Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 I.      Ausgangslage

1.    Aktuell angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung

Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 07.11.2016 wurden die aktuell gültigen Mietobergrenzen des Landkreises Würzburg zum 01.01.2017 festgesetzt.

Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 15.10.2018 wurde entschieden, dass die bisher gültigen Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auch für die Zeit ab 01.01.2019 unverändert in Kraft bleiben. In der nachfolgenden Tabelle werden die derzeitig angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII abgebildet:

Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten und inkl. Warmwasser

Haushalts­größe

angem. Wohn- fläche

m² -Preis Nettokalt-  miete

angem. Grundmiete (angem. Fläche x Nettokalt-miete/m²)

angem. kalte Neben- kosten

Brutto- kalt-               miete

Heiz- kosten

Brutto- warm- miete

angemessene
Unterkunfts- kosten

(inkl. HK und Warmwasser)

1 Person

bis zu           50 m²

6,38 €

319,00 €

52,50 €

371,50 €

71,50 €

443,00 €

443,00 €

2 Personen

bis zu               65 m²

5,77 €

375,05 €

68,25 €

443,30 €

92,95 €

536,25 €

537,00 €

3 Personen

bis zu                75 m²

5,22 €

391,50 €

78,75 €

470,25 €

107,25 €

577,50 €

578,00 €

4 Personen

bis zu               90 m²

5,04 €

453,60 €

94,50 €

548,10 €

128,70 €

676,80 €

677,00 €

5 Personen

bis zu                 105 m²

5,21 €

547,05 €

110,25 €

657,30 €

150,15 €

807,45 €

808,00 €

6 Personen

bis zu           120 m²

4,74 €

568,80 €

126,00 €

694,80 €

171,60 €

866,40 €

867,00 €

7 Personen

bis zu             135 m²

4,88 €

658,80 €

141,75 €

800,55 €

193,05 €

993,60 €

994,00 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

4,54 €

68,10 €

15,75 €

83,85 €

21,45 €

105,30 €

106,00 €


 

2.    Allgemeine gesetzliche Vorgaben und BSG-Rechtsprechung

Zu den nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Es ist daher von jeder Kommune im Anwendungsbereich des § 22 SGB II ein für den jeweiligen Vergleichsraum (= Landkreis Würzburg) sogenanntes „schlüssiges Konzept“ der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft nachzuweisen.

So auch die Gesetzesbegründung zum § 22 c SGB II. „Die kommunalen Träger sind bei der Wahl des Verfahrens zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich frei. Die Entscheidungen für die Auswahl bestimmter Erkenntnisquellen und das Vorgehen bei der Festlegung der Angemessenheitswerte müssen jedoch nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.“

Die Anforderungen an ein „Schlüssiges Konzept“ wurden durch Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts weiter präzisiert. Trotzdem ist es nach den aktuellen Anforderungen faktisch unmöglich ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten, welches über einen längeren Zeitraum Bestand hat.

Das Bundessozialgericht fordert eine erneute Überprüfung der Mietobergrenzen, sofern sich das tatsächliche Angebot in der zugrundeliegenden statistischen Masse (tatsächliches Wohnraumangebot innerhalb des Landkreises Würzburg) ändert.  Das heißt: wenn ein Vermieter der beispielsweise über 10 – 15 Wohnungen innerhalb des Landkreises Würzburg verfügt seine Mietpreise erhöht, verändert sich die statistische Masse in einem solchen Umfang, dass eine Neubewertung der angemessenen Kosten der Unterkunft nötig werden würde. Dies ist jedoch faktisch nicht umsetzbar.

Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind somit regelmäßig zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen. Dies muss mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

Ein schlüssiges Konzept muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum den Angemessenheitsgrenzen zugrunde liegen.

Laut BSG-Rechtsprechung (u.a. BSG 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R vom 10.09.2013 B 4 AS 77/12 R- und vom 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R, LSG 18.06.2020 L 8 SO 270/19) gelten insbesondere folgende Vorgaben:

-       Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen.

-       Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art der Wohnungen, Standard, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße)

-       Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht

-       Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen),

-       Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten

-       Validität der Datenerhebung

-       Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

-       Angaben über die gezogenen Schlüsse (Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

2.1 Produkttheorie

Für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten ist nach der Rechtsprechung in einem mehrstufigen Verfahren entsprechend der sogenannten Produkttheorie vorzugehen. Die nach der Personenzahl abstrakt angemessene Wohnungsgröße (erster Faktor) wird mit dem im Vergleichsraum durchschnittlichen Quadratmeterpreis (zweiter Faktor) multipliziert. Das Produkt bildet die angemessenen Kosten (für die Unterkunft, die Heizung bzw. die Gesamtangemessenheitsgrenze) ab:


 

abstrakt angemessene Wohnungsgröße (Faktor 1)

x abstrakt angemessener

m²-Preis (Faktor 2)

= abstrakt angemessene Kosten (Produkt)

Vorteil der Produkttheorie ist, dass bei der Prüfung des Einzelfalles dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren (z. B. Wohnungsgröße, Quadratmeterpreis/Standard/Lage) für sich betrachtet „unangemessen“ sind, solange die tatsächlichen Kosten das als abstrakt angemessen errechnete Produkt nicht überschreiten.[1]

 

2.1.1 Ermittlung der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor)

Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung der Größe der Bedarfsgemeinschaft auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, d. h. auf die Werte, die die Länder aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben.

Aufgrund der aktuell gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV257523/true) sind daher folgende Werte zugrunde zu legen (vgl. Ziffer 22.2 der WFB 2012):

Haushaltsgröße

Wohnfläche bis

1 Person

50 m²

2 Personen

65 m²

3 Personen

75 m²

4 Personen

90 m²

für jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

 

Die Wohnflächenobergrenzen begründen keinen Mindestanspruch des Antragstellers.

 

2.1.2 Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor)

Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis, der sich aus der Nettokaltmiete und den Nebenkosten der Unterkunft zusammensetzt, ist als 2. Faktor zu ermitteln. Es erfolgt eine getrennte Ermittlung der beiden Werte.

Die Nettokaltmiete ergibt sich aus dem zu zahlenden Preis für den Wohnungsstandard einer Wohnung. Zu Grunde zu legen ist dabei für den Wohnungsstandard das untere Segment des Wohnungsmarktes, der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Vergleichsmaßstab, welcher einfachen und grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen muss und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen soll.

Der Standard einer Wohnung spiegelt sich grundsätzlich im Quadratmeterpreis wieder.

