Sitzung: 12.10.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Gemäß Art. 30 des
Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gelten für
Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit Art. 81 bis 84 des
Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde
und des Dienstvorgesetzten tritt dabei der Dienstherr (im Fall des Landrats der
Kreistag). Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) findet in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in § 3 Kommunale
Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV) nichts anderes bestimmt ist (§ 2
KWB-NV).
1. Die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit; ihre Übernahme ist vor
Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten – im Falle des Landrats dem
Dienstherrn (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWBG) – schriftlich anzuzeigen
(Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG). Sämtliche Funktionen des
Landrats in den verschiedenen Zweckverbänden, in denen der Landkreis Mitglied
ist, sind somit zwar anzeigepflichtig, jedoch unterliegen sie darüber hinaus –
da es sich auf Grund ihrer Ehrenamtlichkeit nicht um Nebentätigkeiten handelt –
nicht den sonstigen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (Art. 81 Abs. 2
Satz 2 BayBG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Gesetz über
die kommunale Zusammenarbeit – KommZG). Dies gilt ebenso für die ehrenamtliche
Tätigkeit des Landrats für den Bayerischen Landkreistag (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Alt.
2 BayNV). Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wird daher, um der
Anzeigepflicht korrekt nachzukommen, bekannt gegeben.
Institution |
Funktion |
Zweckverband Fernwasserversorgung
Mittelmain (FWM) |
gewählter Verbandsvorsitzender |
Zweckverband Fernwasserversorgung Franken
(FWF) |
Verbandsrat |
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum
Würzburg (AGW) |
gewählter Verbandsvorsitzender |
Zweckverband Abfallwirtschaft Raum
Würzburg (ZVAWS) |
stellvertretender Verbandsvorsitzender
(turnusmäßiger Wechsel) |
Zweckverband Sing- und Musikschule
Würzburg (SuMS) |
Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet
Würzburg |
Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
Zweckverband Tierkörperverwertung
Unterfranken |
Verbandsrat |
Zweckverband Berufsschule
Kitzingen-Ochsenfurt |
stellvertretender Verbandsvorsitzender |
Regionaler Planungsverband Würzburg |
Verbandsrat und Mitglied des
Planungsausschusses |
Zweckverband Sparkasse Mainfranken
Würzburg |
Vorsitzender (turnusmäßiger Wechsel) |
Bayerischer Landkreistag |
Mitglied des Ausschusses für Wirtschaft
und Verkehr |
Der Landrat
vertritt den Landkreis Würzburg kraft Amtes in den Verbandsversammlungen der
Zweckverbände (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Bei den Zweckverbänden sowie dem
Bayerischen Landkreistag handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
2. Nachfolgend werden
die auf Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten aufgelistet.
Sie bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art.
81 Abs. 1 BayBG).
Institution |
Funktion |
Bruttovergütung |
Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt
des öffentlichen Rechts) |
Verwaltungsratsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
2.414,08 € monatlich |
Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt
des öffentlichen Rechts) – Kreditausschuss |
Vorsitzender (turnusmäßiger Wechsel) |
keine separate Vergütung |
Gebietsausschuss Fränkisches Weinland
(nicht rechtsfähiger Verein) |
Vorsitzender |
unentgeltlich |
Fränkisches Weinland Tourismus GmbH |
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung |
unentgeltlich |
Das Kommunalunternehmen des Landkreises
Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts) |
Vorsitzender des Verwaltungsrates |
100,00 € je Sitzungsteilnahme |
Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
100,00 € je Sitzungsteilnahme |
Senioreneinrichtungen des Landkreises
Würzburg gGmbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
100,00 € je Sitzungsteilnahme |
Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken
GmbH (VVM) |
Mitglied |
unentgeltlich |
Flugplatz Giebelstadt GmbH |
Gesellschaftervertreter |
unentgeltlich |
Für die auf
Veranlassung des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeiten gilt gemäß § 10 Abs. 1
Satz 1 BayNV eine Ablieferungspflicht. Demnach sind die
Nebentätigkeitsvergütungen insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern,
als diese den ablieferungsfreien Höchstbetrag von derzeit 9.656,30 € (2021:
9.965,30 €) übersteigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV; i. d. R. jährliche Anpassung
der Höchstbeträge).
