang, dass eine Neubewertung der angemessenen Kosten der Unterkunft
nötig werden würde. Dies ist jedoch faktisch nicht umsetzbar.
Die abstrakten
Angemessenheitsgrenzen sind somit regelmäßig zu überprüfen und ggf. neu
festzusetzen. Dies muss mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
Ein schlüssiges
Konzept muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des
Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum den Angemessenheitsgrenzen zugrunde
liegen.
Laut
BSG-Rechtsprechung (u.a. BSG 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R vom 10.09.2013 B 4 AS
77/12 R- und vom 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R, LSG 18.06.2020 L 8 SO 270/19)
gelten insbesondere folgende Vorgaben:
-
Die
Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den
gesamten Vergleichsraum erfolgen.
- Definition des Gegenstands der
Beobachtung (Art der Wohnungen, Standard, Brutto- und Nettomiete
(Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße)
- Angaben über den Zeitraum, auf den sich
die Datenerhebung bezieht
- Angaben über die Art und Weise der
Datenerhebung (Erkenntnisquellen),
- Repräsentativität des Umfangs der
einbezogenen Daten
- Validität der Datenerhebung
- Einhaltung anerkannter mathematisch
statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse
(Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
2.1 Produkttheorie
Für die Ermittlung
der abstrakt angemessenen Kosten ist nach der Rechtsprechung in einem
mehrstufigen Verfahren entsprechend der sogenannten Produkttheorie vorzugehen.
Die nach der Personenzahl abstrakt angemessene Wohnungsgröße (erster Faktor)
wird mit dem im Vergleichsraum durchschnittlichen Quadratmeterpreis (zweiter
Faktor) multipliziert. Das Produkt bildet die angemessenen Kosten (für die
Unterkunft, die Heizung bzw. die Gesamtangemessenheitsgrenze) ab:
abstrakt
angemessene Wohnungsgröße (Faktor 1) |
x
abstrakt angemessener m²-Preis
(Faktor 2) |
= abstrakt angemessene Kosten
(Produkt) |
Vorteil der
Produkttheorie ist, dass bei der Prüfung des Einzelfalles dahinstehen kann, ob
einzelne Faktoren (z. B. Wohnungsgröße, Quadratmeterpreis/Standard/Lage) für sich
betrachtet „unangemessen“ sind, solange die tatsächlichen Kosten das als
abstrakt angemessen errechnete Produkt nicht überschreiten.[1]
2.1.1 Ermittlung der abstrakt
angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor)
Zur Festlegung der
abstrakt angemessenen Wohnfläche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG
unter Berücksichtigung der Größe der Bedarfsgemeinschaft auf die Wohnraumgrößen
für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, d. h. auf die
Werte, die die Länder aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben.
Aufgrund der
aktuell gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern (abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV257523/true) sind daher folgende Werte zugrunde zu
legen (vgl. Ziffer 22.2 der WFB 2012):
Haushaltsgröße
|
Wohnfläche
bis |
1
Person |
50
m² |
2
Personen |
65
m² |
3
Personen |
75
m² |
4
Personen |
90
m² |
für
jede weitere Person jeweils |
zusätzlich
15 m² |
Die
Wohnflächenobergrenzen begründen keinen Mindestanspruch des Antragstellers.
2.1.2 Ermittlung des abstrakt
angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor)
Der
abstrakt angemessene Quadratmeterpreis, der sich aus der Nettokaltmiete und den
Nebenkosten der Unterkunft zusammensetzt, ist als 2. Faktor zu ermitteln. Es
erfolgt eine getrennte Ermittlung der beiden Werte.
Die
Nettokaltmiete ergibt sich aus dem zu zahlenden Preis für den Wohnungsstandard
einer Wohnung. Zu Grunde zu legen ist dabei für den Wohnungsstandard das untere
Segment des Wohnungsmarktes, der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen
im räumlichen Vergleichsmaßstab, welcher einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen Rechnung tragen muss und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen
soll.
Der
Standard einer Wohnung spiegelt sich grundsätzlich im Quadratmeterpreis wieder.
Weil sich der Wohnungsstandard
in mehreren Faktoren (Ausstattung, Lage und Bausubstanz) niederschlägt, hat für
diese Faktoren eine Einteilung nach Bauklassifizierungen und sich daraus
ergebenden Vermietungsmöglichkeiten auf dem Wohnungsmarkt zu erfolgen, da diese
maßgebend für den erhobenen Mietpreis und somit den heruntergebrochenen
Quadratmeterpreis sind. Dies ist notwendig, da die Produkttheorie auf das
Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard abstellt, das sich dann in
der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06).
Danach ergeben sich für die drei
Faktoren folgende Klassifizierungen:
1) Ausstattung: einfache, mittlere, gehobene und stark gehobene Ausstattung;
2) Wohnlage:
einfache, mittlere, gute und
beste Wohnlage;
3) Bausubstanz: schlechte, durchschnittlich gute, sehr gute und
hervorragende
Bausubstanz
Weil die v. g. Faktoren nach der o.g. Rechtsprechung nur einfachen bzw.
grundlegenden Bedürfnissen entsprechen dürfen, ergibt sich damit eine
Einteilung in 4 Kategorien, wobei sich der angemessene Quadratmeterpreis im
unteren Viertel bewegen muss, da hier ein einfacher, im unteren
Marktsegment liegender Standard zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG vom 18.02.2010
– B 14 AS 73/08 R). Es wird dabei für den angemessenen Quadratmeterpreis der
oberste Wert des unteren Viertels (Quartils) herangezogen.
Ausgeschlossen von
der Berechnung sind Wohnungen des untersten Standards mit einfachster
Ausstattung. Diese sind als unzumutbare Wohnungen auszuschließen, z.B.
Wohnungen mit Etagen-WC, Gemeinschaftsbad. Die Unterkünfte für Flüchtlinge
dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es sich um Unterkünfte mit
einfachsten Standard handelt und sie keinen zuverlässigen Aufschluss über die
örtlichen Verhältnisse des Mietmarktes geben können. Sie sind somit für das
schlüssige Konzept nicht relevant.
2.2 Vergleichsraum: Homogener Lebens- und
Wohnbereich
Um den repräsentativen
Quadratmeterpreis festlegen zu können, ist nach der Rechtsprechung des BSG auf
„ausreichend große Räume“ der Wohnbebauung abzustellen, die unter
Berücksichtigung Ihrer räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer
Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
Das ist hier der
Landkreis Würzburg insgesamt, da dieser ein in sich abgeschlossenes und
vergleichbares Wohnumfeld mit Bezug zur kreisfreien Stadt Würzburg bildet.
