Beschluss: abgesetzt

Sachverhalt:

 

Nach Art. 32 Abs. 1 S. 2 Landkreisordnung (LKrO) ist der gewählte Stellvertreter des Landrats Ehrenbeamter des Landkreises.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG) kommunale Wahlbeamte ist der gewählte Stellvertreter kommunaler Wahlbeamter nach dem KWBG.

 

Nach Art. 27. Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG) ist der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Kreistag nach Beginn der Amtszeit des Beamten abhält, zu leisten.

 

Die Eidesformel nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 KWBG lautet:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

 

Nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 KWBG kann der Diensteid auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten (Art. 27 Abs. 2 S. 2 KWBG).

 

Den Diensteid des gewählten Stellvertreters des Landrats nimmt gemäß Art. 27 Abs. 3 HS 2 KWBG i. V. m. Art 35 Abs. 1 S. 1 LKrO der Landrat ab.

 

Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der Beamte im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Eberth teilt mit, dass eine Vereidigung von Frau Christine Haupt-Kreutzer hinfällig sei, da sie erneut zur Stellvertreterin des Landrats gewählt wurde.