Sitzung: 04.11.2019 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in
seiner Sitzung vom 27.11.2017 die Umstellung der Aufwandsentschädigung für die
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer beschlossen. Die nebenamtlich tätigen
Personen üben Erziehungsbeistandschaften, Betreuungshilfen, oder begleitete
Umgänge aus.
Die Bereitschaft nebenamtlich in den
genannten Bereich tätig zu sein, nimmt immer mehr ab. Ergebnis ist u. a., dass
die Warteliste für die professionellen Erziehungsbeistände extrem angewachsen
ist und damit eine entsprechende Kostensteigerung verbunden ist.
Ziel ist es durch die Erhöhung der
Aufwandsentschädigung, die Übernahme o. g. Hilfen attraktiver zu machen und
somit im Bereich der Ambulanten Hilfen kostensparender zu arbeiten. Die
Betreuungspauschale für Freizeitaktivitäten (wie z. B. Schwimmbad, Kino,
Bastelarbeiten, oder kleinere Unternehmungen) in Höhe von bis zu 25,00 € im
Monat wurde in die damalige Pauschale in Höhe von 184,00 € inkludiert
(entspricht 8,50 € je Zeitstunde). Die Stadt Würzburg hat ähnliche Sätze für
ehrenamtliche Erziehungsbeistände. Für Fälle mit fachlichem Mehraufwand, die
allerdings dann auch durch pädagogisch ausgebildetes Personal geleistet werden,
ist die Betreuungspauschale bisher auf 275,00 € festgelegt (entspricht 12,70 €
im Monat).
Dieses Konzept der nebenamtlichen
Erziehungsbeistandschaft wird im Landkreis Würzburg seit über 30 Jahren
praktiziert.
Eine Erhöhung der Sätze ist notwendig und
angemessen. Mit den Erhöhungen sollte es möglich sein, wieder mehr
ehren-/nebenamtliche Erziehungsbeistände zu akquirieren, da in den letzten
Jahren bei der Suche nach geeigneten Kräften ein erheblicher Rückgang und somit
eine erhöhte Inanspruchnahme von professionellen Erziehungsbeistandschaften
einherging (Kostensteigerung). Auch um die Qualität gem. § 79 a SGB VIII zu
sichern und zu steigern, möchte der FB 31a die ehren-/nebenamtlichen
Mitarbeiter intensiver begleiten und sie bei der Aneignung von methodischer
Kompetenz unterstützen.
Grundsätzlich ist zwischen selbständigen
Honorarkräften und nebenberuflich Tätigen nach § 3 Nr. 26 EStG zu
unterscheiden:
·
Selbständige
Honorarkräfte sind gewerblich tätige Personen, die eine steuerbegründende
Rechnung stellen können. Das Honorar ergibt sich aus der jeweiligen
vertraglichen Vereinbarung.
·
Nebenberuflich
Tätige nach § 3 Nr. 26 EStG üben eine Tätigkeit für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke beim Kreisjugendamt Würzburg aus und erhalten dafür eine
Aufwandsentschädigung (Übungsleiterpauschale). Die Einhaltung einschlägiger
gesetzlicher Vorgaben, sowie die Einhaltung des jährlichen Freibetrages in Höhe
von 2.400,00 € muss von der jeweiligen nebenamtlich tätigen Person überwacht
werden. Für die steuerliche und versicherungsrechtliche Behandlung haben die
nebenberuflich Tätigen selbst zu sorgen.
Ergänzend zu diesen Regelungen wird im Laufe
des Jahres 2019 ein sachkundiger Steuerberater hinzugezogen, um alle
Richtlinien, Vordrucke und Abrechnungsmodalitäten steuer- und
versicherungsrechtlich zu prüfen und zu überarbeiten. Ein entsprechender Haushaltsansatz
wurde von der Kämmerei für dieses Haushaltsjahr bereits berücksichtigt.
Festlegung
neuer Aufwandsentschädigungen für Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer im
Rahmen der §§ 27, 30 SGB VIII und der Umgangsbegleiter gem. § 18 Abs. 3 SGB
VIII.
Mit Wirkung vom 01.01.2020 wird festgelegt,
dass die ehren-/nebenamtlich für das Amt für Jugend und Familie des Landkreises
Würzburg tätigen Erziehungsbeistände, Betreuungshelfer und Umgangsbegleiter
folgende Aufwandsentschädigung erhalten:
Erziehungsbeistand/Betreuungsweisung
mit üblichem Aufwand:
(inklusive Betreuungspauschale)
Aufwandsentschädigung pro Stunde = 9,50 €
(206,00 € monatlich)
Erziehungsbeistand/Betreuungsweisung
mit fachlichem Mehraufwand:
(nebenamtlich tätige ausgebildete Fachkräfte)
(inklusive Betreuungspauschale)
Aufwandsentschädigung pro Stunde = 13,50 €
(292,00 € monatlich)
Um vorhandene, qualifizierte, pädagogisch
ausgebildete Erziehungsbeistände einsetzen zu können, wird weiter festgelegt,
dass Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben, Betreuungen mit einem
fachlichen Mehraufwand übernehmen können (hierzu zählen z. B. ErzieherInnen,
HeilerziehungspflegerInnen, KinderpflegerInnen, …).
Die Entscheidung über die Qualifikation der
jeweiligen Person treffen die Schwerpunktsachbearbeiter des Teams Ambulante
Hilfen im Rahmen der Akquise, der Einführungsgespräche und der folgenden
Einarbeitung.
Bei künftigen tariflichen Anpassungen des
Mindestlohns wird die o. g. Vergütung entsprechend angepasst.
Debatte:
Herr Menth erläutert den Sachverhalt und geht auf die einzelnen
Änderungen ein.
Besonders hebt er hervor, dass zukünftig sich die Vergütung an dem
Mindestlohn orientieren und die zukünftigen Erhöhungen automatisch mit
vorgenommen werden sollen.
Eine weitere Veränderung sei, dass Personen mit einer pädagogischen
Grundausbildung für den pädagogischen Mehraufwand in Frage kommen. Die
Entscheidung hierüber treffen die Fachkräfte des Teams Ambulante Hilfen, ob
eine Person diesen pädagogischen Mehraufwand leisten kann oder nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag
der Verwaltung zur Aufwandsentschädigung für nebenamtlich Tätige im Bereich des
Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des
Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag
der Verwaltung zur Aufwandsentschädigung für nebenamtlich Tätige im Bereich des
Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des
Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.