Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

 

Herr Haberstumpf, Fachbereichsleiter Hochbau-, Grundstücks und Schulverwaltung, erläutert den Sachverhalt anhand einer Präsentation.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Nuß bittet die Schulleiter ihre Einschätzung mitzuteilen.

 

Herr Schmitt, Schulleiter Deutschhaus Gymnasium, möchte einen Blick auf den Neubau Zeller Straße werfen, der 2007 stand. Dieser Bau ist ästhetisch gut gelungen, aber die Lüftung und der Schallschutz müssen dringend verbessert werden. Auf den zuerst geplanten Neubau für ca. 8 Mio. € wurde seitens der Schule verzichtet. Mit der Verwaltung wurde damals vereinbart dafür in größere Maßnahmen in den Bestand zu investieren. Bis zum Jahr 2025 muss bedingt durch das G 9 mit 90 bis 120 Schülern mehr gerechnet werden. Dafür brauche man den Anbau hinter der Norma.

 

Herr Brückner, Schulleiter Gymnasium Veitshöchheim, teilt mit, dass das Schulgebäude 20 Jahre alt sei. Die Klassenzimmer sind zu klein, da mit wachsenden Schülerzahlen gerechnet werden müsse. Zurzeit bestehen die Klassen durchschnittlich aus 25 bis 26 Schülern. Für den Nachmittagsunterricht und die Pausen sind keine Räume vorhanden. Die Grundschule Veitshöchheim habe bereits wieder vier Eingangsklassen. Momentan gibt es beim Landkreisgymnasium pro Jahrgang drei Klassen. Er ist der Meinung, dass künftig Schülerströme, politisch gesehen, langfristig, klug und nachhaltig gesteuert werden müssen. Die Schulen und der Sachaufwandsträger müssen gute Konzepte konzipieren. In Zukunft wird sich die Frage stellen, wie groß darf oder muss das Gymnasium Veitshöchheim sein.

 

Herr Künzig erwidert darauf, dass die geforderten Aufgaben umfangreich seien. Man müsse sich überlegen, wie es finanziert und umgesetzt werden kann. Dies wird sicherlich den nächsten Kreistag die ganze Wahlperiode beschäftigen. Es müssen Prioritäten geschaffen werden, da nicht alles gleichzeitig angegangen werden kann. Er verweist auf noch andere geplante Baumaßnahmen im Landkreis.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 5

 

Zur Kenntnis an ZB, ZFB 2; S