Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Der gewählte Stellvertreter des Landrats hat gem. Art. 53 KWBG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung ist durch Beschluss des Kreistages festzusetzen, der im Einvernehmen mit dem Beamten ergehen muss (Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Satz 1  KWBG).

 

Sie erhöht sich jeweils kraft Gesetzes um den gleichen Hundertsatz wie die Grundgehälter der Besoldungsordnung A infolge einheitlicher Änderungen (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 KWBG). Werden die Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für diese Anpassung (u. a. in Landkreisen) der für Besoldungsgruppe A 14 maßgebliche Vomhundertsatz (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWBG).

 

In der vorhergehenden Wahlperiode war die Entschädigung auf 1.149,04 € festgesetzt; sie hat sich durch die allgemeinen Gehaltsanhebungen auf zuletzt 1.334,39 € erhöht.

 

Es wird vorgeschlagen, die monatliche Entschädigung des gewählten Stellvertreters des Landrats auf 1.334,39 € festzusetzen.

 

Die Regelung nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisrät*innen, der Fraktionen und sonstiger Bürger*innen vom 11.05.2020 bleibt im Übrigen unberührt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Für den gewählten Stellvertreter des Landrats wird die monatliche Entschädigung gem. Art. 53 KWBG auf 1.334,39 € festgesetzt.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Für den gewählten Stellvertreter des Landrats wird die monatliche Entschädigung gem. Art. 53 KWBG auf 1.334,39 € festgesetzt.


Zur weiteren Veranlassung an SFB 1

 

Zur Kenntnis an S, KU-Besoldung, KrPA