Gemäß § 11 Abs. 2
Nr. 1 BayNV gilt jedoch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die Vorsitzende
eines Verwaltungsrates einer Sparkasse oder Stellvertreter des Vorsitzenden
sind, dass sich der ablieferungsfreie Höchstbetrag für die Vergütung des
Vorsitzenden verdreifacht und sich für die Vergütung des Stellvertreters
verdoppelt. Nach § 3 Abs. 2 KWB-NV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer
Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel
zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch
für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor
Übernahme der Vorsitztätigkeit ebenfalls der dreifache Höchstbetrag.
Grundsätzlich
unterliegen nur die oben aufgeführten entgeltlichen Nebentätigkeiten bei der
Sparkasse Mainfranken Würzburg sowie dem Kommunalunternehmen des Landkreises
Würzburg und dessen Gesellschaften, der Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH und der
Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg gGmbH, der Ablieferungspflicht.
Für diese
Vergütungen gilt – wegen der Ausübung der Vorsitztätigkeit bei der Sparkasse
Mainfranken Würzburg im Jahr 2020 und 2021 -
aktuell der dreifache Höchstbetrag von insgesamt 28.968,90 € (2021:
29.895,90 €).
Der jeweilige
Ablieferungsfreibetrag steht dem Beamten grundsätzlich sowohl im Kalenderjahr
der Begründung als auch im Kalenderjahr der Beendigung des Beamtenverhältnisses
in voller Höhe zur Verfügung.
Soweit die
jährlichen Vergütungen aus den der Ablieferungspflicht unterliegenden
Nebentätigkeiten den ablieferungsfreien Höchstbetrag überschreiten, sind diese
an den Landkreis abzuführen.
3. Folgende weitere Nebentätigkeiten
übt Herr Landrat Eberth aus:
Institution |
Funktion |
Bruttovergütung in Euro |
Bayerisches Rotes Kreuz (BRK, Körperschaft
des öffentlichen Rechts) |
Kreisvorsitzender |
unentgeltlich |
Zentrum für Aphasie und Schlaganfall
Würzburg |
Verwaltungsratsmitglied |
unentgeltlich |
Die Nebentätigkeit
als Verwaltungsratsmitglieds beim Zentrum für Aphasie und Schlaganfall Würzburg
übt Herr Landrat Eberth auf Bitten des Bayerischen Landkreistages –
Bezirksverband Unterfranken aus.
Bei den oben aufgelisteten
Tätigkeiten handelt es sich trotz unentgeltlicher Ausübung um der
Genehmigungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V.
m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1 BayBG).
Die Genehmigung
für eine Nebentätigkeit kann nur aus den in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG
aufgeführten Gründen oder aus Gründen, die diesen gleichwertig sind, wegen der
Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden.
Sämtliche
Versagungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Von einer
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist auszugehen, wenn durch eine
beabsichtigte Nebentätigkeit
-
die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,
-
seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,
-
das Ansehen der öffentlichen Verwaltung
gefährdet werden.
Die Entscheidung
über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit ist eine
Prognoseentscheidung, die ihrerseits wieder auf Tatsachen gestützt werden muss.
Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen die Besorgnis der
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgeleitet wird, liegt beim
Dienstherrn.
Die Besorgnis der
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nur berechtigt, wenn bei
verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung
der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die
Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten
wird (BVerwG vom 30.06.1976 a.a.O., BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 57/82 -; vgl.
auch Abschnitt 10 Nr. 2.1 Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht - VVBeamtR).
Die bloße – nicht
auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen, reicht demnach nicht aus, eine Nebentätigkeit zu
versagen. Es muss jedoch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in
absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein.
Bezüglich der
Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten hat der Gesetzgeber in
Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG die Regelvermutung aufgestellt, dass bei einer
zeitlichen Beanspruchung von mehr als acht Stunden in der Woche durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch
genommen ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten
behindert werden kann. Dieser Versagungsgrund ist gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4
BayBG besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten
Vorteile aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der
jährlichen Dienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten
werden.