Weil sich der Wohnungsstandard in mehreren Faktoren (Ausstattung, Lage und Bausubstanz) niederschlägt, hat für diese Faktoren eine Einteilung nach Bauklassifizierungen und sich daraus ergebenden Vermietungsmöglichkeiten auf dem Wohnungsmarkt zu erfolgen, da diese maßgebend für den erhobenen Mietpreis und somit den heruntergebrochenen Quadratmeterpreis sind. Dies ist notwendig, da die Produkttheorie auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard abstellt, das sich dann in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06).

Danach ergeben sich für die drei Faktoren folgende Klassifizierungen:

1)    Ausstattung:    einfache, mittlere, gehobene und stark gehobene Ausstattung;

2)    Wohnlage:       einfache, mittlere, gute und beste Wohnlage;

3)    Bausubstanz: schlechte, durchschnittlich gute, sehr gute und hervorragende Bausubstanz
Weil die v. g. Faktoren nach der o.g. Rechtsprechung nur einfachen bzw. grundlegenden Bedürfnissen entsprechen dürfen, ergibt sich damit eine Einteilung in 4 Kategorien, wobei sich der angemessene Quadratmeterpreis im unteren Viertel bewegen muss, da hier ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R). Es wird dabei für den angemessenen Quadratmeterpreis der oberste Wert des unteren Viertels (Quartils) herangezogen.

 

Ausgeschlossen von der Berechnung sind Wohnungen des untersten Standards mit einfachster Ausstattung. Diese sind als unzumutbare Wohnungen auszuschließen, z.B. Wohnungen mit Etagen-WC, Gemeinschaftsbad. Die Unterkünfte für Flüchtlinge dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es sich um Unterkünfte mit einfachsten Standard handelt und sie keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Verhältnisse des Mietmarktes geben können. Sie sind somit für das schlüssige Konzept nicht relevant.

 

2.2 Vergleichsraum: Homogener Lebens- und Wohnbereich

Um den repräsentativen Quadratmeterpreis festlegen zu können, ist nach der Rechtsprechung des BSG auf „ausreichend große Räume“ der Wohnbebauung abzustellen, die unter Berücksichtigung Ihrer räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Das ist hier der Landkreis Würzburg insgesamt, da dieser ein in sich abgeschlossenes und vergleichbares Wohnumfeld mit Bezug zur kreisfreien Stadt Würzburg bildet.

Laut der vom Landkreis Würzburg aus dem Sozialausschuss vom 07.11.2016 indizierten Studie von Prof. Dr. Ralf Klein Julius-Maximilians-Universität Würzburg kam man zu folgendem Ergebnis:

·         Eine räumliche Differenzierung der angemessenen Unterkunftskosten (MOG) im Landkreis Würzburg weist insgesamt nur sehr geringfügige finanzielle Auswirkungen auf.

·         Ein Potenzial für Einsparungen ist nicht vorhanden.

·         Als Ergebnis der vorliegenden Analysen wird eine räumliche Differenzierung der angemessenen Unterkunftskosten (MOG) im Landkreis Würzburg nicht empfohlen.[2]

Der Sozialausschuss hat am 17.05.2018 auf Grundlage des Forschungsberichts der Uni Würzburg, Lehrstuhl Geographie und Regionalforschung zur Aufteilung des Landkreis Würzburg in Sozialräume für Mietobergrenzen beschlossen, dass im Landkreis Würzburg ein Vergleichsraum bestehen bleibt.

 

2.3 Gesamtangemessenheitsgrenze

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde zum 01.08.2016 erstmals durch den neu eingeführten § 22 Abs. 10 SGB II die Möglichkeit geschaffen, zur Beurteilung der Angemessenheit für Unterkunft und Heizung eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden.

Zielsetzung des Gesetzgebers war es eine Verschiebung innerhalb der einzelnen „Kostenblöcke“ Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten zu ermöglichen. Dadurch sollen insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft (Grundmiete, Nebenkosten) durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt.[3]

Darüber hinaus entfallen isolierte Kostensenkungsverfahren für Heizkosten. Diese gestalteten sich in der Verwaltungspraxis als extrem zeitaufwendig und kaum gerichtsfest umsetzbar.

Das Jobcenter Landkreis Würzburg wendet die Gesamtangemessenheitsgrenze seit 01.01.2017 an.

 

 

II.       Neuermittlung der abstrakten Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft

1. Datengrundlagen/ Gegenstand der Beobachtungen

Der im räumlichen Vergleichsraum Landkreis Würzburg angemessene Wohnungsstandard, welcher sich im angemessenen Quadratmeterpreis widerspiegelt, hat aus umfassenden Erkenntnisquellen (Datengrundlage) hervorzugehen, welche die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden.

Es sollen hierbei nach dem Rechtsgedanken des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II Bestandsmieten sowie Angebotsmieten/Neuvertragsmieten einbezogen werden.[4] Angebotsmieten sind grundsätzlich Neuvertragsmieten gleichzusetzen.

Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnraumangebots (als statistische Masse) wurden folgende Datenquellen berücksichtigt, da für den Landkreis Würzburg keine Mietspiegel vorliegen:

a.    Wohnungsdaten für alle Mietwohnungen (ohne GU, DU, Obdachlosenunterkünfte) aus Datenbestand OK.Sozius von allen aktuellen SGB II - Leistungsberechtigten des Jobcenters Landkreis Würzburg

b.    Auswertungen der angebotenen Wohnungen durch das Wohnungsmarkt-beobachtungstool der Fa. Immo-Info Immobilien-Marktinformation GmbH

 

Hierin sind von insgesamt 42 unter anderem folgende Datenquellen enthalten und dementsprechend die dort angebotenen Wohnungen erfasst:

·         Immo-Welt

·         Immobilienscout24

·         Ebay-Kleinanzeigen

·         Main-Spessart Anzeigenmarkt

·         Mainpost

·         Süddeutsche Zeitung (Onlineausgabe)

·         Die Kitzinger

·         Report Kitzinger

·         WOB aktuell Würzburg Wo.Ztg.

 

Die Auswertungen bezogen sich hierbei auf den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2020. Hierbei wurden 1305 Datensätze aus OK.Sozius als Bestandsfälle[5] sowie 3511 Datensätze[6] aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool berücksichtigt. Insgesamt wurden somit 4816 Wohnungen in die Auswertungen einbezogen.

