Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

1.    Besoldungsgruppe

 

Nach Art. 45 des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes (KWBG) wird zustehende Besoldungsgruppe des Landrates kraft Gesetzes festgelegt.

 

Demnach ergibt sich die Einstufung der Ämter der Beamtinnen/Beamten auf Zeit in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 BayBesG) entsprechenden Besoldungsgruppen aus Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KWBG. Hierbei sind in den einzelnen Größenklassen folgende Besoldungsgruppen vorgesehen:

 

·          Landkreise bis zu 75.000 Einwohner                                     B 5

 

·          Landkreise von 75.001 bis zu 150.000 Einwohner                            B 6

 

·          Landkreise über 150.000 Einwohner                                     B 7

 

Unter Zugrundelegen der am Stichtag 30.06.2019 maßgebenden Einwohnerzahl des Landkreises Würzburg mit 162.031 Einwohnern (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 KWBG) ergibt sich die Einstufung des Landrates in ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 (wie bisher).

 

2.    Dienstaufwandsentschädigung

 

Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 Landkreisordnung i. V. m. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 KWBG hat der Kreistag über die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Landrates durch Beschluss zu befinden.

 

Für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung erhält der Landrat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung, für die das Kommunale Wahlbeamtengesetz Rahmensätze festlegt (Art. 46 KWBG). Diese Rahmensätze bewegen sich entsprechend der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 KWBG gegenwärtig zwischen 982,83 € bis 1.352,78 €. Die Dienstaufwandsentschädigung war in den letzten fünf Wahlperioden jeweils auf den Höchstbetrag festgesetzt.

 

Sie erhöht sich jeweils kraft Gesetzes um den gleichen Hundertsatz wie die Grundgehälter der Besoldungsordnung B infolge einheitlicher Änderungen (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWBG). Werden die Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnungen A und B mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze der beiden Besoldungsordnungen ergibt (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 KWBG).

 

Es wird vorgeschlagen, für die Wahlperiode 2020 bis 2026 ebenso zu verfahren.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Dienstaufwandsentschädigung wird auf den jeweiligen Höchstbetrag festgesetzt (= derzeit 1.352,78 €).

 

 

 

Landrat Eberth übergibt den Vorsitz für diesen Tagesordnungspunkt an die stellv. Landrätin Haupt-Kreutzer.

 

 

 


Beschluss:

 

Die Dienstaufwandsentschädigung wird auf den jeweiligen Höchstbetrag festgesetzt (= derzeit 1.352,78 €).

 


Zur weiteren Veranlassung an SFB 1

 

Zur Kenntnis an S, KU – Besoldung, KrPA