Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

 

Gemäß Art. 30 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gelten für Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit Art. 81 bis 84 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten tritt dabei der Dienstherr (im Fall des Landrats der Kreistag). Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in § 3 Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV) nichts anderes bestimmt ist (§ 2 KWB-NV).

 

1.    Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten – im Falle des Landrats dem Dienstherrn (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWBG) – schriftlich anzuzeigen (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG). Sämtliche Funktionen des Landrats in den verschiedenen Zweckverbänden, in denen der Landkreis Mitglied ist, sind somit zwar anzeigepflichtig, jedoch unterliegen sie darüber hinaus – da es sich auf Grund ihrer Ehrenamtlichkeit nicht um Nebentätigkeiten handelt – nicht den sonstigen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG). Dies gilt ebenso für die ehrenamtliche Tätigkeit des Landrats für den Bayerischen Landkreistag (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayNV). Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wird daher, um der Anzeigepflicht korrekt nachzukommen, bekannt gegeben.

 

Institution

Funktion

Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM)

gewählter Verbandsvorsitzender

Zweckverband Fernwasserversorgung Franken (FWF)

Verbandsrat

Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg (AGW)

gewählter Verbandsvorsitzender

Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg (ZVAWS)

stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg (SuMS)

Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg

Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken

Verbandsrat

Zweckverband Berufsschule Kitzingen-Ochsenfurt

stellvertretender Verbandsvorsitzender

Regionaler Planungsverband Würzburg

Verbandsrat und Mitglied des Planungsausschusses

Zweckverband Sparkasse Mainfranken Würzburg

Vorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Bayerischer Landkreistag

Mitglied des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr

 

Der Landrat vertritt den Landkreis Würzburg kraft Amtes in den Verbandsversammlungen der Zweckverbände (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Bei den Zweckverbänden sowie dem Bayerischen Landkreistag handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2.    Nachfolgend werden die auf Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten aufgelistet. Sie bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 81 Abs. 1 BayBG).

 

Institution

Funktion

Bruttovergütung

Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

Verwaltungsratsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

2.414,08 € monatlich

Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts) – Kreditausschuss

Vorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

keine separate Vergütung

Gebietsausschuss Fränkisches Weinland (nicht rechtsfähiger Verein)

Vorsitzender

unentgeltlich

Fränkisches Weinland Tourismus GmbH

Vorsitzender der Gesellschafterversammlung

unentgeltlich

Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

Vorsitzender des Verwaltungsrates

100,00 € je Sitzungsteilnahme

Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH

Vorsitzender des Aufsichtsrates

100,00 € je Sitzungsteilnahme

Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg gGmbH

Vorsitzender des Aufsichtsrates

100,00 € je Sitzungsteilnahme

Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH (VVM)

Mitglied

unentgeltlich

Flugplatz Giebelstadt GmbH

Gesellschaftervertreter

unentgeltlich

 

Für die auf Veranlassung des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeiten gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BayNV eine Ablieferungspflicht. Demnach sind die Nebentätigkeitsvergütungen insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als diese den ablieferungsfreien Höchstbetrag von derzeit 9.656,30 € (2021: 9.965,30 €) übersteigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV; i. d. R. jährliche Anpassung der Höchstbeträge).

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV gilt jedoch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die Vorsitzende eines Verwaltungsrates einer Sparkasse oder Stellvertreter des Vorsitzenden sind, dass sich der ablieferungsfreie Höchstbetrag für die Vergütung des Vorsitzenden verdreifacht und sich für die Vergütung des Stellvertreters verdoppelt. Nach § 3 Abs. 2 KWB-NV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme der Vorsitztätigkeit ebenfalls der dreifache Höchstbetrag.

 

Grundsätzlich unterliegen nur die oben aufgeführten entgeltlichen Nebentätigkeiten bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg sowie dem Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und dessen Gesellschaften, der Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH und der Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg gGmbH, der Ablieferungspflicht.

 

Für diese Vergütungen gilt – wegen der Ausübung der Vorsitztätigkeit bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg im Jahr 2020 und 2021 -  aktuell der dreifache Höchstbetrag von insgesamt 28.968,90 € (2021: 29.895,90 €).

 

Der jeweilige Ablieferungsfreibetrag steht dem Beamten grundsätzlich sowohl im Kalenderjahr der Begründung als auch im Kalenderjahr der Beendigung des Beamtenverhältnisses in voller Höhe zur Verfügung.

 

Soweit die jährlichen Vergütungen aus den der Ablieferungspflicht unterliegenden Nebentätigkeiten den ablieferungsfreien Höchstbetrag überschreiten, sind diese an den Landkreis abzuführen.

 

3.    Folgende weitere Nebentätigkeiten übt Herr Landrat Eberth aus:

 

Institution

Funktion

Bruttovergütung in Euro

Bayerisches Rotes Kreuz (BRK, Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Kreisvorsitzender

unentgeltlich

Zentrum für Aphasie und Schlaganfall Würzburg

Verwaltungsratsmitglied

unentgeltlich

 

Die Nebentätigkeit als Verwaltungsratsmitglieds beim Zentrum für Aphasie und Schlaganfall Würzburg übt Herr Landrat Eberth auf Bitten des Bayerischen Landkreistages – Bezirksverband Unterfranken aus.