Aus den Datenquellen können unter anderem die Werte zu Wohnungsgröße, Grundmiete, Nebenkosten und aus OK.Sozius zusätzlich die Heizkosten einzeln entnommen werden. Die erhobenen Daten beziehen sich immer auf den gesamten Landkreis Würzburg.

2. Neuermittlung der abstrakt angemessenen Grundmiete

Die Daten wurden aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool heruntergeladen und aus dem Fachverfahren OK.Sozius ermittelt und in einer Exceltabelle zusammengefasst.

Es erfolgte eine Zuteilung der Wohnungsdaten in die neun Wohnungsgrößenklassen (Kohorten 0-8) und der m²-Preis für die Grundmiete pro Wohnung wurde berechnet.

 

Danach wurde eine Bereinigung von Extremwerten vorgenommen. Als erstes wurden hierfür aus den ausgewerteten Daten offensichtliche Messfehler gelöscht. Diese lagen bei einzelnen Fällen vor, da hier im Stichtagsmonat nachträglich Unterkunftsgebühren im hohen vierstelligen Bereich nach Fälligkeit nachgezahlt wurden und es sich hiermit somit nicht um die tatsächlichen Grundmieten handelte.

Wohnungen mit Wohnungsgrößen unter 15 qm zählen zur Kohorte 0 und werden in die Berechnung der Referenzmiete nicht mit eingerechnet.

Für jede Wohnungsgrößenklasse (Kohorte) wurde eine Extremwertkappung vorgenommen. Bei Extremwerten handelt es sich um Mietwerte, die sich signifikant von anderen Werten des Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nicht in die Auswertung einbezogen werden sollen (Ausreißer). Um eine einheitliche und wertungsfreie Bereinigung zu erhalten wurden jeweils 2,5 Prozent der untersten und obersten Mietwerte der entsprechenden Wohnungsgrößenklasse nicht in die Berechnung einbezogen. Mit den übrigen Werten erfolgte die Ermittlung des Grenzwertes für die Angemessenheit.

Es verblieben danach insgesamt 4550 Wohnungen, welche in die weitere Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises eingeflossen sind.

Aus den gewonnenen Daten wurde der angemessene Quadratmeterpreis für die Grundmiete aus dem unteren Quartil (unteres Viertel der statistischen Masse) pro Kohorte ermittelt. Hier wurde die obere Preisgrenze des Segments gewählt (Spannoberwert des Viertels). Die oberen Dreiviertel der Wohnungen wurden somit weggekappt.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Werte für die verschiedenen Wohnungsgrößen aus allen Erkenntnisquellen:

Wohnungsgröße

Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 2020

Neue rechnerische  Grundmiete

Bisherige Grundmiete

Veränderung Preis je m2

in m2 (bis)

ab 01.01.21

seit 01.01.17

 

 

 

Preis je m2

Preis je m²

prozentual

absolut

50

990

7,40 €

6,38 €

15,99%

1,02 €

65

889

6,36 €

5,77 €

10,23%

0,59 €

75

595

6,21 €

5,22 €

18,97%

0,99 €

90

943

6,25 €

5,04 €

24,01%

1,21 €

105

547

6,48 €

5,21 €

24,38%

1,27 €

120

377

5,90 €

4,74 €

24,47%

1,16 €

135

136

6,19 €

4,88 €

26,84%

1,31 €

jede weitere Person jeweils
zusätzlich 15 m²

73

5,27 €

4,54 €

16,08%

0,73 €

Die Auswertung ergab, dass das Mietpreisniveau in dem Zeitraum August 2018 bis Juli 2020 in allen Kohorten deutlich angestiegen ist. Hierbei zeigt sich deutlich, dass 2019 die Richtwerte nicht angepasst wurden und die derzeitigen Angemessenheitswerte den aktuellen Wohnungsmarkt nicht mehr wiederspiegeln.

In allen Kohorten erhöhen sich die Quadratmeterpreise erheblich in einem Umfang zwischen 10,23 % und 26,84 %.


Insbesondere bei den größeren Wohnungen ab 90 m2 ist der prozentuale Anstieg des Quadratmeterpreises am deutlichsten.

Die größte Veränderung ergab sich bei der Wohnungsgrößenkohorte von 135 m². In der Neuberechnung ergab sich eine Erhöhung um 26,84 %. Problematisch ist hierbei die relativ geringe Anzahl der angebotenen Wohnungen in dieser Größenkategorie. Im Beobachtungszeitraum waren in dieser Größenordnung lediglich 136 Objekte (Wohnungen/Häuser) im gesamten Landkreis Würzburg als verfügbar inseriert.

 

Insgesamt zeigt sich durch alle Bereiche ein spürbarer Anstieg des Mietniveaus. Den anhaltenden Aufwärtstrend des Mietpreisniveaus, trägt dem Umstand Rechnung, dass seit geraumer Zeit eine „Über“-Nachfrage nach anmietbaren Wohnraum vorhanden ist.

 

Außerdem wird der Mietpreis gerade in den Randgemeinden von Würzburg wie z.B. Gerbrunn, Estenfeld und Veitshöchheim durch den hohen Mietpreis im Stadtgebiet Würzburg geprägt.

In der nachfolgenden Tabelle und dem Diagramm wird die Veränderung des errechneten Quadratmeterpreises je Wohnungsgröße seit 2011 im Landkreis Würzburg anhand der Angemessenheitsgrenzen aufgezeigt:

Hieraus ist nochmals ersichtlich, dass die Quadratmeterpreise stetig angestiegen sind. Die derzeitigen Anstiege sind überproportional und geben wieder, dass sich der Wohnungsmarkt merklich angespannt hat.


Nachfolgend noch ein Vergleich der Grundmieten:

 

3. Neuermittlung der abstrakt angemessenen Nebenkosten

Auch erfasst in der Referenzmiete sind die mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten. Diese ergeben sich aus § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Betriebskosten-verordnung.

Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nebenkosten pro Quadratmeter wurden die gleichen Datengrundlagen wie bei der Ermittlung der Grundmiete (siehe oben) und zusätzlich der Betriebskostenspiegel Bayern vom Deutschen Mieterbund Landesverband Bayern e.V. verwendet[7].

Bei den letzten Berechnungen wurden die angemessenen Nebenkosten lediglich mit den Werten aus dem bundesweiten Betriebskostenspiegel ermittelt.

