Sitzung: 11.05.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
1. Besoldungsgruppe
Nach Art. 45 des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) wird zustehende Besoldungsgruppe des Landrates kraft Gesetzes festgelegt.
Demnach ergibt sich die Einstufung der Ämter der Beamtinnen/Beamten auf Zeit in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 BayBesG) entsprechenden Besoldungsgruppen aus Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KWBG. Hierbei sind in den einzelnen Größenklassen folgende Besoldungsgruppen vorgesehen:
·
Landkreise
bis zu 75.000 Einwohner B
5
·
Landkreise
von 75.001 bis zu 150.000 Einwohner B 6
·
Landkreise
über 150.000 Einwohner B
7
Unter Zugrundelegen der am Stichtag
30.06.2019 maßgebenden Einwohnerzahl des Landkreises Würzburg mit 162.031
Einwohnern (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 KWBG) ergibt sich die Einstufung des
Landrates in ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 (wie bisher).
2.
Dienstaufwandsentschädigung
Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 Landkreisordnung i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 KWBG hat der Kreistag über die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Landrates durch Beschluss zu befinden.
Für die durch das Amt bedingten
Mehraufwendungen in der Lebensführung erhält der Landrat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung,
für die das Kommunale Wahlbeamtengesetz Rahmensätze festlegt (Art. 46 KWBG).
Diese Rahmensätze bewegen sich entsprechend der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 Satz
2 KWBG gegenwärtig zwischen 982,83 € bis 1.352,78 €. Die Dienstaufwandsentschädigung
war in den letzten fünf Wahlperioden jeweils auf den Höchstbetrag festgesetzt.
Sie erhöht sich jeweils kraft Gesetzes um den
gleichen Hundertsatz wie die Grundgehälter der Besoldungsordnung B infolge
einheitlicher Änderungen (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWBG). Werden die
Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnungen A und B mit unterschiedlichen
Vomhundertsätzen geändert, gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem
Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze der beiden Besoldungsordnungen
ergibt (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 KWBG).
Es wird vorgeschlagen, für die Wahlperiode
2020 bis 2026 ebenso zu verfahren.
Beschlussvorschlag:
Die Dienstaufwandsentschädigung wird auf den jeweiligen Höchstbetrag
festgesetzt (= derzeit 1.352,78 €).
Landrat Eberth übergibt den Vorsitz für diesen
Tagesordnungspunkt an die stellv. Landrätin Haupt-Kreutzer.
Beschluss:
Die Dienstaufwandsentschädigung wird auf den jeweiligen Höchstbetrag
festgesetzt (= derzeit 1.352,78 €).
Zur weiteren
Veranlassung an SFB 1
Zur Kenntnis an S, KU
– Besoldung, KrPA