Laut der vom Landkreis
Würzburg aus dem Sozialausschuss vom 07.11.2016 indizierten Studie von
Prof. Dr. Ralf Klein Julius-Maximilians-Universität Würzburg kam man zu
folgendem Ergebnis:
·
Eine
räumliche Differenzierung der angemessenen Unterkunftskosten (MOG) im Landkreis
Würzburg weist insgesamt nur sehr geringfügige finanzielle Auswirkungen auf.
·
Ein
Potenzial für Einsparungen ist nicht vorhanden.
·
Als
Ergebnis der vorliegenden Analysen wird eine räumliche Differenzierung der
angemessenen Unterkunftskosten (MOG) im Landkreis Würzburg nicht empfohlen.[2]
Der
Sozialausschuss hat am 17.05.2018 auf Grundlage des Forschungsberichts der Uni
Würzburg, Lehrstuhl Geographie und Regionalforschung zur Aufteilung des
Landkreis Würzburg in Sozialräume für Mietobergrenzen beschlossen, dass im
Landkreis Würzburg ein Vergleichsraum bestehen bleibt.
2.3 Gesamtangemessenheitsgrenze
Mit dem Neunten
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde zum 01.08.2016
erstmals durch den neu eingeführten § 22 Abs. 10 SGB II die Möglichkeit geschaffen,
zur Beurteilung der Angemessenheit für Unterkunft und Heizung eine
Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden.
Zielsetzung des
Gesetzgebers war es eine Verschiebung innerhalb der einzelnen „Kostenblöcke“
Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten zu ermöglichen. Dadurch sollen insgesamt
mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen, weil höhere Aufwendungen für
die Unterkunft (Grundmiete, Nebenkosten) durch geringere Aufwendungen für die
Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt.[3]
Darüber hinaus
entfallen isolierte Kostensenkungsverfahren für Heizkosten. Diese gestalteten
sich in der Verwaltungspraxis als extrem zeitaufwendig und kaum gerichtsfest
umsetzbar.
Das Jobcenter Landkreis Würzburg wendet die Gesamtangemessenheitsgrenze
seit 01.01.2017 an.
II.
Neuermittlung
der abstrakten Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft
1. Datengrundlagen/ Gegenstand der Beobachtungen
Der im
räumlichen Vergleichsraum Landkreis Würzburg angemessene Wohnungsstandard,
welcher sich im angemessenen Quadratmeterpreis widerspiegelt, hat aus
umfassenden Erkenntnisquellen (Datengrundlage) hervorzugehen, welche die
aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben. Dabei kann sich der
Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen
verwenden.
Es sollen hierbei nach dem Rechtsgedanken
des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II Bestandsmieten sowie Angebotsmieten/Neuvertragsmieten
einbezogen werden.[4]
Angebotsmieten sind grundsätzlich Neuvertragsmieten gleichzusetzen.
Zur
Ermittlung des tatsächlichen Wohnraumangebots (als statistische Masse) wurden
folgende Datenquellen berücksichtigt, da für den Landkreis Würzburg keine
Mietspiegel vorliegen:
a.
Wohnungsdaten
für alle Mietwohnungen (ohne GU, DU, Obdachlosenunterkünfte) aus Datenbestand
OK.Sozius von allen aktuellen SGB II - Leistungsberechtigten des Jobcenters
Landkreis Würzburg
b.
Auswertungen
der angebotenen Wohnungen durch das Wohnungsmarkt-beobachtungstool der Fa. Immo-Info
Immobilien-Marktinformation GmbH
Hierin sind
von insgesamt 42 unter anderem folgende Datenquellen enthalten und
dementsprechend die dort angebotenen Wohnungen erfasst:
·
Immo-Welt
·
Immobilienscout24
·
Ebay-Kleinanzeigen
·
Main-Spessart
Anzeigenmarkt
·
Mainpost
·
Süddeutsche
Zeitung (Onlineausgabe)
·
Die
Kitzinger
·
Report
Kitzinger
·
WOB aktuell
Würzburg Wo.Ztg.
Die Auswertungen
bezogen sich hierbei auf den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2020. Hierbei
wurden 1305 Datensätze aus OK.Sozius
als Bestandsfälle[5]
sowie 3511 Datensätze[6]
aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool berücksichtigt. Insgesamt wurden somit
4816 Wohnungen in die Auswertungen einbezogen.
Aus den
Datenquellen können unter anderem die Werte zu Wohnungsgröße, Grundmiete,
Nebenkosten und aus OK.Sozius zusätzlich die Heizkosten einzeln entnommen
werden. Die erhobenen Daten beziehen sich immer auf den gesamten Landkreis
Würzburg.
2. Neuermittlung
der abstrakt angemessenen Grundmiete
Die Daten wurden aus dem
Wohnungsmarktbeobachtungstool heruntergeladen und aus dem Fachverfahren
OK.Sozius ermittelt und in einer Exceltabelle zusammengefasst.
Es erfolgte eine Zuteilung der Wohnungsdaten
in die neun Wohnungsgrößenklassen (Kohorten 0-8) und der m²-Preis für die
Grundmiete pro Wohnung wurde berechnet.
Danach wurde eine
Bereinigung von Extremwerten vorgenommen. Als erstes wurden hierfür aus den
ausgewerteten Daten offensichtliche Messfehler gelöscht. Diese lagen bei
einzelnen Fällen vor, da hier im Stichtagsmonat nachträglich
Unterkunftsgebühren im hohen vierstelligen Bereich nach Fälligkeit nachgezahlt
wurden und es sich hiermit somit nicht um die tatsächlichen Grundmieten
handelte.
Wohnungen mit
Wohnungsgrößen unter 15 qm zählen zur Kohorte 0 und werden in die Berechnung
der Referenzmiete nicht mit eingerechnet.
Für jede
Wohnungsgrößenklasse (Kohorte) wurde eine Extremwertkappung vorgenommen. Bei
Extremwerten handelt es sich um Mietwerte, die sich signifikant von anderen
Werten des Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nicht in die Auswertung
einbezogen werden sollen (Ausreißer). Um eine einheitliche und wertungsfreie
Bereinigung zu erhalten wurden jeweils 2,5 Prozent der untersten und obersten
Mietwerte der entsprechenden Wohnungsgrößenklasse nicht in die Berechnung
einbezogen. Mit den übrigen Werten erfolgte die Ermittlung des Grenzwertes für
die Angemessenheit.
Es verblieben
danach insgesamt 4550 Wohnungen, welche in die weitere Ermittlung des
angemessenen Quadratmeterpreises eingeflossen sind.