 

Nach den Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales[8] sowie des Forschungsberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales[9] sind jedoch die SGB-II-Daten (wenn nicht ein lokaler Betriebskostenspiegel im Rahmen der Mietspiegelerhebung erstellt wurde) die bestmögliche regionalisierte Datenquelle für kalte Nebenkosten. Deren Mittelwerte können dann mit anderen nettokalten Datenquellen kombiniert werden. Ebenso wie bei den Mieten wird davon ausgegangen, dass die SGB-II-Statistik repräsentativ für SGB II und SGB XII ist.
Daher werden bei der Berechnung der angemessenen Nebenkosten pro Quadratmeter der Mittelwert der Nebenkosten aus den Bestandsmieten OK.Sozius genommen und mit den Daten aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool und dem Betriebskostenspiegel für Bayern kombiniert. Es wurde nicht auf den Bundesweiten Betriebskostenspiegel zurückgegriffen, sondern auf den für Bayern, da dieser als spezieller und örtlicher Betriebskostenspiegel die lokalen Preise und Gegebenheiten besser wiederspiegelt. Dieser wurde ebenfalls vom Deutschen Mieterbund vom Landesverband Bayern e.V. speziell für Bayern herausgegeben.

SGB II Bestandsdaten und Wohnungsbeobachtungstool

Die Daten, welche bereits für die Grundmieten aus dem Wohnungsmarktbeobachtungs-tool heruntergeladen und aus dem Fachverfahren OK.Sozius ermittelt wurden, wurden ebenfalls für die Nebenkosten weiterverarbeitet.

Auch hier erfolgte wie bei der Ermittlung der angemessenen Grundmiete eine Bereinigung der Daten. Alle Wohnungen zu welchen keine Daten für Nebenkosten vorlagen, wurden von der Auswertung ausgeschlossen.

Danach wurde ebenfalls wie bei den Grundmieten eine Extremwertkappung vorgenommen. Um eine einheitliche und wertungsfreie Bereinigung zu erhalten wurden jeweils 2,5 Prozent der untersten und obersten Nebenkostenwerte nicht in die Berechnung einbezogen. Mit den übrigen Werten erfolgte die Ermittlung der durchschnittlichen Nebenkosten.

Es verblieben danach insgesamt 1104 Daten aus OK.Sozius Bestandswohnungen und 3436 Datensätze aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool, welche in die Berechnungen einfließen konnten. Insgesamt wurden somit die Nebenkosten von 4540 Wohnungen ausgewertet, welche in die weitere Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für Nebenkosten eingeflossen sind.

Eine Unterscheidung in Kohorten kann hier entfallen und auf die Durchschnittswerte der Nebenkosten zurückgegriffen werden, weil hier die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht eine derart herausgehobene Bedeutung für die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten haben. Es können somit Mittelwerte gebildet werden.

Die Berechnungen ergaben durchschnittliche Nebenkosten pro m² wie folgt:

SGB II-Bestandsmieten:                               1,24 Euro

Wohnungsmarktbeobachtungstool:          1,39 Euro

 

Betriebskostenspiegel

Zur Festsetzung der Nebenkosten wird auf den aktuellsten Betriebskostenspiegel 2017 (Datenenerfassung 2018/2019; Herausgabe 08.11.19) des Deutschen Mieterbundes Landesverband Bayern e. V. zurückgegriffen.

Dieser sieht im Durchschnitt 0,94 Euro/m² für die betreffenden kalten Betriebskosten vor.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Werte aus allen Erkenntnisquellen:

Mittelwert Nebenkosten pro m²

SGB II-Bestandsmieten 31.07.2020

1,24 €

Wohnungsmarktbeobachtungstool 01.08.2018 - 31.07.2020

1,39 €

Betriebskostenspiegel Deutscher Mieterbund für Bayern 2019 Aj. 2017

0,94 €

Durchschnittliche Nebenkosten pro m²

1,19 €


Die Neufestsetzung der Nebenkosten erfolgt mit 1,19 € je m² entsprechend den aktuell berechneten Werten aus den drei Datengrundlagen. Dies spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten der Nebenkosten wieder. Bei den Nebenkosten ergaben sich somit geringfügige Änderungen zu den aktuellen Werten.

Nachfolgend eine Tabelle zur Entwicklung der Nebenkostenwerte seit den letzten Berechnungen zum 01.01.2017 und rechnerische Berechnung ohne Umsetzung zum 01.01.2019 im Vergleich zu den neu errechneten durchschnittlichen Nebenkosten.

 

bisherige Nebenkosten 01.01.2017
je m² Betriebskostenspiegel Aj. 2013

Berechnung 01.01.19
Nebenkosten
je m² Betriebskostenspiegel Aj. 2015

01.01.2021

neue Nebenkosten
je m²

Veränderung absolut je m²

Veränderung prozentual

durchschnittliche Nebenkosten je m²

1,05 €

1,09 €

1,19 €

0,10 €

9,17%

 

Somit ergeben sich folgende abstrakte Angemessenheitsgrenzen für kalte Nebenkosten pro Kohorte:

Haushaltsgröße

Angemessene Wohnfläche

Nebenkosten je m2

Nebenkosten

1 Person

50 m²

1,19 €

59,50 €

2 Personen

65 m²

77,35 €

3 Personen

75 m²

89,25 €

4 Personen

90 m²

107,10 €

5 Personen

105 m²

124,95 €

6 Personen

120 m²

142,80 €

7 Personen

135 m²

160,65 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

17,85 €

 

4. Neuermittlung der angemessenen Heizkosten

 

Neben den Kosten für die Unterkunft hat der Leistungsberechtigte auch einen Anspruch auf Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung (ab 01.01.2011 bei Verbundanlagen) bzw. plus dezentrale Warmwasserversorgung. Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Für die Berechnung der Gesamtangemessenheitsgrenze sowie die Gewährung der Heizkosten bei einmaligen Beschaffungen müssen somit auch die angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten bzw. Verbräuche ermittelt werden.


Bei der Ermittlung der angemessenen Heizkosten steht die Einzelfallprüfung, die konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung, aufgrund der Vielzahl der den Heizbedarf beeinflussender Faktoren im Vordergrund. Da eine Festlegung von abstrakt angemessenen Heizkosten nur sehr schwer möglich ist.

Die Aufwendungen für Heizung sind von vielen Faktoren, unter anderem bautechnischen Zustand der Heizungsanlage und der Dämmung des Gebäudes abhängig, Zur Verwaltungsvereinfachung und als Anhaltspunkt ist hier daher eine Bildung von Richtwerten auch im Sinne sog. Nichtprüfungsgrenzen zulässig.

