Sitzung: 09.12.2019 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 57, Nein: 3, Anwesend: 60
Sachverhalt:
Beim Kommunalunternehmen steht seit dem Jahr 2012
noch ein Verlustausgleich in Höhe von 398.815,31 € aus dem Altenheimbereich
offen.
Mit einem aus dem
Verkauf von Miravilla verbliebenen Überschuss in Höhe von 803.709,12 € sollten
nach dem Willen des Aufsichtsrates die Anlaufverluste der Seniorenzentren
Estenfeld, Eibelstadt und Kürnach ausgeglichen werden. Aus diesem Grunde wurde
dieser Betrag den Senioreneinrichtungen des Landkreises zur Verfügung gestellt.
Auch wenn dieser Betrag in zwei Jahresraten im Dezember 2012 mit 403.709,12 €
und im Januar 2013 mit 400.000,00 € jeweils mit der Inbetriebnahme der
jeweiligen Einrichtung ausgezahlt wurde, vertrat die Finanzverwaltung die
Auffassung, dass der Sachverhalt nur im Gesamten beurteilt werden könne. Es
wurde deshalb bei der Ermittlung des Verlustausgleiches 2013 im Jahr 2014 eine
Vergleichsberechnung durchgeführt. Wenn im Dezember 2012 die zu diesem
Zeitpunkt schon vorhandenen Überschüsse den Senioreneinrichtungen in einer
Summe gutgebracht worden wären, hätte sich folgende Berechnung ergeben:
Jahresüberschuss 2012: 1.164,69
€
Jahresüberschuss 2013:
79.698,16 €
Gewinnvortrag 2013: 80.862,85
€
Tatsächlich bestand zum Ende des Jahres 2013 unter
Berücksichtigung des Verlustausgleiches ein Gewinnvortrag von
479.698,16 €.
Ein weiterer Ausgleich durch den Landkreis wurde
deshalb nicht geleistet. Es wurde empfohlen, den bestehenden Verlustvortrag
beim Kommunalunternehmen durch eine Rückzahlung der Senioreneinrichtungen
auszugleichen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dieser Vorgehensweise ausdrücklich
zugestimmt.
Eine Rückzahlung der Senioreneinrichtungen ist nicht erfolgt, so dass
der Betrag in Höhe von 398.815,31 € noch offen steht.
Vom Kommunalunternehmen wird die Auffassung vertreten, dass die
Aufteilung zurecht erfolgt ist, weil entgegen der ursprünglichen Planung die
Seniorenzentren unterschiedlich in Betrieb gingen.
Unabhängig davon ist nach §
14 Abs. 2 der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) ein nach Ablauf von
fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag aus Haushaltsmitteln der Gemeinde
(des Landkreises) auszugleichen, wenn er nicht durch Abbuchung von den
Rücklagen ausgeglichen werden kann.
Rücklagen sind hierfür nicht vorhanden. Bei einer Rückbuchung durch die
Senioreneinrichtungen gGmbH würde dies zwei Drittel des bestehenden
Gewinnvortrages aufzehren, so dass in Zukunft anfallende Verluste, welche
ansonsten durch den Gewinnvortrag abgedeckt werden, früher vom Landkreis
auszugleichen wären.
Um die Angelegenheit abzuschließen, wurde deshalb dem Kreisausschuss
vorgeschlagen, den offenstehenden Verlustausgleich in diesem Jahr
auszugleichen. Haushaltsmittel hierfür sind vorhanden. Der Kreisausschuss hat
dem Vorschlag der Verwaltung in seiner Sitzung am 16.09.2019 zugestimmt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 30.09.2019
mit dem Sachverhalt befasst und die Auffassung vertreten, dass eine Befassung
des Kreistages mit dem Sachverhalt erforderlich ist. Mit Beschluss vom
15.06.2015 hat der Rechnungsprüfungsausschuss die vom Kreisausschuss in seiner
Sitzung am 23.09.2013 beschlossene Verlustausgleichszahlung an das
Kommunalunternehmen befürwortet. Darin war der jetzt zur Auszahlung
vorgeschlagene Betrag nicht enthalten. Nachdem der Kreisausschuss diesem
Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses bei unveränderter Sachlage nicht
gefolgt ist, wird eine Beratung im Kreistag für erforderlich gehalten.
Aus diesem Grund wird der Sachverhalt vorgelegt. Aus Sicht der
Verwaltung ergibt sich auch nach Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss keine
Änderung der schon im Kreisausschuss vorgetragenen Auffassung.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Er stimmt der Erstattung des noch offen stehenden Verlustausgleiches aus dem Jahr 2012 in Höhe von 398.815,31 € zu.
Debatte:
Ltd. Verwaltungsdirektor Künzig erläutert des Sachverhalt.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Beschluss:
Der Kreistag nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Er stimmt der Erstattung des noch offen stehenden Verlustausgleiches aus dem Jahr 2012 in Höhe von 398.815,31 € zu.
Zur weiteren
Veranlassung an ZB, ZFB 2,
Zur Kenntnis an KrPA