Aus den gewonnenen Daten wurde der angemessene Quadratmeterpreis für die
Grundmiete aus dem unteren Quartil (unteres Viertel der statistischen Masse)
pro Kohorte ermittelt. Hier wurde die obere Preisgrenze des Segments gewählt
(Spannoberwert des Viertels). Die oberen Dreiviertel der Wohnungen wurden somit
weggekappt.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Werte für die
verschiedenen Wohnungsgrößen aus allen
Erkenntnisquellen:
Wohnungsgröße |
Anzahl der ausgewerteten
Wohnungen 2020 |
Neue rechnerische Grundmiete |
Bisherige Grundmiete |
Veränderung Preis je m2 |
|
in m2 (bis) |
ab 01.01.21 |
seit 01.01.17 |
|
|
|
|
Preis je m2 |
Preis je m² |
prozentual |
absolut |
|
50 |
990 |
7,40 € |
6,38 € |
15,99% |
1,02 € |
65 |
889 |
6,36 € |
5,77 € |
10,23% |
0,59 € |
75 |
595 |
6,21 € |
5,22 € |
18,97% |
0,99 € |
90 |
943 |
6,25 € |
5,04 € |
24,01% |
1,21 € |
105 |
547 |
6,48 € |
5,21 € |
24,38% |
1,27 € |
120 |
377 |
5,90 € |
4,74 € |
24,47% |
1,16 € |
135 |
136 |
6,19 € |
4,88 € |
26,84% |
1,31 € |
jede
weitere Person jeweils |
73 |
5,27 € |
4,54 € |
16,08% |
0,73 € |
Die Auswertung
ergab, dass das Mietpreisniveau in dem Zeitraum August 2018 bis Juli 2020 in
allen Kohorten deutlich angestiegen ist. Hierbei zeigt sich deutlich, dass 2019
die Richtwerte nicht angepasst wurden und die derzeitigen Angemessenheitswerte
den aktuellen Wohnungsmarkt nicht mehr wiederspiegeln.
In allen Kohorten
erhöhen sich die Quadratmeterpreise erheblich in einem Umfang zwischen 10,23 %
und 26,84 %.
Insbesondere bei
den größeren Wohnungen ab 90 m2 ist der prozentuale Anstieg des
Quadratmeterpreises am deutlichsten.
Die größte
Veränderung ergab sich bei der Wohnungsgrößenkohorte von 135 m². In der
Neuberechnung ergab sich eine Erhöhung um 26,84 %. Problematisch ist hierbei
die relativ geringe Anzahl der angebotenen Wohnungen in dieser Größenkategorie.
Im Beobachtungszeitraum waren in dieser Größenordnung lediglich 136 Objekte (Wohnungen/Häuser)
im gesamten Landkreis Würzburg als verfügbar inseriert.
Insgesamt zeigt
sich durch alle Bereiche ein spürbarer Anstieg des Mietniveaus. Den anhaltenden
Aufwärtstrend des Mietpreisniveaus, trägt dem Umstand Rechnung, dass seit
geraumer Zeit eine „Über“-Nachfrage nach anmietbaren Wohnraum vorhanden ist.
Außerdem wird der
Mietpreis gerade in den Randgemeinden von Würzburg wie z.B. Gerbrunn, Estenfeld
und Veitshöchheim durch den hohen Mietpreis im Stadtgebiet Würzburg geprägt.
In der
nachfolgenden Tabelle und dem Diagramm wird die Veränderung des errechneten
Quadratmeterpreises je Wohnungsgröße seit 2011 im Landkreis Würzburg anhand der
Angemessenheitsgrenzen aufgezeigt:
Hieraus ist
nochmals ersichtlich, dass die Quadratmeterpreise stetig angestiegen sind. Die
derzeitigen Anstiege sind überproportional und geben wieder, dass sich der
Wohnungsmarkt merklich angespannt hat.
Nachfolgend noch
ein Vergleich der Grundmieten:
3.
Neuermittlung der abstrakt angemessenen Nebenkosten
Auch
erfasst in der Referenzmiete sind die mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten.
Diese ergeben sich aus § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Betriebskosten-verordnung.
Bei
der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nebenkosten pro Quadratmeter wurden
die gleichen Datengrundlagen wie bei der Ermittlung der Grundmiete (siehe oben)
und zusätzlich der Betriebskostenspiegel Bayern vom Deutschen Mieterbund Landesverband Bayern
e.V. verwendet[7].
Bei den
letzten Berechnungen wurden die angemessenen Nebenkosten lediglich mit den
Werten aus dem bundesweiten Betriebskostenspiegel ermittelt.
Nach
den Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales[8]
sowie des Forschungsberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales[9]
sind jedoch die SGB-II-Daten (wenn nicht ein lokaler Betriebskostenspiegel
im Rahmen der Mietspiegelerhebung erstellt wurde) die bestmögliche
regionalisierte Datenquelle für kalte Nebenkosten. Deren Mittelwerte können
dann mit anderen nettokalten Datenquellen kombiniert werden. Ebenso wie bei den
Mieten wird davon ausgegangen, dass die SGB-II-Statistik repräsentativ für SGB
II und SGB XII ist.
Daher werden bei der Berechnung der angemessenen Nebenkosten pro Quadratmeter
der Mittelwert der Nebenkosten aus den Bestandsmieten OK.Sozius genommen und
mit den Daten aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool und dem
Betriebskostenspiegel für Bayern kombiniert. Es wurde nicht auf den
Bundesweiten Betriebskostenspiegel zurückgegriffen, sondern auf den für Bayern,
da dieser als spezieller und örtlicher Betriebskostenspiegel die lokalen Preise
und Gegebenheiten besser wiederspiegelt. Dieser wurde ebenfalls vom Deutschen
Mieterbund vom Landesverband Bayern e.V. speziell für Bayern herausgegeben.
SGB II Bestandsdaten und
Wohnungsbeobachtungstool
Die Daten, welche bereits für die Grundmieten
aus dem Wohnungsmarktbeobachtungs-tool heruntergeladen und aus dem
Fachverfahren OK.Sozius ermittelt wurden, wurden ebenfalls für die Nebenkosten
weiterverarbeitet.
Auch
hier erfolgte wie bei der Ermittlung der angemessenen Grundmiete eine
Bereinigung der Daten. Alle Wohnungen zu welchen keine Daten für Nebenkosten
vorlagen, wurden von der Auswertung ausgeschlossen.
Danach wurde
ebenfalls wie bei den Grundmieten eine Extremwertkappung vorgenommen. Um eine
einheitliche und wertungsfreie Bereinigung zu erhalten wurden jeweils 2,5
Prozent der untersten und obersten Nebenkostenwerte nicht in die Berechnung
einbezogen. Mit den übrigen Werten erfolgte die Ermittlung der
durchschnittlichen Nebenkosten.
