Sitzung: 10.02.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Gebührenordnung für Feldgeschworene
Sachverhalt:
Die Feldgeschworenen der Kommunen erhalten
für Ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die
Gebührenordnung ist vom Kreistag zu erlassen (Art. 19 Abs. 1 Bayer.
Abmarkungsgesetz – AbmG).
Schuldner der Gebühren ist nach Art 19 Abs. 2
AbmG, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise
veranlasst hat, bzw. die Gemeinde, wenn auf Anordnung des Bürgermeisters die
Feldgeschorenen Grenzbegehungen vornehmen (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG).
Die derzeit gültige Gebührenordnung für
feldgeschworene im Landkreis Würzburg vom 23.07.2010 trat zum 01.07.2010 in
Kraft.
Darin ist in § 1 Ziffer 1 geregelt, dass
jeder Feldgeschworene je Stunde 11,00 € als Vergütung für seine
Dienstverrichtungen erhält. Die Wegezeit zur und von der Beschäftigung wird in
die Vergütungsfähige Zeit eingerechnet.
Nach § 1 Ziffer 4 der Gebührenordnung wird
die Stunde Traktoreinsatz mit 12,50 € vergütet.
Nach § 1 Ziffer 5 der Gebührenordnung
erhalten Feldgeschworene, die den Materialtransport mit dem PKW durchführen pro
gefahrenen Kilometer 0,35 € vergütet. Werden weitere Feldgeschworene im PKW
Transportiert, wird eine Mitfahrerentschädigung von 0,02 € für jede weitere
Person vergütet (Diese Vergütung entspricht den Regelungen im Bayerischen
Reisekostengesetz).
Zur weiteren Orientierung liegt die genannte
Gebührenordnung dieser Vorlage bei.
Mit Schreiben vom 17.01.2020 haben die
Feldgeschworenenobmänner des Landkreises Würzburg folgende Anträge gestellt:
-
Erhöhung
der Stundenvergütung von 11,00 € auf 14,00 €
-
Erhöhung
des Stundensatzes für Traktoren von 12,50 € auf 14,00 €
Begründet wurden die Anträge dahingehend,
dass die letzte Erhöhung im Jahr 2010 beschlossen wurde. Außerdem wurde darauf
hingewiesen, dass der Landkreis Kitzingen am 29.07.2019 die Erhöhung der
Stundensätze auf jeweils 14,00 € beschlossen hat. Sowohl der Landkreis
Kitzingen als auch der Landkreis Würzburg liegen im Zuständigkeitsbereich des
Vermessungsamtes Würzburg. Die Feldgeschworenenobmänner vertreten die Meinung,
dass innerhalb der Zuständigkeit eines Vermessungsamtes gleiche Vergütungssätze
gelten sollten.
In den nachstehenden unterfränkischen
Landkreisen und kreisfreien Städten gelten folgende Sätze:
Landkreis/Stadt |
Vergütung des Feldgeschworenen, je Stunde |
Vergütung für Maschineneinsatz, z. B. Traktor, je Stunde |
Vergütung „PKW-Kilometer“, je km |
|
|
|
|
Landkr. Kitzingen |
14,00 € |
14,00 € |
--- |
Landkr. Schweinfurt |
12,00 € |
--- |
--- |
Landkr. Aschaffenb. |
12,00 € |
--- |
--- |
Landkr. Haßberge |
11,00 € |
Stundensatz d. örtl. Maschinenrings |
0,35 € |
Landkr. Main-Sp. |
11,00 € |
--- |
--- |
Landkr. Rhön-Grabf. |
11,00 € |
--- |
--- |
Landkr. Miltenberg |
10,00 € |
--- |
--- |
Stadt Aschaffenburg |
15,40 € |
--- |
--- |
Stadt Schweinfurt |
12,00 € |
--- |
--- |
Stadt Würzburg |
12,00 € |
Pauschal 10,00 €/Tag |
--- |
Nach Auswertung der vorliegenden Daten wird
bezüglich der Erhöhung der Stundensätze folgende Auffassung vertreten:
Da die letzte Erhöhung des Stundensatzes auf
11,00 € beinahe zehn Jahre zurückliegt, wird die Aufstockung des Stundensatzes
auf 14,00 € für angemessen erachtet. Dies würde eine Erhöhung von ca. 27 %
bedeuten. Der Landkreis Würzburg würde sich damit im oberen Bereich im
Regierungsbezirk Unterfranken einreihen.
