Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2017 wurde u.a. auch die Systematik der Förderung aus dem Schulsozialfonds geprüft.

Hieraus ergab sich folgende Prüffeststellung, welche nach Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.03.19 im Sozialausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden soll:

 

 

Der Kreistag hat mit dem Haushalt 2008 die Einrichtung eines Schulsozialfonds an den Schulen des Landkreises ab Schuljahr 2008/09 beschlossen.

 

Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis kann der Schulleiter die Auszahlung aus dem Schulsozialfond bei der Schulverwaltung beantragen. Die Auszahlung erfolgt entweder im Rahmen der Kostenerstattung gegen Rechnungsvorlage (z. B. bei Beschaffung eines Schultaschenrechners, Ausstattung von Lernmitteln durch den Klassenlehrer) oder als Vorausleistung gegen entsprechenden Kostennachweis (z. B. Teilnehmerbetrag für Klassenfahrt); ebenfalls auch als Zuschuss zum Klassenfrühstück oder für Papier- und Materialgeld, das an der Schule eingesammelt wird.

 

Während der im Vorfeld der Einführung des Schulsozialfonds mit den Schulleitern geführten Gespräche wurde von diesen sehr deutlich die je nach Schule sehr unterschiedlichen Brennpunkte für den Einsatz dieser Mittel geschildert und auch differenzierte Anforderungen bzw. Zuteilungskriterien vertreten. Aus diesem Grund hat die Schulverwaltung entschieden, zunächst keine allgemeinen Vergaberegeln/ Förderkriterien festzulegen. Die Entscheidungsbefugnis und –verantwortung liegt daher vorerst beim jeweiligen Schulleiter.

Die Schule hat einen Verwendungsnachweis zu führen, aus dem zum Zwecke der Nachprüfbarkeit die jeweilige Verwendung ersichtlich ist.

 

Aktuell entscheidet bzw. unterzeichnet der Schulleiter den Antrag auf Leistungen aus dem Schulsozialfonds und lässt sich ggf. entsprechende Nachweise der Familie vorlegen. Die Schulleiter haben vom ZFB5 die Vorgabe, vorrangig abzufragen bzw. zu prüfen, ob vom Antragsteller Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch genommen werden. Im Anschluss erfolgt die Vorlage beim ZFB 5.

Von hier erfolgt intern nochmals die Prüfung, ob Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zustehen.

Nach Prüfung des Antrags erfolgt die Auszahlung bzw. Ablehnung der Zahlung.

 

Bei der Einrichtung des Schulsozialfonds wurde damals bewusst auf ein enges Regelungskorsett für die Inanspruchnahme der Gelder verzichtet, da die Schulleiter die individuellen Verhältnisse der Schüler bzw. Familien und die Dringlichkeit des Bedarfs am besten erkennen können. Auch können die schulischen Anforderungen sowie das generelle elterliche Umfeld an den kreiseigenen Schulen unterschiedlich ausgeprägt sein, so dass sich auch diese generellen Unterschiede nur schwierig in allgemeine Regelungen umsetzen lassen.

 

Die Höhe der einzelnen Förderung basiert u.a. auch auf den unterschiedlichen Kosten z.B. für die Schul-/Klassenfahrten. Hier gibt es grundsätzlich Schwankungen der Kosten für Klassenfahrten/Abifahrten bei den unterschiedlichen Schularten. Ebenfalls begründet ist die unterschiedliche Förderhöhe auch durch die Summe, die die Erziehungsberechtigten aufbringen können (dies sind einmal mehr, einmal weniger, ggf. keine Eigenmittel).
Es sind unterschiedliche Voraussetzungen der Erziehungsberechtigten gegeben: teilweise können diese nicht einmal die Kosten für die Arbeitshefte ihres Kindes aufbringen. Hier ist eine fixe prozentuale Förderung ggf. unsinnig.

 

Dennoch ist es möglich, dass grundsätzliche Kriterien (wie die Höhe der prozentualen Förderung z.B. von 40-60%) vorgegeben werden. Die Belassung von Freiräumen für Sonderfälle muss jedoch gegeben sein. Aufgrund der Anregungen aus der örtlichen Prüfung ist dies auch bereits der umgesetzte aktuelle Sachstand, welcher an die Schulen kommuniziert wurde.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Die Einrichtung des Schulsozialfonds bleibt in der bestehenden Form erhalten. Die Höhe der jeweiligen Förderung im Einzelfall liegt grundsätzlich zwischen 40% und 60%. Eine höhere Bezuschussung im Sonderfall ist entsprechend zu begründen. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim jeweiligen Schulleiter.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Dr. Rost fragt nach, inwieweit der Fonds tatsächlich ausgenutzt wurde. Herr Haberstumpf gibt an, dass die Mittel, wie angegeben, teilweise vollständig ausgeschöpft wurden. Es seien zwischen 2.000 € und 4.000 € pro Schule, die bei der jeweiligen Haushaltsstelle hinterlegt seien. Es sei schwierig abzuschätzen, wie viele Anträge dann kämen, um Gelder abzurufen. Die Hälfte bis dreiviertel der Mittel wurden ausgeschöpft. Herr Joßberger ergänzt, dass die Gelder in jedem Fall ausreichen. Frau Wild gibt an, die Problematik zu verstehen, jedoch ergänzt sie, dass die Förderung bei einzelnen Schultypen, gerade bei den Gymnasien und Realschulen, unterschiedlich groß seien. Frau Wild möchte gerne wissen, woran das liegt, ob eventuell die Ziele und Ausgaben der einzelnen Schulen so unterschiedlich seien. Der Gleichheitsgrundsatz werde hier nicht eingehalten. Herr Haberstumpf gibt an, durch das Konzept von 40 bis 60 Prozent das etwas mehr zusammenzuführen, das sei das Ziel der Regelung. Es sind aber tatsächlich unterschiedliche Voraussetzungen da, die erheblich seien. Es sei der Wunsch der Schulleiter auch gewesen, die unterschiedlichen Möglichkeiten hier zu haben. Herr Joßberger ergänzt, dass es ihm ein Anliegen sei, dass die Abwicklung korrekt stattfindet.


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Die Einrichtung des Schulsozialfonds bleibt in der bestehenden Form erhalten. Die Höhe der jeweiligen Förderung im Einzelfall liegt grundsätzlich zwischen 40% und 60%. Eine höhere Bezuschussung im Sonderfall ist entsprechend zu begründen. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim jeweiligen Schulleiter.