Es verblieben danach
insgesamt 1104 Daten aus OK.Sozius Bestandswohnungen und 3436 Datensätze aus
dem Wohnungsmarktbeobachtungstool, welche in die Berechnungen einfließen
konnten. Insgesamt wurden somit die Nebenkosten von 4540 Wohnungen ausgewertet,
welche in die weitere Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für
Nebenkosten eingeflossen sind.
Eine
Unterscheidung in Kohorten kann hier entfallen und auf die Durchschnittswerte der
Nebenkosten zurückgegriffen werden, weil hier die Faktoren Wohnungsgröße und
Wohnungsstandard nicht eine derart herausgehobene Bedeutung für die Ermittlung
der angemessenen kalten Betriebskosten haben. Es können somit Mittelwerte
gebildet werden.
Die
Berechnungen ergaben durchschnittliche Nebenkosten pro m² wie folgt:
SGB II-Bestandsmieten: 1,24 Euro
Wohnungsmarktbeobachtungstool: 1,39 Euro
Betriebskostenspiegel
Zur
Festsetzung der Nebenkosten wird auf den aktuellsten Betriebskostenspiegel 2017
(Datenenerfassung 2018/2019; Herausgabe 08.11.19) des Deutschen Mieterbundes
Landesverband Bayern e. V. zurückgegriffen.
Dieser
sieht im Durchschnitt 0,94 Euro/m² für die betreffenden kalten
Betriebskosten vor.
Zusammenfassend ergeben sich
folgende Werte aus allen
Erkenntnisquellen:
Mittelwert Nebenkosten pro
m² |
|
SGB II-Bestandsmieten
31.07.2020 |
1,24 € |
Wohnungsmarktbeobachtungstool
01.08.2018 - 31.07.2020 |
1,39 € |
Betriebskostenspiegel
Deutscher Mieterbund für Bayern 2019 Aj. 2017 |
0,94 € |
Durchschnittliche
Nebenkosten pro m² |
1,19 € |
Die Neufestsetzung der Nebenkosten erfolgt mit 1,19
€ je m² entsprechend den aktuell berechneten Werten aus den drei
Datengrundlagen. Dies spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten der Nebenkosten
wieder. Bei den Nebenkosten ergaben sich somit geringfügige Änderungen zu den aktuellen
Werten.
Nachfolgend
eine Tabelle zur Entwicklung der Nebenkostenwerte seit den letzten Berechnungen
zum 01.01.2017 und rechnerische Berechnung ohne Umsetzung zum 01.01.2019 im
Vergleich zu den neu errechneten durchschnittlichen Nebenkosten.
|
bisherige
Nebenkosten 01.01.2017 |
Berechnung
01.01.19 |
01.01.2021 neue
Nebenkosten |
Veränderung
absolut je m² |
Veränderung
prozentual |
durchschnittliche Nebenkosten je m² |
1,05 € |
1,09 € |
1,19 € |
0,10 € |
9,17% |
Somit ergeben sich folgende abstrakte
Angemessenheitsgrenzen für kalte Nebenkosten pro Kohorte:
Haushaltsgröße |
Angemessene
Wohnfläche |
Nebenkosten
je m2 |
Nebenkosten |
|
1 Person |
50 m² |
1,19 € |
59,50 € |
|
2 Personen |
65 m² |
77,35 € |
||
3 Personen |
75 m² |
89,25 € |
||
4 Personen |
90 m² |
107,10 € |
||
5 Personen |
105 m² |
124,95 € |
||
6 Personen |
120 m² |
142,80 € |
||
7 Personen |
135 m² |
160,65 € |
||
jede weitere Person jeweils |
zusätzlich 15
m² |
17,85 € |
4.
Neuermittlung der angemessenen Heizkosten
Neben den
Kosten für die Unterkunft hat der Leistungsberechtigte auch einen Anspruch auf
Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung (ab 01.01.2011 bei
Verbundanlagen) bzw. plus dezentrale Warmwasserversorgung. Die Kosten für
Heizung und Warmwasser werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit
sie angemessen sind.
Für die
Berechnung der Gesamtangemessenheitsgrenze sowie die Gewährung der Heizkosten
bei einmaligen Beschaffungen müssen somit auch die angemessenen Heiz- und
Warmwasserkosten bzw. Verbräuche ermittelt werden.
Bei der
Ermittlung der angemessenen Heizkosten steht die Einzelfallprüfung, die
konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung, aufgrund der Vielzahl der den
Heizbedarf beeinflussender Faktoren im Vordergrund. Da eine Festlegung von
abstrakt angemessenen Heizkosten nur sehr schwer möglich ist.
Die
Aufwendungen für Heizung sind von vielen Faktoren, unter anderem bautechnischen
Zustand der Heizungsanlage und der Dämmung des Gebäudes abhängig, Zur
Verwaltungsvereinfachung und als Anhaltspunkt ist hier daher eine Bildung von
Richtwerten auch im Sinne sog. Nichtprüfungsgrenzen zulässig.
Bei der
Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze, welche im Jobcenter Landkreis
Würzburg angewandt wird, ist jedoch die Festlegung eines als abstrakt
angemessenen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine einfache
Wohnung erforderlich.
Es wird somit
für die Heizkosten ebenfalls ein abstrakt angemessener Bedarf (mit
anschließender konkret-individueller Angemessenheitsprüfung) ermittelt.
Ein kommunaler
Heizspiegel für den Landkreis Würzburg liegt nicht vor, so dass hier auf den
Heizspiegel 2019 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit[10]
zurückgegriffen wird.
Des
Weiteren werden bei der Berechnung der angemessenen laufenden Heizkosten die
SGB II- Bestandsdaten ausgewertet sowie die Daten aus der TECHEM
Energiekennwerte Studie 2019 herangezogen.
4.1 Einmalige Beschaffungen Heizung
Soweit der
Energiebedarf durch selbstbeschaffte Heizstoffe für Heizung bzw. Heizung und
Warmwasser gedeckt wird, bei denen eine Einmallieferung notwendig ist, werden
vom Jobcenter die Kosten für die Einmalleistung übernommen.
Als Grundlage
wird hier der Heizspiegel herangezogen.
Die Kennzahlen
für die einmalige Beschaffung von Heizbedarf müssen nicht angepasst
werden.
Da die
Berechnungsgrößen für selbst beschafften Heizbedarf bei der Festsetzung zum
01.07.2011 großzügig definiert wurden, ist eine Anpassung hier nicht notwendig.
