Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung vom 27.11.2017 die Umstellung der Aufwandsentschädigung für die Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer beschlossen. Die nebenamtlich tätigen Personen üben Erziehungsbeistandschaften, Betreuungshilfen, oder begleitete Umgänge aus.

 

Die Bereitschaft nebenamtlich in den genannten Bereich tätig zu sein, nimmt immer mehr ab. Ergebnis ist u. a., dass die Warteliste für die professionellen Erziehungsbeistände extrem angewachsen ist und damit eine entsprechende Kostensteigerung verbunden ist.

 

Ziel ist es durch die Erhöhung der Aufwandsentschädigung, die Übernahme o. g. Hilfen attraktiver zu machen und somit im Bereich der Ambulanten Hilfen kostensparender zu arbeiten. Die Betreuungspauschale für Freizeitaktivitäten (wie z. B. Schwimmbad, Kino, Bastelarbeiten, oder kleinere Unternehmungen) in Höhe von bis zu 25,00 € im Monat wurde in die damalige Pauschale in Höhe von 184,00 € inkludiert (entspricht 8,50 € je Zeitstunde). Die Stadt Würzburg hat ähnliche Sätze für ehrenamtliche Erziehungsbeistände. Für Fälle mit fachlichem Mehraufwand, die allerdings dann auch durch pädagogisch ausgebildetes Personal geleistet werden, ist die Betreuungspauschale bisher auf 275,00 € festgelegt (entspricht 12,70 € im Monat).

 

Dieses Konzept der nebenamtlichen Erziehungsbeistandschaft wird im Landkreis Würzburg seit über 30 Jahren praktiziert.

 

Eine Erhöhung der Sätze ist notwendig und angemessen. Mit den Erhöhungen sollte es möglich sein, wieder mehr ehren-/nebenamtliche Erziehungsbeistände zu akquirieren, da in den letzten Jahren bei der Suche nach geeigneten Kräften ein erheblicher Rückgang und somit eine erhöhte Inanspruchnahme von professionellen Erziehungsbeistandschaften einherging (Kostensteigerung). Auch um die Qualität gem. § 79 a SGB VIII zu sichern und zu steigern, möchte der FB 31a die ehren-/nebenamtlichen Mitarbeiter intensiver begleiten und sie bei der Aneignung von methodischer Kompetenz unterstützen.

 

Grundsätzlich ist zwischen selbständigen Honorarkräften und nebenberuflich Tätigen nach § 3 Nr. 26 EStG zu unterscheiden:

 

·         Selbständige Honorarkräfte sind gewerblich tätige Personen, die eine steuerbegründende Rechnung stellen können. Das Honorar ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

·         Nebenberuflich Tätige nach § 3 Nr. 26 EStG üben eine Tätigkeit für gemeinnützige und mildtätige Zwecke beim Kreisjugendamt Würzburg aus und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung (Übungsleiterpauschale). Die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben, sowie die Einhaltung des jährlichen Freibetrages in Höhe von 2.400,00 € muss von der jeweiligen nebenamtlich tätigen Person überwacht werden. Für die steuerliche und versicherungsrechtliche Behandlung haben die nebenberuflich Tätigen selbst zu sorgen.

 

Ergänzend zu diesen Regelungen wird im Laufe des Jahres 2019 ein sachkundiger Steuerberater hinzugezogen, um alle Richtlinien, Vordrucke und Abrechnungsmodalitäten steuer- und versicherungsrechtlich zu prüfen und zu überarbeiten. Ein entsprechender Haushaltsansatz wurde von der Kämmerei für dieses Haushaltsjahr bereits berücksichtigt.

 

Festlegung neuer Aufwandsentschädigungen für Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer im Rahmen der §§ 27, 30 SGB VIII und der Umgangsbegleiter gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII.

 

Mit Wirkung vom 01.01.2020 wird festgelegt, dass die ehren-/nebenamtlich für das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg tätigen Erziehungsbeistände, Betreuungshelfer und Umgangsbegleiter folgende Aufwandsentschädigung erhalten:

 

Erziehungsbeistand/Betreuungsweisung mit üblichem Aufwand:

(inklusive Betreuungspauschale)

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde = 9,50 € (206,00 € monatlich)

 

Erziehungsbeistand/Betreuungsweisung mit fachlichem Mehraufwand:

(nebenamtlich tätige ausgebildete Fachkräfte) (inklusive Betreuungspauschale)

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde = 13,50 € (292,00 € monatlich)

 

Um vorhandene, qualifizierte, pädagogisch ausgebildete Erziehungsbeistände einsetzen zu können, wird weiter festgelegt, dass Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben, Betreuungen mit einem fachlichen Mehraufwand übernehmen können (hierzu zählen z. B. ErzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen, KinderpflegerInnen, …).

 

Die Entscheidung über die Qualifikation der jeweiligen Person treffen die Schwerpunktsachbearbeiter des Teams Ambulante Hilfen im Rahmen der Akquise, der Einführungsgespräche und der folgenden Einarbeitung.

 

Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die o. g. Vergütung entsprechend angepasst.

 

Debatte:

 

Herr Menth erläutert den Sachverhalt und geht auf die einzelnen Änderungen ein.

 

Besonders hebt er hervor, dass zukünftig sich die Vergütung an dem Mindestlohn orientieren und die zukünftigen Erhöhungen automatisch mit vorgenommen werden sollen.

 

Eine weitere Veränderung sei, dass Personen mit einer pädagogischen Grundausbildung für den pädagogischen Mehraufwand in Frage kommen. Die Entscheidung hierüber treffen die Fachkräfte des Teams Ambulante Hilfen, ob eine Person diesen pädagogischen Mehraufwand leisten kann oder nicht.


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Aufwandsentschädigung für nebenamtlich Tätige im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.

 

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Aufwandsentschädigung für nebenamtlich Tätige im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.