 

Bei den oben aufgelisteten Tätigkeiten handelt es sich trotz unentgeltlicher Ausübung um der Genehmigungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1 BayBG).

 

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit kann nur aus den in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG aufgeführten Gründen oder aus Gründen, die diesen gleichwertig sind, wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden.

 

Sämtliche Versagungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Von einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist auszugehen, wenn durch eine beabsichtigte Nebentätigkeit

 

-               die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,

-               seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,

-               das Ansehen der öffentlichen Verwaltung

 

gefährdet werden.

 

Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die ihrerseits wieder auf Tatsachen gestützt werden muss. Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgeleitet wird, liegt beim Dienstherrn.

 

Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nur berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (BVerwG vom 30.06.1976 a.a.O., BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 57/82 -; vgl. auch Abschnitt 10 Nr. 2.1 Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht - VVBeamtR).

 

Die bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, reicht demnach nicht aus, eine Nebentätigkeit zu versagen. Es muss jedoch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein.

 

Bezüglich der Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten hat der Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG die Regelvermutung aufgestellt, dass bei einer zeitlichen Beanspruchung von mehr als acht Stunden in der Woche durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch genommen ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werden kann. Dieser Versagungsgrund ist gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden.

 

Eine besondere Prüfung ist insoweit nicht vorzunehmen, da die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Landrats allesamt unentgeltlich ausgeübt werden. Die Obergrenze von acht Stunden wöchentlicher Beanspruchung durch Nebentätigkeiten bezieht sich ebenfalls auf die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Für die Tätigkeit beim Zentrum für Aphasie und Schlaganfall Würzburg sind nur ein bis zwei Sitzungen im Kalenderjahr zu erwarten. Der Tätigkeit als Kreisvorsitzender des BRK geht Herr Landrat Eberth im Umfang von voraussichtlich einer Stunde wöchentlich nach.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die unter Nr. 3 aufgelisteten Nebentätigkeiten zu genehmigen und auf die Dauer der laufenden Amtszeit zu befristen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 KWBG).

 

Da die beiden Tätigkeiten unentgeltlich ausgeübt werden, fallen diese demzufolge nicht unter die Ablieferungspflicht.

 

4.    Zudem ist Herr Landrat Eberth Mitglied in diversen Vereinen, Verbänden und Freundeskreisen sowie CSU-Kreisvorsitzender und Mitglied im Orts- und Bezirksvorstand. Als Kassenprüfer wird Herr Landrat Eberth gelegentlich unentgeltlich in diversen Vereinen in Kürnach tätig.

 

Aufgrund der Unentgeltlichkeit, handelt es sich hierbei allenfalls um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, die grundsätzlich keiner Anzeige des Dienstherrn bedürfen, jedoch zur Vervollständigung der Tätigkeiten dem Gremium mitgeteilt werden. Von einer Unentgeltlichkeit ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige (z. B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen selbst davon auszugehen, wenn die hierbei gewährte Vergütung jeweils jährlich 2400,00 € nicht übersteigt (Art. 82 Abs. 1 BayBG i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV).

 

Beschlussvorschlag:

 

1.      Von den Ausführungen der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.

2.      Die Übernahme der unter Nr. 2 genannten Nebentätigkeiten wird veranlasst.

3.      Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – wird für die Dauer der laufenden Amtszeit erteilt.

 

 

Debatte:

 

Kreisrat Rettner merkt an, dass er grundsätzlich keine Einwände gegen die Nebentätigkeiten des Landrats habe, dennoch sei er sehr verwundet über die Nebentätigkeitsvergütung für Nebentätigkeiten bayerischer Beamten, die in der Bayerischen Verordnung festgelegt sei. Er kritisiert, dass ein Beamter 30.000 €/Jahr an Nebeneinkünften privat einnehmen dürfe, obwohl diese Tätigkeiten im Auftrag des Landkreises erfolgen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung einer Nebentätigkeit, die direkt verknüpft sei mit dem Amt des Landrats und im Auftrag des Landkreises ausgeübt werde, „Privatsache“ sei. Aus seiner Sicht wäre es gerechtfertigt, wenn diese Vergütung für Aufgaben des Landkreises verwendet werden würde und nicht das private Vermögen eines Landrats aufbessert.

Deshalb wäre sein Vorschlag an Landrat Eberth, dass er das Geld, dass er als Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse Mainfranken erhalte, für landkreiseigene Aufgaben und Ausgaben zur Verfügung stelle.

 

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

 


Beschluss:

 

1.      Von den Ausführungen der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.

2.      Die Übernahme der unter Nr. 2 genannten Nebentätigkeiten wird veranlasst.

3.      Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – wird für die Dauer der laufenden Amtszeit erteilt.

 

 


Zur weiteren Veranlassung an S, SFB 1

 

Zur Kenntnis an SFB 2