Hier wurde ein
Verbrauch von 200 kWh pro m²/Jahr
berücksichtigungsfähiger Wohn-fläche zu Grunde gelegt. Nach dem Heizspiegel
2019 entspricht dies in den ausgewiesenen Kategorien Heizöl, Erdgas und
Fernwärme dem mittleren Bereich der Bandbreite der Einstufung „erhöhter“ bis
„zu hoher“ Heizbedarf (siehe unten). Dies wird als angemessener Wert für die
Nichtprüfungsgrenze gesehen.
Aus den
Heizspiegeln der letzten Jahre ist im Vergleich ersichtlich, dass die
Verbräuche und Kosten sich jährlich im Durchschnitt insgesamt verringert haben.
Es wird bei
den Grenzen für Einmalbeschaffungen auf den Verbrauchswert abgestellt und die
Preisschwankungen werden somit laufend berücksichtigt.
Hier ist zu
beachten, dass es sich hier um eine Nichtprüfungsgrenze handelt. Wird der Wert
überschritten, hat dies nicht zwangsläufig die Unangemessenheit der Kosten im
Einzelfall zur Folge. Die Höhe der Heizkosten ist typischerweise von diversen
Faktoren abhängig, die sehr unterschiedlich sein können (z.B. Lage der Wohnung,
Dämmung, Baujahr).
Es ist daher
zwingend im Einzelfall zu prüfen, ob die Mehrkosten bzw. der Mehrverbrauch bei
Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze auf ein unwirtschaftliches Verhalten (mit
der Folge der Unangemessenheit) oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind.
in diesem Fall können auch den Richtwert übersteigende Kosten angemessen sein.
Dass der Wert von
200 kWh pro m²/Jahr angemessen ist zeigt sich auch aus der aktuellsten Techem
Energiekennwerte Studie 2019. Der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser
für die Postleitregion Würzburg (PLZ
95000-97999) liegt bei einer Gebäudegröße bis 200 m² bei 173,88 kWh für Erdgas ,
bei 143,23 kWh für Fernwärme und bei 14,80 l/m² somit 155,4 kWh für Heizöl.[11]
Aus dieser Studie
ist somit ersichtlich, dass die durchschnittlichen Verbräuche niedriger sind
als die für die Nichtprüfungsgrenze angesetzten 200 kWh/m² und die Verbräuche
sowie die Kosten in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Der höher
angesetzte Wert als die durchschnittlichen kWh/m² ist jedoch auch
gerechtfertigt im Hinblick auf den einfachen Wohnungsstandard, welcher oft mit
älteren Heizanlagen und schlechterer Dämmung einhergeht. Des Weiteren setzt die
Rechtsprechung auf den Wert „extrem erhöht“.
Der angesetzte
Wert von 200 kWh/m² als Nichtprüfungsgrenze ist somit angemessen.
Liegen die geltend
gemachten Heizkosten unterhalb dieser Nichtprüfungsgrenze, wird von
angemessenen Heizkosten ausgegangen.
Nachfolgend der
Auszug aus dem Heizspiegel 2019.
Quelle: Heizspiegel 2019, Herausgeberin co2online
gemeinnützige GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit. Er entsteht in Kooperation mit dem Deutschen
Mieterbund e.V. und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V.; Stand 11/2019
Daten und Grafik www.co2online.de
4.2 Laufende monatliche Kosten
für Heizung
Die laufenden
monatlichen Heizkosten wurden zuletzt bei der Festsetzung der Mietobergrenzen
zum 01.01.2017 mit angepasst. Hier ist eine Anpassung erforderlich.
Zuletzt wurden die
angemessenen Heizkosten mit und ohne Warmwasser lediglich mit den Werten aus
dem bundesweiten Heizspiegel ermittelt.
Nach den
Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie,
Arbeit und Soziales[12]
sowie des Forschungsberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales[13]
sind jedoch die SGB-II-Daten die bestmögliche regionalisierte Datenquelle für
Heizkosten. Ebenso wie bei den Mieten wird davon ausgegangen, dass die
SGB-II-Statistik repräsentativ für SGB II und SGB XII ist.
Daher werden bei
der Neuberechnung der angemessenen Heizkosten pro Quadratmeter der Mittelwert
der Heizkosten jeweils mit und ohne Warmwasser aus den Bestandsmieten SGB II
aus dem Fachverfahren OK.Sozius, aus den Daten aus dem vorliegenden Heizspiegel
2019 (siehe oben) sowie aus den Daten der TECHEM Studie Energiekennwerte 2019 gebildet.
SGB II Bestandsdaten
Die Daten, welche
bereits für die Grundmieten und Nebenkosten aus dem Fachverfahren OK.Sozius
ermittelt wurden, wurden ebenfalls für die Heizkosten verwendet. Hier wurde
noch zusätzlich unterschieden, ob die Heizkosten inklusive oder exklusive
Warmwasser waren.
Hierbei konnte
nicht auf die Daten aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool zurückgegriffen
werden, weil dort die Heizkosten nicht mit erfasst werden.
Auch hier erfolgte
wie bei der Ermittlung der angemessenen Grundmiete eine Bereinigung der Daten.
Alle Wohnungen bei welchen keine Daten zu Heizkosten vorlagen wurden von der
Auswertung ausgeschlossen.
Danach wurde
ebenfalls eine Extremwertkappung vorgenommen. Um eine einheitliche und
wertungsfreie Bereinigung zu erhalten, wurden jeweils 2,5 Prozent der untersten
und obersten Heizkostenwerte nicht in die Berechnung einbezogen. Mit den
übrigen Werten erfolgte die Ermittlung der durchschnittlichen Heizkosten.
Es verblieben
danach insgesamt 1048 Heizkostenwerte aus den SGB II Bestands-wohnungen, welche
in die weitere Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für Heizkosten
eingeflossen sind. Aus den Bestandsfällen waren 969 Fälle mit zentraler
Warmwasserversorgung (Abrechnung über Heizkosten) und 79 Fälle mit dezentraler
Warmwasserversorgung.
Auch hier kann wie
bei den Nebenkosten auf die Durchschnittswerte zurückgegriffen werden.
Die Berechnungen
ergaben durchschnittliche Heizkosten pro m² wie folgt:
Mittelwert Heizkosten mit WW
pro m² |
Mittelwert Heizkosten ohne
WW pro m² |
|
SGB II-Bestandsmieten
31.07.2020 |
1,19 |
1,06 |
Heizspiegel:
Des Weiteren wird
auf die Daten aus dem aktuellen Heizspiegel 2019 (Abrechnungsjahr 2018) des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zurückgegriffen.