Gleiches gilt für die Erhöhung des Stundensatzes für den Traktoreinsatz. Hier wird ebenfalls eine Erhöhung auf 14,00 €/Std. für angemessen erachtet.
Die vorgeschlagene Neufassung der
Gebührenordnung für Feldgeschworene wird nachstehend dargestellt:
GEBÜHRENORDNUNG:
§ 1
- Jeder Feldgeschworene erhält als
Vergütung für seine Dienstverrichtungen je Stunde 14,00 €.
Die
Wegezeit zur und von der Beschäftigung wird in die vergütungsfähige Zeit
eingerechnet.
- Angefangene Stunden bis 30 Minuten
werden auf eine halbe Stunde, angefangene Stunden ab 31 Minuten werden auf
eine volle Stunde aufgerundet.
- Die Vorbereitungszeit für denjenigen
Feldgeschworenen, der für das benötigte Material (z. B. Stange, Steine,
Spaten) zuständig ist, wird pauschaliert mit einer halben Stunde
angesetzt.
- Beim Einsatz eines Traktors zum
Transport des benötigten Materials (Stangen, Steine, Spaten) wird
pauschaliert eine Traktorlaufzeit von 1 Stunde angesetzt. Die Stunde
Traktoreinsatz wird mit 14,00 € vergütet.
- Wird der Materialtransport mit einem PKW
durchgeführt, werden pro gefahrenen PKW-Kilometer 0,35 € vergütet. Werden
weitere Feldgeschworene im PKW transportiert, wird eine
Mitfahrerentschädigung von 0,02 € für jede weitere Person vergütet.
§ 2
Werden
mehrere Abmarkungsgeschäfte an einem Tag vorgenommen, so werden die Gebühren,
die neben den direkt zuordenbaren Stundenvergütungen anfallen, anteilmäßig auf
die einzelnen Abmarkungsgeschäfte umgelegt.
§ 3
Die
Gebührenordnung tritt am 01.April 2020 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 23.07.2010 außer Kraft
Würzburg,
den 10.02.2020
Nuß
Landrat
Der Kreisausschuss hat sich in seiner Sitzung
am 03.02.2020 mit der Neufassung der Gebührenordnung befasst.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Würzburg stimmt der vorliegenden Gebührenordnung für Feldgeschworen zu.
Debatte:
Landrat Nuß erläutert den Sachverhalt.
Beschluss:
Der Kreistag des Landkreises Würzburg stimmt der vorliegenden Gebührenordnung für Feldgeschworen zu.
Nach der
Beschlussfassung äußert sich Kreisrat
Henneberger, dass es eine Satzung ehrenamtlich tätiger Landkreisbürger
gebe. Er frage sich, weshalb die Stundenvergütung für all diese ehrenamtlichen
Tätigkeiten hier nicht alle beinhaltet, zumal die Satzung zur Regelung
ehrenamtlicher Kreisräte und sonstiger ehrenamtlicher Bürger zu Beginn einer
neuen Wahlperiode neu gefasst werde. Daher wäre es doch sinnvoll, wenn dieser
Stundensatz daran gekoppelt wäre. Die Maschineneinsätze könnten separat regeln,
aber die Stundensätze könnten dadurch einheitlich geregelt werden.
Landrat Nuß äußert sich, dass der gefasste Beschluss so
belassen werden sollte und die Anregung von Kreisrat Henneberger als Denkansatz
an die Verwaltung weitergegeben werde.
Zur weiteren
Veranlassung an FB 13
Zur Kenntnis an GB 1,
ZB, S