Sitzung: 14.10.2019 Sozialausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Im
Rahmen der örtlichen Prüfung des
Jahresabschlusses 2017 wurde u.a. auch die Systematik der Förderung aus dem
Schulsozialfonds geprüft.
Hieraus ergab sich folgende Prüffeststellung,
welche nach Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.03.19 im
Sozialausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden soll:
Der
Kreistag hat mit dem Haushalt 2008 die Einrichtung eines Schulsozialfonds an
den Schulen des Landkreises ab Schuljahr 2008/09 beschlossen.
Im
Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis kann der Schulleiter die Auszahlung aus dem
Schulsozialfond bei der Schulverwaltung beantragen. Die Auszahlung erfolgt
entweder im Rahmen der Kostenerstattung gegen Rechnungsvorlage (z. B. bei
Beschaffung eines Schultaschenrechners, Ausstattung von Lernmitteln durch den
Klassenlehrer) oder als Vorausleistung gegen entsprechenden Kostennachweis (z.
B. Teilnehmerbetrag für Klassenfahrt); ebenfalls auch als Zuschuss zum
Klassenfrühstück oder für Papier- und Materialgeld, das an der Schule
eingesammelt wird.
Während
der im Vorfeld der Einführung des Schulsozialfonds mit den Schulleitern
geführten Gespräche wurde von diesen sehr deutlich die je nach Schule sehr
unterschiedlichen Brennpunkte für den Einsatz dieser Mittel geschildert und
auch differenzierte Anforderungen bzw. Zuteilungskriterien vertreten. Aus
diesem Grund hat die Schulverwaltung entschieden, zunächst keine allgemeinen
Vergaberegeln/ Förderkriterien festzulegen. Die Entscheidungsbefugnis und
–verantwortung liegt daher vorerst beim jeweiligen Schulleiter.
Die
Schule hat einen Verwendungsnachweis zu führen, aus dem zum Zwecke der
Nachprüfbarkeit die jeweilige Verwendung ersichtlich ist.
Aktuell
entscheidet bzw. unterzeichnet der Schulleiter den Antrag auf Leistungen aus
dem Schulsozialfonds und lässt sich ggf. entsprechende Nachweise der Familie
vorlegen. Die Schulleiter haben vom ZFB5 die Vorgabe, vorrangig abzufragen bzw.
zu prüfen, ob vom Antragsteller Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
in Anspruch genommen werden. Im Anschluss erfolgt die Vorlage beim ZFB 5.
Von
hier erfolgt intern nochmals die Prüfung, ob Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket zustehen.
Nach
Prüfung des Antrags erfolgt die Auszahlung bzw. Ablehnung der Zahlung.
Bei
der Einrichtung des Schulsozialfonds wurde damals bewusst auf ein enges
Regelungskorsett für die Inanspruchnahme der Gelder verzichtet, da die
Schulleiter die individuellen Verhältnisse der Schüler bzw. Familien und die
Dringlichkeit des Bedarfs am besten erkennen können. Auch können die schulischen
Anforderungen sowie das generelle elterliche Umfeld an den kreiseigenen Schulen
unterschiedlich ausgeprägt sein, so dass sich auch diese generellen
Unterschiede nur schwierig in allgemeine Regelungen umsetzen lassen.
Die
Höhe der einzelnen Förderung basiert u.a. auch auf den unterschiedlichen Kosten
z.B. für die Schul-/Klassenfahrten. Hier gibt es grundsätzlich Schwankungen der
Kosten für Klassenfahrten/Abifahrten bei den unterschiedlichen Schularten.
Ebenfalls begründet ist die unterschiedliche Förderhöhe auch durch die Summe,
die die Erziehungsberechtigten aufbringen können (dies sind einmal mehr, einmal
weniger, ggf. keine Eigenmittel).
Es sind unterschiedliche Voraussetzungen der Erziehungsberechtigten gegeben:
teilweise können diese nicht einmal die Kosten für die Arbeitshefte ihres
Kindes aufbringen. Hier ist eine fixe prozentuale Förderung ggf. unsinnig.
Dennoch
ist es möglich, dass grundsätzliche Kriterien (wie die Höhe der prozentualen
Förderung z.B. von 40-60%) vorgegeben werden. Die Belassung von Freiräumen für
Sonderfälle muss jedoch gegeben sein. Aufgrund der Anregungen aus der örtlichen
Prüfung ist dies auch bereits der umgesetzte aktuelle Sachstand, welcher an die
Schulen kommuniziert wurde.
Beschlussvorschlag:
Der
Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Die
Einrichtung des Schulsozialfonds bleibt in der bestehenden Form erhalten. Die
Höhe der jeweiligen Förderung im Einzelfall liegt grundsätzlich zwischen 40%
und 60%. Eine höhere Bezuschussung im Sonderfall ist entsprechend zu begründen.
Die Entscheidungsbefugnis liegt beim jeweiligen Schulleiter.
Debatte:
Herr Dr. Rost fragt nach,
inwieweit der Fonds tatsächlich ausgenutzt wurde. Herr Haberstumpf gibt an,
dass die Mittel, wie angegeben, teilweise vollständig ausgeschöpft wurden. Es
seien zwischen 2.000 € und 4.000 € pro Schule, die bei der jeweiligen
Haushaltsstelle hinterlegt seien. Es sei schwierig abzuschätzen, wie viele
Anträge dann kämen, um Gelder abzurufen. Die Hälfte bis dreiviertel der Mittel
wurden ausgeschöpft. Herr Joßberger ergänzt, dass die Gelder in jedem Fall
ausreichen. Frau Wild gibt an, die Problematik zu verstehen, jedoch ergänzt
sie, dass die Förderung bei einzelnen Schultypen, gerade bei den Gymnasien und
Realschulen, unterschiedlich groß seien. Frau Wild möchte gerne wissen, woran
das liegt, ob eventuell die Ziele und Ausgaben der einzelnen Schulen so
unterschiedlich seien. Der Gleichheitsgrundsatz werde hier nicht eingehalten.
Herr Haberstumpf gibt an, durch das Konzept von 40 bis 60 Prozent das etwas
mehr zusammenzuführen, das sei das Ziel der Regelung. Es sind aber tatsächlich
unterschiedliche Voraussetzungen da, die erheblich seien. Es sei der Wunsch der
Schulleiter auch gewesen, die unterschiedlichen Möglichkeiten hier zu haben.
Herr Joßberger ergänzt, dass es ihm ein Anliegen sei, dass die Abwicklung
korrekt stattfindet.
Beschluss:
Der
Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Die
Einrichtung des Schulsozialfonds bleibt in der bestehenden Form erhalten. Die
Höhe der jeweiligen Förderung im Einzelfall liegt grundsätzlich zwischen 40%
und 60%. Eine höhere Bezuschussung im Sonderfall ist entsprechend zu begründen.
Die Entscheidungsbefugnis liegt beim jeweiligen Schulleiter.