Dieser zeigt im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt gesunkene Kosten.
Im Vergleich zu
den Heizkosten für die letzte Festsetzung (01.01.2017) sind die Heizkosten somit
weiter gesunken. Dies spiegelt den aktuellen Markt wieder.
Auf den Heizspiegel
2019 welcher oben unter 4.1 abgebildet ist wird verwiesen. Bei den oben
abgebildeten Kosten handelt es sich um die Jahreskosten je m² inklusive
Warmwasseraufbereitung.
Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie und für eine Vereinfachung für die Kunden wurde durch den
Sozialausschuss des Landkreises Würzburg am 07.11.2016 beschlossen, beginnend
ab dem 01.01.2017 keine Differenzierung hinsichtlich der Heizkostenart mehr
vorzunehmen. Die nachfolgenden Werte gelten somit insbesondere für Heizarten
wie Öl, Gas, Fernwärme. Die Wärmepumpe ist bei von SGB II – Leistungsempfängern
angemieteten Wohnungen nahezu nicht vertreten und wird daher aus der Berechnung
außen vorgelassen. Eine einheitliche Festsetzung der Kosten für die Heizung
vereinfacht insbesondere die Wohnungssuche innerhalb des Landkreises Würzburg. Hierbei
wurde die Mitte der Spannweite der Kategorie „erhöhter“ bis „zu hoher“ Heizkostenbedarf
für Gebäude von 100 – 250 qm² (Heizspiegel 2019) gewählt.
Aus den
Quadratmeterkosten für die Heizarten Öl, Gas und Fernwärme wurde der
Durchschnitt gebildet.
Hierbei ergaben
sich folgende Durchschnittspreise je m²:
|
Kategorie |
Mitte der Spannweite erhöhter bis zu hoher Heizkostenbedarf
m²/Jahr |
m2 Kosten je Monat |
|
|
inkl. Warmwasser |
|||
Heizöl |
13,21 € |
18,21 € |
15,71 € |
1,31 € |
Erdgas |
11,31 € |
16,41 € |
13,86 € |
1,16 € |
Fernwärme |
13,61 € |
21,31 € |
17,46 € |
1,46 € |
Durchschnitt Heizkosten pro m² |
1,31 € |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
ohne
Warmwasser[14] |
|
Heizöl |
11,66 € |
16,66 € |
14,16 € |
1,18 € |
Erdgas |
9,76 € |
14,86 € |
12,31 € |
1,03 € |
Fernwärme |
12,06 € |
19,76 € |
15,91 € |
1,33 € |
Durchschnitt Heizkosten pro m² |
1,18 € |
Studie
TECHEM Energiekennwerte 2019[15]:
Nach den
Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für
Familie, Arbeit und Soziales sowie des Forschungsberichts des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kommt als weitere Datenquelle für
Heizenergieverbräuche und Heizkosten die Erhebung der Firma Techem in Frage.
Hier kann man aus
den Tabellen der Studie unter A.2 aus der Tabelle zu dem Energieverbrauch für
Heizung und unter B.2 zu dem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser für
die Postleitregion Würzburg (PLZ 95000-97999) bei einer Gebäudegröße bis 200 m²
die durchschnittlichen Heizkosten pro m² herauslesen.
Auch hier werden
wieder die Durchschnittswerte aus den drei Heizarten Heizöl, Erdgas und
Fernwärme berechnet.
Es wird zugunsten
der Kunden mit dem Wert Gebäudegrößen bis 200 m² gerechnet. Hieraus ergeben
sich folgende Werte:
|
Heizkosten €/m² |
m2 Kosten je
Monat |
|
|
inkl. Warmwasser |
||
Heizöl |
12,58 € |
1,05 € |
|
Erdgas |
14,09 € |
1,17 € |
|
Fernwärme |
17,69 € |
1,47 € |
|
Durchschnitt Heizkosten pro m² |
|
1,23 € |
|
|
|
|
|
|
ohne Warmwasser |
|
|
Heizöl |
14,18 € |
1,18 € |
|
Erdgas |
13,48 € |
1,12 € |
|
Fernwärme |
13,24 € |
1,10 € |
|
Durchschnitt Heizkosten pro m² |
|
1,14 € |
Zusammenfassend
ergeben sich folgende Werte aus den drei Erkenntnisquellen:
Zur Festlegung der
Heizkosten je Quadratmeter wurde der Mittelwert zwischen den drei Werten als
Grundlage herangezogen.
Mittelwert Heizkosten mit WW
pro m² |
Mittelwert Heizkosten ohne
WW pro m² |
|
SGB II-Bestandsmieten
31.07.2020 |
1,19 € |
1,06 € |
Heizspiegel 2019 |
1,31 € |
1,18 € |
Techem Energiekennwerte 2019 |
1,23 € |
1,14 € |
Durchschnittliche Heizkosten
pro m² |
1,24 € |
1,13 € |
Die Neufestsetzung
der Heizkosten erfolgt somit auf 1,24 € je m² mit Warmwasser und auf 1,13
€ je m² ohne Warmwasser.
Im Vergleich zu
den bisherigen Heizkostenwerten gingen die Werte aus dem Heizspiegel 2019
(Abrechnungsjahr 2018) spürbar zurück. In der letzten Fortschreibung der
Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) für den
Landkreis Würzburg mit welchem die Werte tatsächlich geändert wurden (zum
01.01.2017) lag der Heizspiegel 2015 mit dem Abrechnungsjahr 2014 zugrunde.
Hier lagen die
Kosten je m² inkl. Warmwasser noch bei 1,43 Euro und die Kosten je m² ohne
Warmwasser noch bei 1,28 Euro.
In der
nachfolgenden Tabelle werden die neuen durchschnittlichen Heizkosten im
Vergleich zu den derzeit festgesetzten Werten gezogen:
|
bisherige
Heizkosten je m2 Heizspiegel 2015 |
neue
Heizkosten |
Veränderung
absolut je m² |
Veränderung
prozentual |
durchschnittliche Heizkosten mit WW je m² |
1,43 € |
1,24 € |
-0,19 € |
-15,32% |
durchschnittliche Heizkosten ohne WW je m² |
1,28 € |
1,13 € |
-0,15 € |
-13,27% |
Somit
ergeben sich folgende abstrakte Angemessenheitswerte für Heizkosten pro
Kohorte:
Haushaltsgröße |
Angemessene
Wohnfläche |
Heizkosten je m2 inkl. Warmwasser |
Heizkosten inkl.