Bei der Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze, welche im Jobcenter Landkreis Würzburg angewandt wird, ist jedoch die Festlegung eines als abstrakt angemessenen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine einfache Wohnung erforderlich.

Es wird somit für die Heizkosten ebenfalls ein abstrakt angemessener Bedarf (mit anschließender konkret-individueller Angemessenheitsprüfung) ermittelt.

Ein kommunaler Heizspiegel für den Landkreis Würzburg liegt nicht vor, so dass hier auf den Heizspiegel 2019 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[10] zurückgegriffen wird.

Des Weiteren werden bei der Berechnung der angemessenen laufenden Heizkosten die SGB II- Bestandsdaten ausgewertet sowie die Daten aus der TECHEM Energiekennwerte Studie 2019 herangezogen.

 

4.1 Einmalige Beschaffungen Heizung

Soweit der Energiebedarf durch selbstbeschaffte Heizstoffe für Heizung bzw. Heizung und Warmwasser gedeckt wird, bei denen eine Einmallieferung notwendig ist, werden vom Jobcenter die Kosten für die Einmalleistung übernommen.

Als Grundlage wird hier der Heizspiegel herangezogen.

Die Kennzahlen für die einmalige Beschaffung von Heizbedarf müssen nicht angepasst werden.

Da die Berechnungsgrößen für selbst beschafften Heizbedarf bei der Festsetzung zum 01.07.2011 großzügig definiert wurden, ist eine Anpassung hier nicht notwendig.

Hier wurde ein Verbrauch von 200 kWh pro m²/Jahr berücksichtigungsfähiger Wohn-fläche zu Grunde gelegt. Nach dem Heizspiegel 2019 entspricht dies in den ausgewiesenen Kategorien Heizöl, Erdgas und Fernwärme dem mittleren Bereich der Bandbreite der Einstufung „erhöhter“ bis „zu hoher“ Heizbedarf (siehe unten). Dies wird als angemessener Wert für die Nichtprüfungsgrenze gesehen.

Aus den Heizspiegeln der letzten Jahre ist im Vergleich ersichtlich, dass die Verbräuche und Kosten sich jährlich im Durchschnitt insgesamt verringert haben.

Es wird bei den Grenzen für Einmalbeschaffungen auf den Verbrauchswert abgestellt und die Preisschwankungen werden somit laufend berücksichtigt.

Hier ist zu beachten, dass es sich hier um eine Nichtprüfungsgrenze handelt. Wird der Wert überschritten, hat dies nicht zwangsläufig die Unangemessenheit der Kosten im Einzelfall zur Folge. Die Höhe der Heizkosten ist typischerweise von diversen Faktoren abhängig, die sehr unterschiedlich sein können (z.B. Lage der Wohnung, Dämmung, Baujahr).

Es ist daher zwingend im Einzelfall zu prüfen, ob die Mehrkosten bzw. der Mehrverbrauch bei Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze auf ein unwirtschaftliches Verhalten (mit der Folge der Unangemessenheit) oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind. in diesem Fall können auch den Richtwert übersteigende Kosten angemessen sein.

Dass der Wert von 200 kWh pro m²/Jahr angemessen ist zeigt sich auch aus der aktuellsten Techem Energiekennwerte Studie 2019. Der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser für die Postleitregion Würzburg  (PLZ 95000-97999) liegt bei einer Gebäudegröße bis 200 m² bei 173,88 kWh für Erdgas , bei 143,23 kWh für Fernwärme und bei 14,80 l/m² somit 155,4 kWh für Heizöl.[11]

Aus dieser Studie ist somit ersichtlich, dass die durchschnittlichen Verbräuche niedriger sind als die für die Nichtprüfungsgrenze angesetzten 200 kWh/m² und die Verbräuche sowie die Kosten in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Der höher angesetzte Wert als die durchschnittlichen kWh/m² ist jedoch auch gerechtfertigt im Hinblick auf den einfachen Wohnungsstandard, welcher oft mit älteren Heizanlagen und schlechterer Dämmung einhergeht. Des Weiteren setzt die Rechtsprechung auf den Wert „extrem erhöht“.

Der angesetzte Wert von 200 kWh/m² als Nichtprüfungsgrenze ist somit angemessen.

Liegen die geltend gemachten Heizkosten unterhalb dieser Nichtprüfungsgrenze, wird von angemessenen Heizkosten ausgegangen.

Nachfolgend der Auszug aus dem Heizspiegel 2019.

Quelle: Heizspiegel 2019, Herausgeberin co2online gemeinnützige GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Er entsteht in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund e.V. und dem Verband kommunaler Unternehmen e.V.; Stand 11/2019 Daten und Grafik www.co2online.de


4.2 Laufende monatliche Kosten für Heizung

Die laufenden monatlichen Heizkosten wurden zuletzt bei der Festsetzung der Mietobergrenzen zum 01.01.2017 mit angepasst. Hier ist eine Anpassung erforderlich.

Zuletzt wurden die angemessenen Heizkosten mit und ohne Warmwasser lediglich mit den Werten aus dem bundesweiten Heizspiegel ermittelt.

Nach den Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales[12] sowie des Forschungsberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales[13] sind jedoch die SGB-II-Daten die bestmögliche regionalisierte Datenquelle für Heizkosten. Ebenso wie bei den Mieten wird davon ausgegangen, dass die SGB-II-Statistik repräsentativ für SGB II und SGB XII ist.

Daher werden bei der Neuberechnung der angemessenen Heizkosten pro Quadratmeter der Mittelwert der Heizkosten jeweils mit und ohne Warmwasser aus den Bestandsmieten SGB II aus dem Fachverfahren OK.Sozius, aus den Daten aus dem vorliegenden Heizspiegel 2019 (siehe oben) sowie aus den Daten der TECHEM Studie Energiekennwerte 2019 gebildet.

 

SGB II Bestandsdaten

Die Daten, welche bereits für die Grundmieten und Nebenkosten aus dem Fachverfahren OK.Sozius ermittelt wurden, wurden ebenfalls für die Heizkosten verwendet. Hier wurde noch zusätzlich unterschieden, ob die Heizkosten inklusive oder exklusive Warmwasser waren.

Hierbei konnte nicht auf die Daten aus dem Wohnungsmarktbeobachtungstool zurückgegriffen werden, weil dort die Heizkosten nicht mit erfasst werden.

