Sachverhalt:
Gemäß Art. 29 Abs. 4
S. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG) kann
früheren kommunalen Wahlbeamten die ihrem früheren Amt entsprechenden
Ehrenbezeichnungen, wie z. B. „Altlandrat“, verliehen werden
Die Verleihung gibt
dem Berechtigten die Möglichkeit zur Führung dieser Amtsbezeichnung. Ein
Anspruch auf Entschädigung ist damit nicht verbunden.
Die Amtszeit von
Herrn Eberhard Nuß als Landrat des Landkreises Würzburg endete zum 30.4.2020.
Beschlussvorschlag:
Herrn Eberhard Nuß
wird zum Ende seiner Amtszeit rückwirkend ab dem 1.5.2020 gemäß Art. 29 Abs. 4
S. 1 KWBG die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ verliehen.
Die Verleihung der
Ehrenbezeichnung wird in einem würdigen Rahmen erfolgen, sobald es die Umstände
anlässlich der Corona-Pandemie zulassen.
Beschluss:
Herrn Eberhard Nuß
wird zum Ende seiner Amtszeit rückwirkend ab dem 1.5.2020 gemäß Art. 29 Abs. 4
S. 1 KWBG die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ verliehen.
Die Verleihung der
Ehrenbezeichnung wird in einem würdigen Rahmen erfolgen, sobald es die Umstände
anlässlich der Corona-Pandemie zulassen.
Zur weiteren
Veranlassung an SFB 2
Zur Kenntnis an S