Warmwasser |
Heizkosten je m2 ohne Warmwasser |
Heizkosten ohne
Warmwasser |
|
1 Person |
50 m² |
1,24 € |
62,00 € |
1,13 € |
56,50 € |
|
2 Personen |
65 m² |
80,60 € |
73,45 € |
|||
3 Personen |
75 m² |
93,00 € |
84,75 € |
|||
4 Personen |
90 m² |
111,60 € |
101,70 € |
|||
5 Personen |
105 m² |
130,20 € |
118,65 € |
|||
6 Personen |
120 m² |
148,80 € |
135,60 € |
|||
7 Personen |
135 m² |
167,40 € |
152,55 € |
|||
jede weitere Person jeweils |
zusätzlich 15
m² |
18,60 € |
16,95 € |
III.
Endergebnisse:
Rechnerisch
ergeben sich aufgrund des Beobachtungszeitraums August 2018 bis Juli 2020 nachfolgende
neue abstrakte angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für den Landkreis
Würzburg (Mietobergrenzen).
Es ist hier zu erwähnen, dass wenn die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten
Person über dem abstrakt als angemessen festgestellten Betrag liegen, der
konkret angemessene Bedarf zu ermitteln ist. Es hat somit die
konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung des Einzelfalles zu erfolgen.
a)
Bei selbst beschafften Heizmaterial bzw.
direkter Abrechnung mit dem Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)
In diesen Fällen
ist nach wie vor eine Angemessenheitsgrenze i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II
notwendig. Diese stellt auf die Bruttokaltmiete ab und umfasst sowohl die
Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten.
* Zur
Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf
volle Euro gerundet.
b)
Gesamtangemessenheitsgrenze inkl.
Heizkosten (§ 22 Abs. 10 SGB II)
Bei der
Gesamtangemessenheitsgrenze ist eine Differenzierung hinsichtlich einer
dezentralen oder zentralen Warmwasseraufbereitung notwendig.
* Zur
Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf
volle Euro gerundet.
IV. Neufestsetzung der abstrakten
Angemessenheitswerte
1. Empfehlung
der Verwaltung
Die
Neufestsetzung der Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg wird zum 01.01.2021
empfohlen.
2. Veränderungen
durch die neuen Werte
Nachfolgend werden die neuen Angemessenheitsgrenzen im Vergleich zu den
aktuellen Werten aufgezeigt.
a. Bei
selbst beschafften Heizmaterial bzw. direkter Abrechnung mit dem
Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)
Bruttokaltmiete |
Bruttokaltmiete |
Veränderung |
|
absolut |
prozentual |
||
372,00 € |
430,00 € |
58,00 € |
15,59% |
444,00 € |
491,00 € |
47,00 € |
10,59% |
471,00 € |
555,00 € |
84,00 € |
17,83% |
549,00 € |
670,00 € |
121,00 € |
22,04% |
658,00 € |
806,00 € |
148,00 € |
22,49% |
695,00 € |
851,00 € |
156,00 € |
22,45% |
801,00 € |
997,00 € |
196,00 € |
24,47% |
84,00 € |
97,00 € |
13,00 € |
15,48% |
b. Gesamtangemessenheitsgrenze
inkl. Heizkosten ohne Warmwasser (§ 22 Abs. 10 SGB II)
Gesamt-angemessenheits-grenze
(ohne Warmwasser)) |
Gesamt-angemessenheits-grenze
neu (ohne Warmwasser) |
Veränderung |
||
absolut |
prozentual |
|||
436,00 € |
486,00 € |
50,00 € |
11,47% |
|
527,00 € |
565,00 € |
38,00 € |
7,21% |
|
567,00 € |
640,00 € |
73,00 € |
12,87% |
|
664,00 € |
772,00 € |
108,00 € |
16,27% |
|
792,00 € |
924,00 € |
132,00 € |
16,67% |
|
849,00 € |
987,00 € |
138,00 € |
16,25% |
|
974,00 € |
1.149,00 € |
175,00 € |
17,97% |
|
104,00 € |
114,00 € |
10,00 € |
9,62% |
c. Gesamtangemessenheitsgrenze
inkl. Heizkosten und inkl. Warmwasser (§ 22 Abs. 10 SGB II)
Gesamt-angemessenheits-grenze
(inkl. Warmwasser)) |
Gesamt-angemessen-heitsgrenze
neu (inkl. Warmwasser) |
Veränderung |
||
absolut |
prozentual |
|||
443,00 € |
492,00 € |
49,00 € |
11,06% |
|
537,00 € |
572,00 € |
35,00 € |
6,52% |
|
578,00 € |
648,00 € |
70,00 € |
12,11% |
|
677,00 € |
782,00 € |
105,00 € |
15,51% |
|
808,00 € |
936,00 € |
128,00 € |
15,84% |
|
867,00 € |
1.000,00 € |
133,00 € |
15,34% |
|
994,00 € |
1.164,00 € |
170,00 € |
17,10% |
|
106,00 € |
116,00 € |
10,00 € |
9,43% |
d. Betroffene
Bedarfsgemeinschaften (mit aktueller Mietobergrenze)
Mit
der aktuell gültigen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg sind 217
von 1266 Bedarfsgemeinschaften mit Mietkosten[16] auf die Mietobergrenze
abgesenkt. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 17,14 % aller
Bedarfsgemeinschaften.
Die Verteilung
stellt sich wie folgt dar:
|
Bisherige MOG |
||
Haushaltsgröße |
Anzahl BG |
Anteil (in %) der auf MOG
gedeckelten BG |
Anteil (in %) aller BG |
1
Person |
98 |
45,16% |
7,74% |
2
Personen |
50 |
23,04% |
3,95% |
3
Personen |
33 |
15,21% |
2,61% |
4
Personen |
18 |
8,29% |
1,42% |
5
Personen |
12 |
5,53% |
0,95% |
6
Personen |
3 |
1,38% |
0,24% |
7
Personen |
2 |
0,92% |
0,16% |
8
Personen |
1 |
0,46% |
0,08% |
|
217 |
|
17,14% |
e. Betroffene
Bedarfsgemeinschaften (mit neuer Mietobergrenze)
Mit
der neuen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg wären noch 139
von 1266 Bedarfsgemeinschaften auf die Mietobergrenze abgesenkt. Dies würde
einem prozentualen Anteil von dann 10,64 % aller Bedarfsgemeinschaften
entsprechen. Somit ergäbe sich eine Reduzierung der betroffenen
Bedarfsgemeinschaften um 78 Bedarfsgemeinschaften
(- 35,9 % (Basiswert 217 gedeckelte Bedarfsgemeinschaften)).