Auch hier erfolgte wie bei der Ermittlung der angemessenen Grundmiete eine Bereinigung der Daten. Alle Wohnungen bei welchen keine Daten zu Heizkosten vorlagen wurden von der Auswertung ausgeschlossen.

Danach wurde ebenfalls eine Extremwertkappung vorgenommen. Um eine einheitliche und wertungsfreie Bereinigung zu erhalten, wurden jeweils 2,5 Prozent der untersten und obersten Heizkostenwerte nicht in die Berechnung einbezogen. Mit den übrigen Werten erfolgte die Ermittlung der durchschnittlichen Heizkosten.

Es verblieben danach insgesamt 1048 Heizkostenwerte aus den SGB II Bestands-wohnungen, welche in die weitere Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für Heizkosten eingeflossen sind. Aus den Bestandsfällen waren 969 Fälle mit zentraler Warmwasserversorgung (Abrechnung über Heizkosten) und 79 Fälle mit dezentraler Warmwasserversorgung.

Auch hier kann wie bei den Nebenkosten auf die Durchschnittswerte zurückgegriffen werden.

Die Berechnungen ergaben durchschnittliche Heizkosten pro m² wie folgt:

Mittelwert Heizkosten mit WW pro m²

Mittelwert Heizkosten ohne WW pro m²

SGB II-Bestandsmieten 31.07.2020

1,19

1,06

 
Heizspiegel:

Des Weiteren wird auf die Daten aus dem aktuellen Heizspiegel 2019 (Abrechnungsjahr 2018) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zurückgegriffen. Dieser zeigt im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt gesunkene Kosten.

Im Vergleich zu den Heizkosten für die letzte Festsetzung (01.01.2017) sind die Heizkosten somit weiter gesunken. Dies spiegelt den aktuellen Markt wieder.

Auf den Heizspiegel 2019 welcher oben unter 4.1 abgebildet ist wird verwiesen. Bei den oben abgebildeten Kosten handelt es sich um die Jahreskosten je m² inklusive Warmwasseraufbereitung.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und für eine Vereinfachung für die Kunden wurde durch den Sozialausschuss des Landkreises Würzburg am 07.11.2016 beschlossen, beginnend ab dem 01.01.2017 keine Differenzierung hinsichtlich der Heizkostenart mehr vorzunehmen. Die nachfolgenden Werte gelten somit insbesondere für Heizarten wie Öl, Gas, Fernwärme. Die Wärmepumpe ist bei von SGB II – Leistungsempfängern angemieteten Wohnungen nahezu nicht vertreten und wird daher aus der Berechnung außen vorgelassen. Eine einheitliche Festsetzung der Kosten für die Heizung vereinfacht insbesondere die Wohnungssuche innerhalb des Landkreises Würzburg. Hierbei wurde die Mitte der Spannweite der Kategorie „erhöhter“ bis „zu hoher“ Heizkostenbedarf für Gebäude von 100 – 250 qm² (Heizspiegel 2019) gewählt.

Aus den Quadratmeterkosten für die Heizarten Öl, Gas und Fernwärme wurde der Durchschnitt gebildet.

 

Hierbei ergaben sich folgende Durchschnittspreise je m²:

 

Kategorie
erhöhter Bedarf bis zu hoch
100 bis 250 m2

Mitte der Spannweite erhöhter bis zu hoher Heizkostenbedarf m²/Jahr

m2 Kosten je Monat

 

inkl. Warmwasser

Heizöl

13,21 €

18,21 €

15,71 €

1,31 €

Erdgas

11,31 €

16,41 €

13,86 €

1,16 €

Fernwärme

13,61 €

21,31 €

17,46 €

1,46 €

Durchschnitt Heizkosten pro m²

1,31 €

 

 

 

 

 

 

 

 

ohne Warmwasser[14]

 

Heizöl

11,66 €

16,66 €

14,16 €

1,18 €

Erdgas

9,76 €

14,86 €

12,31 €

1,03 €

Fernwärme

12,06 €

19,76 €

15,91 €

1,33 €

Durchschnitt Heizkosten pro m²

1,18 €


Studie TECHEM Energiekennwerte 2019[15]:

Nach den Ausführungen in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales sowie des Forschungsberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kommt als weitere Datenquelle für Heizenergieverbräuche und Heizkosten die Erhebung der Firma Techem in Frage.

Hier kann man aus den Tabellen der Studie unter A.2 aus der Tabelle zu dem Energieverbrauch für Heizung und unter B.2 zu dem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser für die Postleitregion Würzburg (PLZ 95000-97999) bei einer Gebäudegröße bis 200 m² die durchschnittlichen Heizkosten pro m² herauslesen.

Auch hier werden wieder die Durchschnittswerte aus den drei Heizarten Heizöl, Erdgas und Fernwärme berechnet.

 

Es wird zugunsten der Kunden mit dem Wert Gebäudegrößen bis 200 m² gerechnet. Hieraus ergeben sich folgende Werte:

 

Heizkosten €/m²

m2 Kosten je Monat

 

inkl. Warmwasser

Heizöl

12,58 €

1,05 €

Erdgas

14,09 €

1,17 €

Fernwärme

17,69 €

1,47 €

Durchschnitt Heizkosten pro m²

 

1,23 €

 

 

 

 

ohne Warmwasser

 

Heizöl

14,18 €

1,18 €

Erdgas

13,48 €

1,12 €

Fernwärme

13,24 €

1,10 €

Durchschnitt Heizkosten pro m²

 

1,14 €

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Werte aus den drei Erkenntnisquellen:

Zur Festlegung der Heizkosten je Quadratmeter wurde der Mittelwert zwischen den drei Werten als Grundlage herangezogen.

 

Mittelwert Heizkosten mit WW pro m²

Mittelwert Heizkosten ohne WW pro m²

SGB II-Bestandsmieten 31.07.2020

1,19 €

1,06 €

Heizspiegel 2019

1,31 €

1,18 €

Techem Energiekennwerte 2019

1,23 €

1,14 €

Durchschnittliche Heizkosten pro m²

1,24 €

1,13 €

 

Die Neufestsetzung der Heizkosten erfolgt somit auf 1,24 € je m² mit Warmwasser und auf 1,13 € je m² ohne Warmwasser.


Im Vergleich zu den bisherigen Heizkostenwerten gingen die Werte aus dem Heizspiegel 2019 (Abrechnungsjahr 2018) spürbar zurück. In der letzten Fortschreibung der Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) für den Landkreis Würzburg mit welchem die Werte tatsächlich geändert wurden (zum 01.01.2017) lag der Heizspiegel 2015 mit dem Abrechnungsjahr 2014 zugrunde.

