Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 67, Nein: 3

Anlagen:           Besetzung nach Parteien

                        Besetzung mit Namen

 

 

Sachverhalt:

 

Für die folgenden Gremien sind die Mitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter zu bestellen.

 

·         Interkommunaler Beirat des Landkreises Würzburg – 8 Kreisräte

·         Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg – 7 Kreisräte

·         Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg – 5 Kreisräte

·         Zweckverband Berufsschule Kitzingen-Ochsenfurt – 3 Kreisräte

·         Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg – 3 Kreisräte

·         Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg – 3 Kreisräte

·         Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Würzburg – 3 Kreisräte

·         Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Mainfranken Würzburg – 3 Kreisräte

·         Vertreter beim Kreisjugendring – 3 Kreisräte

·         Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken – 2 Kreisräte

·         Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain – 1 Kreisrat

·         Zweckverband Fernwasserversorgung Franken – 1 Kreisrat

·         Vertreter des Landkreises Würzburg beim Bayerischen Landkreistag und beim Deutschen Landkreistag – 1 Kreisrat

 

Für die Besetzung der o. g. Gremien wird dem Kreistag eine Aufstellung vorgelegt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt den im Detail vorgetragenen Besetzungen der genannten sonstigen Gremien zu.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Eberth teilt mit, dass er als Vorsitzender für den Zweckverband Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung nicht zur Verfügung stehe, da er bereits Vorsitzender des Kreisverbandes BRK sei und somit ein Interessenskonflikt vorliegen würde.

 

Weiterhin gibt er bekannt, dass der Interkommunale Ausschuss stadt.land.wü heute noch nicht besetzt werden kann, da die genauen Modalitäten noch mit der Stadt Würzburg ausgearbeitet werden müssen.


Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt den im Detail vorgetragenen Besetzungen der genannten sonstigen Gremien zu.


Zur weiteren Veranlassung an SFB 1, SFB 2

 

Zur Kenntnis an S, ZB