Eine besondere
Prüfung ist insoweit nicht vorzunehmen, da die genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten des Landrats allesamt unentgeltlich ausgeübt werden. Die
Obergrenze von acht Stunden wöchentlicher Beanspruchung durch Nebentätigkeiten
bezieht sich ebenfalls auf die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Für
die Tätigkeit beim Zentrum für Aphasie und Schlaganfall Würzburg sind nur ein
bis zwei Sitzungen im Kalenderjahr zu erwarten. Der Tätigkeit als
Kreisvorsitzender des BRK geht Herr Landrat Eberth im Umfang von
voraussichtlich einer Stunde wöchentlich nach.
Seitens der Verwaltung wird daher
vorgeschlagen, die unter Nr. 3 aufgelisteten Nebentätigkeiten zu genehmigen und
auf die Dauer der laufenden Amtszeit zu befristen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 KWBG).
Da die beiden Tätigkeiten unentgeltlich
ausgeübt werden, fallen diese demzufolge nicht unter die Ablieferungspflicht.
4. Zudem ist Herr
Landrat Eberth Mitglied in diversen Vereinen, Verbänden und Freundeskreisen
sowie CSU-Kreisvorsitzender und Mitglied im Orts- und Bezirksvorstand. Als
Kassenprüfer wird Herr Landrat Eberth gelegentlich unentgeltlich in diversen
Vereinen in Kürnach tätig.
Aufgrund der Unentgeltlichkeit, handelt es
sich hierbei allenfalls um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, die
grundsätzlich keiner Anzeige des Dienstherrn bedürfen, jedoch zur
Vervollständigung der Tätigkeiten dem Gremium mitgeteilt werden. Von einer Unentgeltlichkeit
ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige (z. B. sportliche,
wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche
Einrichtungen und Organisationen selbst davon auszugehen, wenn die hierbei
gewährte Vergütung jeweils jährlich 2400,00 € nicht übersteigt (Art. 82 Abs. 1
BayBG i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV).
Beschlussvorschlag:
1.
Von den Ausführungen der Verwaltung wird zustimmend
Kenntnis genommen.
2.
Die Übernahme der unter Nr. 2 genannten
Nebentätigkeiten wird veranlasst.
3.
Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten
des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – wird für die Dauer der
laufenden Amtszeit erteilt.
Debatte:
Kreisrat Rettner merkt an, dass er grundsätzlich keine Einwände gegen die Nebentätigkeiten des Landrats habe, dennoch sei er sehr verwundet über die Nebentätigkeitsvergütung für Nebentätigkeiten bayerischer Beamten, die in der Bayerischen Verordnung festgelegt sei. Er kritisiert, dass ein Beamter 30.000 €/Jahr an Nebeneinkünften privat einnehmen dürfe, obwohl diese Tätigkeiten im Auftrag des Landkreises erfolgen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass die Vergütung einer Nebentätigkeit, die direkt verknüpft sei mit dem Amt des Landrats und im Auftrag des Landkreises ausgeübt werde, „Privatsache“ sei. Aus seiner Sicht wäre es gerechtfertigt, wenn diese Vergütung für Aufgaben des Landkreises verwendet werden würde und nicht das private Vermögen eines Landrats aufbessert.
Deshalb wäre sein Vorschlag an Landrat Eberth, dass er das Geld, dass er als Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse Mainfranken erhalte, für landkreiseigene Aufgaben und Ausgaben zur Verfügung stelle.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Beschluss:
1.
Von den Ausführungen der Verwaltung wird zustimmend
Kenntnis genommen.
2.
Die Übernahme der unter Nr. 2 genannten
Nebentätigkeiten wird veranlasst.
3.
Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten
des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – wird für die Dauer der
laufenden Amtszeit erteilt.
Zur weiteren
Veranlassung an S, SFB 1
Zur Kenntnis an SFB 2