Hier lagen die Kosten je m² inkl. Warmwasser noch bei 1,43 Euro und die Kosten je m² ohne Warmwasser noch bei 1,28 Euro.

 

In der nachfolgenden Tabelle werden die neuen durchschnittlichen Heizkosten im Vergleich zu den derzeit festgesetzten Werten gezogen:

 

bisherige Heizkosten je m2 Heizspiegel 2015
(seit 01.01.2017)

neue Heizkosten
je m²

Veränderung absolut je m²

Veränderung prozentual

durchschnittliche Heizkosten mit WW je m²

1,43 €

1,24 €

-0,19 €

-15,32%

durchschnittliche Heizkosten ohne WW je m²

1,28 €

1,13 €

-0,15 €

-13,27%

 

Somit ergeben sich folgende abstrakte Angemessenheitswerte für Heizkosten pro Kohorte:

Haushaltsgröße

Angemessene Wohnfläche

Heizkosten je m2 inkl. Warmwasser

Heizkosten inkl. Warmwasser

Heizkosten je m2 ohne Warmwasser

Heizkosten ohne Warmwasser

1 Person

50 m²

1,24 €

62,00 €

1,13 €

56,50 €

2 Personen

65 m²

80,60 €

73,45 €

3 Personen

75 m²

93,00 €

84,75 €

4 Personen

90 m²

111,60 €

101,70 €

5 Personen

105 m²

130,20 €

118,65 €

6 Personen

120 m²

148,80 €

135,60 €

7 Personen

135 m²

167,40 €

152,55 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

18,60 €

16,95 €

 

 

III.      Endergebnisse:

Rechnerisch ergeben sich aufgrund des Beobachtungszeitraums August 2018 bis Juli 2020 nachfolgende neue abstrakte angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für den Landkreis Würzburg (Mietobergrenzen).

Es ist hier zu erwähnen, dass wenn die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über dem abstrakt als angemessen festgestellten Betrag liegen, der konkret angemessene Bedarf zu ermitteln ist. Es hat somit die konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung des Einzelfalles zu erfolgen.


 

a)    Bei selbst beschafften Heizmaterial bzw. direkter Abrechnung mit dem Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)

 

In diesen Fällen ist nach wie vor eine Angemessenheitsgrenze i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II notwendig. Diese stellt auf die Bruttokaltmiete ab und umfasst sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten.

         * Zur Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf volle Euro gerundet.

 

b)    Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten (§ 22 Abs. 10 SGB II)

 

Bei der Gesamtangemessenheitsgrenze ist eine Differenzierung hinsichtlich einer dezentralen oder zentralen Warmwasseraufbereitung notwendig.

 

 

         * Zur Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf volle Euro gerundet.

 

IV.      Neufestsetzung der abstrakten Angemessenheitswerte

 

1.      Empfehlung der Verwaltung

Die Neufestsetzung der Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg wird zum 01.01.2021 empfohlen.

2.      Veränderungen durch die neuen Werte

Nachfolgend werden die neuen Angemessenheitsgrenzen im Vergleich zu den aktuellen Werten aufgezeigt.

 

a.    Bei selbst beschafften Heizmaterial bzw. direkter Abrechnung mit dem Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)

 

Bruttokaltmiete
01.01.2017

Bruttokaltmiete
01.01.2021

Veränderung

absolut

prozentual

372,00 €

430,00 €

58,00 €

15,59%

444,00 €

491,00 €

47,00 €

10,59%

471,00 €

555,00 €

84,00 €

17,83%

549,00 €

670,00 €

121,00 €

22,04%

658,00 €

806,00 €

148,00 €

22,49%

695,00 €

851,00 €

156,00 €

22,45%

801,00 €

997,00 €

196,00 €

24,47%

84,00 €

97,00 €

13,00 €

15,48%


 

b.    Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten ohne Warmwasser (§ 22 Abs. 10 SGB II)

Gesamt-angemessenheits-grenze (ohne Warmwasser))
01.01.2017

Gesamt-angemessenheits-grenze neu (ohne Warmwasser)
01.01.2021

Veränderung

absolut

prozentual

436,00 €

486,00 €

50,00 €

11,47%

527,00 €

565,00 €

38,00 €

7,21%

567,00 €

640,00 €

73,00 €

12,87%

664,00 €

772,00 €

108,00 €

16,27%

792,00 €

924,00 €

132,00 €

16,67%

849,00 €

987,00 €

138,00 €

16,25%

974,00 €

1.149,00 €

175,00 €

17,97%

104,00 €

114,00 €

10,00 €

9,62%

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.    Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten und inkl. Warmwasser (§ 22 Abs. 10 SGB II)

                       

Gesamt-angemessenheits-grenze (inkl. Warmwasser))
01.01.2017

Gesamt-angemessen-heitsgrenze neu (inkl. Warmwasser)
01.01.2021

Veränderung

absolut

prozentual

443,00 €

492,00 €

49,00 €

11,06%

537,00 €

572,00 €

35,00 €

6,52%

578,00 €

648,00 €

70,00 €

12,11%

677,00 €

782,00 €

105,00 €

15,51%

808,00 €

936,00 €

128,00 €

15,84%

867,00 €

1.000,00 €

133,00 €

15,34%

994,00 €

1.164,00 €

170,00 €

17,10%

106,00 €

116,00 €

10,00 €

9,43%

 

d.    Betroffene Bedarfsgemeinschaften (mit aktueller Mietobergrenze)

 

Mit der aktuell gültigen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg sind 217 von 1266 Bedarfsgemeinschaften mit Mietkosten[16] auf die Mietobergrenze abgesenkt. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 17,14 % aller Bedarfsgemeinschaften.


 

Die Verteilung stellt sich wie folgt dar:

 

 

Bisherige MOG

Haushaltsgröße

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %)

aller BG

1 Person

98

45,16%

7,74%

2 Personen

50

23,04%

3,95%

3 Personen

33

15,21%

2,61%

4 Personen

18

8,29%

1,42%

5 Personen

12

5,53%

0,95%

6 Personen

3

1,38%

0,24%

7 Personen

2

0,92%

0,16%

8 Personen

1

0,46%

0,08%

 

217

 

17,14%

e.    Betroffene Bedarfsgemeinschaften (mit neuer Mietobergrenze)

 

Mit der neuen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg wären noch 139 von 1266 Bedarfsgemeinschaften auf die Mietobergrenze abgesenkt. Dies würde einem prozentualen Anteil von dann 10,64 % aller Bedarfsgemeinschaften entsprechen. Somit ergäbe sich eine Reduzierung der betroffenen Bedarfsgemeinschaften um  78 Bedarfsgemeinschaften (- 35,9 % (Basiswert 217 gedeckelte Bedarfsgemeinschaften)). 