|
Bisherige MOG |
Neue MOG |
||||
Haushaltsgröße |
Anzahl BG |
Anteil (in %) der auf MOG
gedeckelten BG |
Anteil (in %) aller BG |
Anzahl BG |
Anteil (in %) der auf MOG
gedeckelten BG |
Anteil (in %) aller BG |
1
Person |
98 |
45,16% |
7,74% |
64 |
46,04% |
4,90% |
2
Personen |
50 |
23,04% |
3,95% |
37 |
26,62% |
2,83% |
3
Personen |
33 |
15,21% |
2,61% |
19 |
13,67% |
1,45% |
4
Personen |
18 |
8,29% |
1,42% |
11 |
7,91% |
0,84% |
5
Personen |
12 |
5,53% |
0,95% |
5 |
3,60% |
0,38% |
6
Personen |
3 |
1,38% |
0,24% |
2 |
1,44% |
0,15% |
7
Personen |
2 |
0,92% |
0,16% |
1 |
0,72% |
0,08% |
8
Personen |
1 |
0,46% |
0,08% |
0 |
0,00% |
0,00% |
|
217 |
|
17,14% |
139 |
|
10,64% |
3. Monetäre
Auswirkungen für den Kreishaushalt
Auf
Grund der vorgeschlagenen neuen Mietobergrenzen würden sich ca. Mehrkosten für
den Haushaltsansatz Kosten der Unterkunft SGB II im Kreishaushalt i. H.
v. jährlich 126.063,72 € ergeben.[17] Diese teilen sich wie folgt auf die
Haushaltsgrößen auf.
Hier ist jedoch anzumerken, dass derzeit aufgrund des
§ 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung) die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als
angemessen gelten und frühestens dann ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten
ist. Somit sind derzeit in den meisten Fällen (Neuzugänge aber auch
Bestandsfälle, welche noch nicht abgesenkt waren) die tatsächlichen Mietkosten
als Bedarf anzuerkennen. Inwieweit diese Regelung über den 31.12.2020 gesetzlich
verlängert wird, ist jedoch noch nicht bekannt.
Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass sich der
prozentuale Anteil der Erstattungen vom Bund an den Kosten der Unterkunft mit
dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder im
Jahr 2020 sich voraussichtlich von derzeit 47,1 % auf 72,1 % erhöhen wird. Für
das Jahr 2021 ist ebenfalls eine Steigerung um 25 % von 45,6% auf 70,6 %
geplant. Dieser Änderung muss lediglich der Bundesrat noch zustimmen, was
jedoch als gesichert gilt. Dies entlastet den Kreishaushalt.
Weitere unkalkulierbare Folgekosten
1. Anpassung
der Mieten
Es
ist auf Grund bisheriger Erfahrungswerte davon auszugehen, dass einige
Vermieter im Landkreis Würzburg auf die neuen Mietobergrenzen nach der
Veröffentlichung reagieren. Es wäre möglich, dass diese bei neu
abzuschließenden Mietverträgen bewusst die neuen Mietobergrenzen
berücksichtigen, bzw. bei Bestandsverträgen in Form von Mieterhöhungen diese
fordern. Für diesen Bereich ist es jedoch nicht möglich, hinsichtlich der
monetären Auswirkungen für den Kreishaushalt, eine konkrete Aussage zur
treffen.
2. Übernahme
von Nachzahlungen bei Betriebskostenabrechnungen als Kosten der Unterkunft i.
S. d. § 22 Abs. 1 SGB II
Für die 78 Bedarfsgemeinschaften, die nach der Neufestsetzung dann als „angemessen“ i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II gelten, sind eventuelle Nachzahlungen im Rahmen der Neben- und/oder Heizkostenabrechnungen zu übernehmen. Auch für diesen Bereich ist es nicht möglich die monetären Auswirkungen zu beziffern
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Angemessenheitswerte
für die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Landkreis Würzburg zum
01.01.2021 in Kraft treten.
Debatte:
Frau Lauer stellt den Sachverhalt dar.
[1] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen
Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II;
Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“;
Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger unter
A.I.
[2] Fazit aus dem Forschungsbericht
Angemessene Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) im Landkreis Würzburg
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Festlegung von Vergleichsräumen aus
2018 S. 47, durchgeführt durch Prof. Dr. Ralf Klein, Karolina Maria Düthorn,
Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Lehrstuhl für Geographie und
Regionalforschung
[3] BT Drucksache 18/8041 S. 41 – 42
[4] BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 14 AS 44/14 R
[5] Stichtag: 31.07.2020
[6] Hierbei entspricht 1 Datensatz einem Mietobjekt, d. h. wenn eine Wohnung mehrfach in der Mainpost inseriert war und noch gleichzeitig z. B. über die Ebay Kleinanzeigen online angeboten wurde, so wird diese Wohnung hier nur als 1 Datensatz berücksichtigt.
[7]
Betriebskostenspiegel Bayern http://www.mieterbund-bayern.org/neuer-betriebskostenspiegel-fur-bayern-2017; http://www.mieterbund-bayern.org/data/news/files/bks_aj2017_bayern.pdf
[8] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen
Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II;
Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“;
Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger (unter
V. 6.)
[9] Forschungsbericht 478 des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
aus Januar 2017 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die
Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ( unter 7.3.3)
[10]
Heizspiegel 2019 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund e. V. und dem Verband
kommunaler, Herausgeberin co2online gemeinnützige GmbH, Unternehmen e. V.; https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/; https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2019/heizspiegel-2019.pdf
[11] TECHEM Studie Techem Energiekennwerte 2019 unter 1. Das Wichtigste in Kürze sowie (S. 17-25) sowie Tabelle B.2 Seite 186
[12] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen
Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II;
Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“;
Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger (unter
V. 6.)
[13] Forschungsbericht 478 des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
aus Januar 2017 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die
Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ( unter 7.4.4)
[14] Die abgebildeten Werte des Heizspiegels 2019 beinhalten die Kosten für Raumwärme und Warmwasseraufbereitung. Entsprechend dem Heizspiegel 2019 reduzieren sich diese Werte um 1,55 € je m2 für Gebäude ohne zentrale Warmwasseraufbereitung.
[15] TECHEM Studie Energiekennwerte 2019 Tabelle A.2 Seite 140 sowie Tabelle B.2 Seite 186
[16] Stichtag Datenbestand 31.07.2020 1596 BGs, daraus herausgerechnet BGs ohne Miete, BGs mit Eigenheim, GU, DU, Obdachlosenunterkünfte ergibt 1266 BGs
[17] Hochrechnung basierend auf dem Datenbestand 31.07.2020
Beschluss:
Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Angemessenheitswerte
für die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Landkreis Würzburg zum
01.01.2021 in Kraft treten.