Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Der Bayerische Jugendring BJR hat einen Antrag auf einen einmaligen Zuschuss i.H.v. 7.500,- Euro für das Bay. Kinder- und Jugendfilmfestival 2019/2020 in Würzburg gestellt.

 

Die Veranstaltung findet alle zwei Jahre in einem anderen Regierungsbezirk Bayerns statt, in Würzburg vom 16. – 19. Juli 2020. Die Filmbeiträge zum Festival sind ausschließlich von Kindern und Jugendlichen selbst erstellt, somit handelt es sich um ein Angebot der Jugendkulturarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII.

 

Veranstalter ist der Bayerische Jugendring und das Institut für Medienpädagogik. Höhepunkt des Festivals bildet die Preisverleihung. Im Rahmen der Veranstaltung gibt es zusätzlich zum Filmprogramm Workshops für Kinder und Jugendliche sowie für haupt- und ehrenamtlich tätige Fachkräfte der Jugendarbeit.

 

Im vorgelegten Gesamtfinanzierungsplan hat der Bayerische Jugendring einen Zuschussantrag an Stadt und Landkreis Würzburg mit je 7.500,- Euro gestellt.

 

Die Stadt Würzburg hat laut Mitteilung vom 20.11.2019 die erforderlichen Mittel bereits im Haushalt eingeplant.

 

Aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie handelt es sich um ein förderwürdiges Angebot, bei dem - aus den Erfahrungen früherer Jahre bekannter Weise - Kinder- und Jugendfilmgruppen aus dem Landkreis profitieren. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung eine Zustimmung zum Förderantrag.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag beschließt die Förderung des Bayerischen Kinder- und Jugendfilmfestivals 2020 in Würzburg in Höhe des beantragten Betrages von 7.500,- Euro. Die entsprechenden Mittel werden im Jugendhilfehaushalt zur Verfügung gestellt.

 

 

Debatte:

 

Landrat Nuß erläutert den Sachverhalt.

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt die Förderung des Bayerischen Kinder- und Jugendfilmfestivals 2020 in Würzburg in Höhe des beantragten Betrages von 7.500,- Euro. Die entsprechenden Mittel werden im Jugendhilfehaushalt zur Verfügung gestellt.

 

 


Zur weiteren Veranlassung an FB 31 c

 

Zur Kenntnis an GB 3, ZFB 2, KrPA