     

 

Bisherige MOG

Neue MOG

Haushaltsgröße

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %) aller BG

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %) aller BG

1 Person

98

45,16%

7,74%

64

46,04%

4,90%

2 Personen

50

23,04%

3,95%

37

26,62%

2,83%

3 Personen

33

15,21%

2,61%

19

13,67%

1,45%

4 Personen

18

8,29%

1,42%

11

7,91%

0,84%

5 Personen

12

5,53%

0,95%

5

3,60%

0,38%

6 Personen

3

1,38%

0,24%

2

1,44%

0,15%

7 Personen

2

0,92%

0,16%

1

0,72%

0,08%

8 Personen

1

0,46%

0,08%

0

0,00%

0,00%

 

217

 

17,14%

139

 

10,64%

 


 

3.      Monetäre Auswirkungen für den Kreishaushalt

 

Auf Grund der vorgeschlagenen neuen Mietobergrenzen würden sich ca. Mehrkosten für den Haushaltsansatz Kosten der Unterkunft SGB II im Kreishaushalt i. H. v. jährlich 126.063,72 € ergeben.[17]  Diese teilen sich wie folgt auf die Haushaltsgrößen auf.

 

 

Hier ist jedoch anzumerken, dass derzeit aufgrund des § 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung) die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und frühestens dann ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten ist. Somit sind derzeit in den meisten Fällen (Neuzugänge aber auch Bestandsfälle, welche noch nicht abgesenkt waren) die tatsächlichen Mietkosten als Bedarf anzuerkennen. Inwieweit diese Regelung über den 31.12.2020 gesetzlich verlängert wird, ist jedoch noch nicht bekannt.

 

Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass sich der prozentuale Anteil der Erstattungen vom Bund an den Kosten der Unterkunft mit dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder im Jahr 2020 sich voraussichtlich von derzeit 47,1 % auf 72,1 % erhöhen wird. Für das Jahr 2021 ist ebenfalls eine Steigerung um 25 % von 45,6% auf 70,6 % geplant. Dieser Änderung muss lediglich der Bundesrat noch zustimmen, was jedoch als gesichert gilt. Dies entlastet den Kreishaushalt.

 


 

Weitere unkalkulierbare Folgekosten

1.    Anpassung der Mieten

Es ist auf Grund bisheriger Erfahrungswerte davon auszugehen, dass einige Vermieter im Landkreis Würzburg auf die neuen Mietobergrenzen nach der Veröffentlichung reagieren. Es wäre möglich, dass diese bei neu abzuschließenden Mietverträgen bewusst die neuen Mietobergrenzen berücksichtigen, bzw. bei Bestandsverträgen in Form von Mieterhöhungen diese fordern. Für diesen Bereich ist es jedoch nicht möglich, hinsichtlich der monetären Auswirkungen für den Kreishaushalt, eine konkrete Aussage zur treffen.

 

2.    Übernahme von Nachzahlungen bei Betriebskostenabrechnungen als Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II

Für die 78 Bedarfsgemeinschaften, die nach der Neufestsetzung dann als „angemessen“ i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II gelten, sind eventuelle Nachzahlungen im Rahmen der Neben- und/oder Heizkostenabrechnungen zu übernehmen. Auch für diesen Bereich ist es nicht möglich die monetären Auswirkungen zu beziffern

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Angemessenheitswerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Landkreis Würzburg zum 01.01.2021 in Kraft treten.

 

 

 

Debatte:

 

Frau Lauer stellt den Sachverhalt dar.

 



[1] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II; Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“; Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger unter A.I.

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/grundsicherung/190404_ams_schluessiges_konzept.pdf

[2] Fazit aus dem Forschungsbericht Angemessene Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) im Landkreis Würzburg Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Festlegung von Vergleichsräumen aus 2018 S. 47, durchgeführt durch Prof. Dr. Ralf Klein, Karolina Maria Düthorn, Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Lehrstuhl für Geographie und Regionalforschung

[3] BT Drucksache 18/8041 S. 41 – 42

[4] BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 14 AS 44/14 R

[5] Stichtag: 31.07.2020

[6] Hierbei entspricht 1 Datensatz einem Mietobjekt, d. h. wenn eine Wohnung mehrfach in der Mainpost inseriert war und noch gleichzeitig z. B. über die Ebay Kleinanzeigen online angeboten wurde, so wird diese Wohnung hier nur als 1 Datensatz berücksichtigt.

[8] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II; Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“; Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger (unter V. 6.)

[9] Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  aus Januar 2017 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ( unter 7.3.3)

[10] Heizspiegel 2019 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund e. V. und dem Verband kommunaler, Herausgeberin co2online gemeinnützige GmbH, Unternehmen e. V.;                https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/; https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2019/heizspiegel-2019.pdf

[11] TECHEM Studie Techem Energiekennwerte 2019  unter 1. Das Wichtigste in Kürze sowie (S. 17-25) sowie Tabelle B.2 Seite 186

[12] Schreiben vom 04.04.2019 des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Vollzug des SGB II; Abstrakte Angemessenheit Abstrakte Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Erstellen eines „schlüssigen Konzepts“; Herausgabe interner kommunaler Richtlinien zur Angemessenheit an Bürger (unter V. 6.)

 

[13] Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  aus Januar 2017 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ( unter 7.4.4)

[14] Die abgebildeten Werte des Heizspiegels 2019 beinhalten die Kosten für Raumwärme und Warmwasseraufbereitung. Entsprechend dem Heizspiegel 2019 reduzieren sich diese Werte um 1,55 € je m2 für Gebäude ohne zentrale Warmwasseraufbereitung.

[15] TECHEM Studie Energiekennwerte 2019 Tabelle A.2 Seite 140 sowie Tabelle B.2 Seite 186

[16] Stichtag Datenbestand 31.07.2020 1596 BGs, daraus herausgerechnet BGs ohne Miete, BGs mit Eigenheim, GU, DU, Obdachlosenunterkünfte ergibt 1266 BGs

[17] Hochrechnung basierend auf dem Datenbestand 31.07.2020


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Angemessenheitswerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Landkreis Würzburg zum 01.01.2021 in Kraft treten.