Sitzung: 09.12.2019 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 57, Nein: 4, Anwesend: 61
Sachverhalt:
Der Markt Rimpar hat eine Sanierung und Instandsetzung von einem Rad-
und Wirtschaftsweg zwischen Maidbronn-Mühlhausen sowie eines weiteren Weges
zwischen Gramschatz-Einsiedel durchgeführt.
Bei dem Teilstück zwischen Maidbronn und Mühlhausen handelt es sich um
eine Weglänge von 925 Meter und beim Teilstück zwischen Gramschatz und
Einsiedel um eine Weglänge von 575 Meter.
Der Markt Rimpar hat mit Schreiben vom 13.02.2014 das Landratsamt von
der geplanten Baumaßnahme informiert und mitgeteilt weitere Förderunterlagen
für diese Baumaßnahmen nachzureichen. Eine Einreichung entsprechender
Unterlagen ist jedoch unterblieben.
Mit Schreiben vom 04.06.2019 wurde vom Markt Rimpar der Prüfvermerk des
Amtes für ländliche Entwicklung Unterfrankens für diese Maßnahmen eingereicht,
aus welchem die Fertigstellung dieser beiden Vorhaben hervorgeht. Im Anschluss
dessen ist ein Austausch mit der Marktgemeinde sowie die Einreichung der
notwendigen Antragsunterlagen erfolgt.
Bei diesen beiden Bauvorhaben handelt es sich um bereits abgeschlossene
Maßnahmen, was grundsätzlich eine fehlende Förderfähigkeit gemäß der Richtlinie
des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen nach sich zieht.
Der Markt Rimpar hat mit Schreiben vom 18.07.2019 eine Abweichung von
der Förderrichtlinie gemäß Nr. 4.4 beantragt. Die Zuständigkeit für eine
Abweichung liegt beim Umwelt- und Bauausschuss.
In Nr. 4.2 der Richtlinie wird jedoch geregelt, dass Zuwendungen für
bereits abgeschlossene Maßnahmen oder begonnene Maßnahmen nicht mehr bewilligt
werden. Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet der Umwelt- und
Bauausschuss; dies stellt die speziellere Regelung in diesem Fall dar.
Als Begründung wurde vom Markt Rimpar die damals vorliegende
Personalsituation in der dortigen Kämmerei vorgebracht. Es lag in diesem
Bereich eine sehr langwierige Erkrankung des für Förderungen zuständigen
Mitarbeiters vor und aufgrund dessen ist eine Überwachung eines
Zuwendungsbescheides bzw. die Vorlage des Verwendungsnachweises nicht erfolgt.
Desweitern ist dieser Bereich zeitweise lediglich mit einer Person besetzt
gewesen, da zwei Mitarbeiter in Ruhestand versetzt wurden und eine weitere sich
in Erziehungsurlaub befand.
Die vom Markt Rimpar vorgetragenen Argumente stellen nach Rechtsmeinung
des Kreisrechnungsprüfungsamtes keinen besonderen Härtefall dar. Aus diesem
Grund ist eine Entscheidung gemäß der Richtlinie vom 17.02.2009 durch den
Umwelt- und Bauausschuss nicht möglich.
Der Grund dieser Generalinstandsetzung lag an der starken Beschädigung
der vorhandenen Wege und des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden unzureichenden
Ausbaus. Durch den Ausbau und die Erneuerung der beiden Wege sollte das
Radverkehrs- und Wanderwegenetz sinnvoll ergänzt werden.
Bei beiden Wegen liegen kombinierte Rad- und Wirtschaftswege vor, bei
denen die Wegbreite jeweils 3,0 Meter mit beiderseitigen 0,5 Meter breiten
befahrbaren Seitenstreifen beträgt. Eine Förderung dieser Maßnahmen ist zudem
sowohl vom Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken als auch vom Zweckverband
Naherholung erfolgt.
Durch die Förderung des Zweckverbandes Naherholung wurde die
überörtliche Bedeutung dieser Maßnahmen von deren Seite anerkannt.
Das 925 Meter lange Teilstück beginnt auf Höhe des teichwirtschaftlichen
Beispielbetriebes des Bezirks Unterfranken und führt entlang des Waldrandes bis
zur Gemarkungsgrenze nach Mühlhausen. Die zuwendungsfähigen Kosten liegen bei
dieser Maßnahme in Höhe von 166.917,07 € vor, was einer Zuwendung in Höhe von
58.420,97 € entspräche.
Das 575 Meter lange Teilstück beginnt am Ortsrand von Gramschatz und
führt in südlicher Richtung bis zum Waldrand. Zuwendungsfähige Kosten liegen
bei dieser Maßnahme in Höhe von 152.389,13 € vor, was einer Zuwendung in Höhe
von 53.336,20 € entspräche.
Vom Landkreis Würzburg ist grundsätzlich eine Förderung in Höhe von
maximal 35 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Insgesamt würde dies somit
einer Förderung für beide Maßnahmen in Höhe von 111.757,17 € entsprechen.
Von Seiten der Marktgemeinde ist gemäß den Richtlinien zur
Radwegeförderung eine Eigenbeteiligung an den zuwendungsfähigen Kosten in Höhe
von 10 % zu leisten, die Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % stellt auch eine
Bedingung des Amtes für ländliche Entwicklung Unterfrankens dar.
Von Seiten des Zweckverbandes Naherholung steht derzeit jedoch noch
nicht die genaue Höhe der Förderung fest, eine entsprechende Beschlussfassung
erfolgt auf deren Verbandsversammlung im November 2019. Die Höhe der etwaigen
Förderung kann daher aktuell noch nicht konkret bestimmt werden, da dem
Zweckverband noch nicht die fiktiven Kosten für die dort zuwendungsfähige
Wegbreite vorgelegt wurden.
Aus diesem Grund würde - bei einer Förderzusage des Landkreises Würzburg
- vorerst nicht die komplett mögliche Höchstforderung gezahlt werden, sondern
lediglich ein Abschlag. Nach feststehender tatsächlicher Förderung durch den
Zweckverband Naherholung würde der Betrag nachgezahlt werden, bei welchem die
Einhaltung der Mindesteigenbeteiligung des Marktes Rimpar gegeben ist.
Aus Sicht der Verwaltung wäre die Förderfähigkeit dieser Maßnahme bei
einer rechtzeitigen Beantragung gegeben gewesen, da es sich um Radwege von
überörtlicher Bedeutung handelt.
Der Kreisausschuss hat in der Sitzung vom 18.11.2019 dem Kreistag eine Abweichung von der Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 17.02.2009 empfohlen und dem Markt Rimpar eine Förderung des Radwegebaus in Höhe von bis zu 111.757,17 € zu gewähren.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt eine Abweichung von der Richtlinie des
Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 17.02.2009 und dem Markt
Rimpar eine Förderung des Radwegebaus in Höhe von bis zu 111.757,17 € zu
gewähren.
Debatte:
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Beschluss:
Der Kreistag beschließt eine Abweichung von der Richtlinie des
Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 17.02.2009 und dem Markt
Rimpar eine Förderung des Radwegebaus in Höhe von bis zu 111.757,17 € zu
gewähren.
Zur weiteren
Veranlassung an ZB, ZFB 2
Zur Kenntnis an KrPA,
ZVErWa