Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Gebührenordnung für Feldgeschworene

 

Sachverhalt:

 

Die Feldgeschworenen der Kommunen erhalten für Ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag zu erlassen (Art. 19 Abs. 1 Bayer. Abmarkungsgesetz – AbmG).

 

Schuldner der Gebühren ist nach Art 19 Abs. 2 AbmG, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat, bzw. die Gemeinde, wenn auf Anordnung des Bürgermeisters die Feldgeschorenen Grenzbegehungen vornehmen (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 AbmG).

 

Die derzeit gültige Gebührenordnung für feldgeschworene im Landkreis Würzburg vom 23.07.2010 trat zum 01.07.2010 in Kraft.

 

Darin ist in § 1 Ziffer 1 geregelt, dass jeder Feldgeschworene je Stunde 11,00 € als Vergütung für seine Dienstverrichtungen erhält. Die Wegezeit zur und von der Beschäftigung wird in die Vergütungsfähige Zeit eingerechnet.

 

Nach § 1 Ziffer 4 der Gebührenordnung wird die Stunde Traktoreinsatz mit 12,50 € vergütet.

 

Nach § 1 Ziffer 5 der Gebührenordnung erhalten Feldgeschworene, die den Materialtransport mit dem PKW durchführen pro gefahrenen Kilometer 0,35 € vergütet. Werden weitere Feldgeschworene im PKW Transportiert, wird eine Mitfahrerentschädigung von 0,02 € für jede weitere Person vergütet (Diese Vergütung entspricht den Regelungen im Bayerischen Reisekostengesetz).

 

Zur weiteren Orientierung liegt die genannte Gebührenordnung dieser Vorlage bei.

 

 

Mit Schreiben vom 17.01.2020 haben die Feldgeschworenenobmänner des Landkreises Würzburg folgende Anträge gestellt:

 

-       Erhöhung der Stundenvergütung von 11,00 € auf 14,00 €

 

-       Erhöhung des Stundensatzes für Traktoren von 12,50 € auf 14,00 €

 

Begründet wurden die Anträge dahingehend, dass die letzte Erhöhung im Jahr 2010 beschlossen wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Landkreis Kitzingen am 29.07.2019 die Erhöhung der Stundensätze auf jeweils 14,00 € beschlossen hat. Sowohl der Landkreis Kitzingen als auch der Landkreis Würzburg liegen im Zuständigkeitsbereich des Vermessungsamtes Würzburg. Die Feldgeschworenenobmänner vertreten die Meinung, dass innerhalb der Zuständigkeit eines Vermessungsamtes gleiche Vergütungssätze gelten sollten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den nachstehenden unterfränkischen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten folgende Sätze:

 

 

Landkreis/Stadt

Vergütung des Feldgeschworenen, je Stunde

Vergütung für Maschineneinsatz,

z. B. Traktor, je Stunde

Vergütung „PKW-Kilometer“, je km

 

 

 

 

Landkr. Kitzingen

14,00 €

14,00 €

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Landkr. Schweinfurt

12,00 €

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Landkr. Aschaffenb.

12,00 €

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Landkr. Haßberge

11,00 €

Stundensatz d. örtl. Maschinenrings

0,35 €

Landkr. Main-Sp.

11,00 €

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Landkr. Rhön-Grabf.

11,00 €

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Landkr. Miltenberg

10,00 €

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Stadt Aschaffenburg

15,40 €

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Stadt Schweinfurt

12,00 €

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Stadt Würzburg

12,00 €

Pauschal 10,00 €/Tag

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Nach Auswertung der vorliegenden Daten wird bezüglich der Erhöhung der Stundensätze folgende Auffassung vertreten:

 

Da die letzte Erhöhung des Stundensatzes auf 11,00 € beinahe zehn Jahre zurückliegt, wird die Aufstockung des Stundensatzes auf 14,00 € für angemessen erachtet. Dies würde eine Erhöhung von ca. 27 % bedeuten. Der Landkreis Würzburg würde sich damit im oberen Bereich im Regierungsbezirk Unterfranken einreihen.

 

Gleiches gilt für die Erhöhung des Stundensatzes für den Traktoreinsatz. Hier wird ebenfalls eine Erhöhung auf 14,00 €/Std. für angemessen erachtet.

 

Die vorgeschlagene Neufassung der Gebührenordnung für Feldgeschworene wird nachstehend dargestellt:

 

 

GEBÜHRENORDNUNG:

 

§ 1

 

  1. Jeder Feldgeschworene erhält als Vergütung für seine Dienstverrichtungen je Stunde 14,00 €.

Die Wegezeit zur und von der Beschäftigung wird in die vergütungsfähige Zeit eingerechnet.

 

  1. Angefangene Stunden bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, angefangene Stunden ab 31 Minuten werden auf eine volle Stunde aufgerundet.

 

  1. Die Vorbereitungszeit für denjenigen Feldgeschworenen, der für das benötigte Material (z. B. Stange, Steine, Spaten) zuständig ist, wird pauschaliert mit einer halben Stunde angesetzt.

 

  1. Beim Einsatz eines Traktors zum Transport des benötigten Materials (Stangen, Steine, Spaten) wird pauschaliert eine Traktorlaufzeit von 1 Stunde angesetzt. Die Stunde Traktoreinsatz wird mit 14,00 € vergütet.

 

  1. Wird der Materialtransport mit einem PKW durchgeführt, werden pro gefahrenen PKW-Kilometer 0,35 € vergütet. Werden weitere Feldgeschworene im PKW transportiert, wird eine Mitfahrerentschädigung von 0,02 € für jede weitere Person vergütet.

 

§ 2

 

Werden mehrere Abmarkungsgeschäfte an einem Tag vorgenommen, so werden die Gebühren, die neben den direkt zuordenbaren Stundenvergütungen anfallen, anteilmäßig auf die einzelnen Abmarkungsgeschäfte umgelegt.

 

§ 3

 

Die Gebührenordnung tritt am 01.April 2020 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 23.07.2010 außer Kraft

 

Würzburg, den 10.02.2020

Nuß

Landrat

 

Der Kreisausschuss hat sich in seiner Sitzung am 03.02.2020 mit der Neufassung der Gebührenordnung befasst.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Würzburg stimmt der vorliegenden Gebührenordnung für Feldgeschworen zu.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Nuß erläutert den Sachverhalt.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreistag des Landkreises Würzburg stimmt der vorliegenden Gebührenordnung für Feldgeschworen zu.

 

 

 

Nach der Beschlussfassung äußert sich Kreisrat Henneberger, dass es eine Satzung ehrenamtlich tätiger Landkreisbürger gebe. Er frage sich, weshalb die Stundenvergütung für all diese ehrenamtlichen Tätigkeiten hier nicht alle beinhaltet, zumal die Satzung zur Regelung ehrenamtlicher Kreisräte und sonstiger ehrenamtlicher Bürger zu Beginn einer neuen Wahlperiode neu gefasst werde. Daher wäre es doch sinnvoll, wenn dieser Stundensatz daran gekoppelt wäre. Die Maschineneinsätze könnten separat regeln, aber die Stundensätze könnten dadurch einheitlich geregelt werden.

 

Landrat Nuß äußert sich, dass der gefasste Beschluss so belassen werden sollte und die Anregung von Kreisrat Henneberger als Denkansatz an die Verwaltung weitergegeben werde.

 


Zur weiteren Veranlassung an FB 13

 

Zur Kenntnis an GB 1, ZB, S