Sitzung: 07.10.2019 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 55, Nein: 2, Anwesend: 57
Sachverhalt:
In diesem Jahr steht die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/Innen für die am 01.04.2020 beginnende Amtszeit an. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Schreiben vom 04.03.2019 die vorläufig für den Landkreis Würzburg benötigten Wahlvorschläge (= doppelte Anzahl der zu Wählenden) mit 20 Personen angegeben. Mit Schreiben vom 19.08.2019 bestätigte das Verwaltungsgericht Würzburg diese Zahl.
Der Kreisausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 16.09.2019 dafür ausgesprochen – wie bereits in den Jahren 2004, 2009 und 2014 – auf die Einholung von Vorschlägen bei den Gemeinden des Landkreises zu verzichten. Stattdessen haben die Kreistagsfraktionen geeignete Personen benannt und zwar entsprechend dem Stärkeverhältnis im Kreistag (nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren).
CSU 9
SPD 5
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 3
UWG-FW 3
Gesamt 20
Nach diesem Verfahren wird zur Errechnung der Zahl der Vorschläge (je Partei) die Sitzanzahl der einzelnen Gruppierung/Partei im Kreistag mit den zu verteilenden Vorschlägen (20) multipliziert und das Produkt durch die Gesamtzahl der Sitze dividiert.
Das Ergebnis bestimmt sich dann nach der „Vorkommazahl“ und danach in der Reihenfolge der höchsten „Nachkommazahl“.
Für die Vergabe der letzten drei Wahlvorschläge wiesen CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, REP und ÖDP den gleichen Quotienten von 0,571 auf. Nach Art 27 Abs. 2 LKrO i. V. m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags Würzburg entscheidet bei gleichem Anspruch auf einen Sitz die größere Zahl der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien/Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
Für die o. g. Parteien/Wählergruppierungen wurden folgende Stimmen abgegeben bei der Kreistagswahl 2014:
CSU 2.136.490
SPD 1.106.345
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 644.346
ÖDP 122.072
REP 110.510
Somit erhalten jeweils ein weiteres Vorschlagsrecht die CSU, die SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Nach § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren für die Zustimmung nach den jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft (hier: Landkreisordnung, Geschäftsordnung des Kreistags).
Der Kreistag hat die Möglichkeiten mit den genannten Mehrheiten (geheime Abstimmung ist nicht vorgeschrieben!) entweder
a) die Vorschlagsliste „en bloc“ anzunehmen
oder
b) die Personen, die in die Liste aufgenommen werden sollen, einzeln zu bestimmen (einzeln zu wählen)
Gemäß § 21 VwGO sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes
besitzen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Außerdem können nach § 22 VwGO, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden
Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig besorgen.
Nach § 23 VwGO dürfen die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen:
- Geistliche und Religionsdiener,
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
erreicht haben.
Der ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten mit, wie der Richter. Er muss Deutscher sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§§ 19, 20 VwGO).
Folgende Personen
wurden vorgeschlagen:
Von der CSU (9):
Königer Angelika,
Bergtheim
Brell Hermann, Bütthard
Hügelschäffer Karl,
Reichenberg
Streitenberger Elfriede,
Greußenheim
Rhein Bernhard,
Gaukönigshofen
Friedrich Rainer,
Ochsenfurt
Schlereth Otmar,
Eibelstadt
Endres Alfred,
Waldbüttelbrunn
Wild Robert,
Unterpleichfeld
Von der SPD (5):
Götz Eberhard, Hettstadt
Eck Joachim, Ochsenfurt
Schmid Harald, Rimpar
Ries Sonja, Höchberg
Wolfshörndl Stefan,
Gerbrunn
Von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (3):
Stahl Fred, Theilheim
Huber Sebastian, Kürnach
Hecht Jessica, Zell a.
Main
Von der UWG-FW (3):
Kinzinger Lioba, Aub
Joßberger Ernst,
Güntersleben
Fiederling Hans,
Waldbrunn
Die Verwaltung
schlägt vor, über die vorgenannte Vorschlagsliste „en bloc“ abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die von den Kreistagsparteien als ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen/ehrenamtliche Verwaltungsrichter genannten Personen werden in die Vorschlagsliste des Landkreises Würzburg aufgenommen.
Debatte:
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Beschluss:
Die von den Kreistagsparteien als ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen/ehrenamtliche Verwaltungsrichter genannten Personen werden in die Vorschlagsliste des Landkreises Würzburg aufgenommen.
Zur weiteren
Veranlassung an GB 1, FB 13
Zur Kenntnis an SFB 1