Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 69, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 29 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (KWBG) kann früheren kommunalen Wahlbeamten die ihrem früheren Amt entsprechenden Ehrenbezeichnungen, wie z. B. „Altlandrat“, verliehen werden

 

Die Verleihung gibt dem Berechtigten die Möglichkeit zur Führung dieser Amtsbezeichnung. Ein Anspruch auf Entschädigung ist damit nicht verbunden.

 

Die Amtszeit von Herrn Eberhard Nuß als Landrat des Landkreises Würzburg endete zum 30.4.2020.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Herrn Eberhard Nuß wird zum Ende seiner Amtszeit rückwirkend ab dem 1.5.2020 gemäß Art. 29 Abs. 4 S. 1 KWBG die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ verliehen.

 

Die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird in einem würdigen Rahmen erfolgen, sobald es die Umstände anlässlich der Corona-Pandemie zulassen.

 

 

 


Beschluss:

 

Herrn Eberhard Nuß wird zum Ende seiner Amtszeit rückwirkend ab dem 1.5.2020 gemäß Art. 29 Abs. 4 S. 1 KWBG die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ verliehen.

 

Die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird in einem würdigen Rahmen erfolgen, sobald es die Umstände anlässlich der Corona-Pandemie zulassen.


Zur weiteren Veranlassung an SFB 2

 

Zur Kenntnis an S