Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Beim Kommunalunternehmen steht seit dem Jahr 2012 noch ein Verlustausgleich in Höhe von 398.815,31 € aus dem Altenheimbereich offen.

Mit einem aus dem Verkauf von Miravilla verbliebenen Überschuss in Höhe von 803.709,12 € sollten nach dem Willen des Aufsichtsrates die Anlaufverluste der Seniorenzentren Estenfeld, Eibelstadt und Kürnach ausgeglichen werden. Aus diesem Grunde wurde dieser Betrag den Senioreneinrichtungen des Landkreises zur Verfügung gestellt. Auch wenn dieser Betrag in zwei Jahresraten im Dezember 2012 mit 403.709,12 € und im Januar 2013 mit 400.000,00 € jeweils mit der Inbetriebnahme der jeweiligen Einrichtung ausgezahlt wurde, vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Sachverhalt nur im Gesamten beurteilt werden könne. Es wurde deshalb bei der Ermittlung des Verlustausgleiches 2013 im Jahr 2014 eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Wenn im Dezember 2012 die zu diesem Zeitpunkt schon vorhandenen Überschüsse den Senioreneinrichtungen in einer Summe gutgebracht worden wären, hätte sich folgende Berechnung ergeben:

Jahresüberschuss 2012:                                       404.893,81 €

Jahresüberschuss 2013:                                        79.698,16 €

Gewinnvortrag 2013:                                            484.591,97 €

Tatsächlich bestand zum Ende des Jahres 2013 unter Berücksichtigung des Verlustausgleiches ein Gewinnvortrag von 479.698,16 €.

Ein weiterer Ausgleich durch den Landkreis wurde deshalb nicht geleistet. Es wurde empfohlen, den bestehenden Verlustvortrag beim Kommunalunternehmen durch eine Rückzahlung der Senioreneinrichtungen auszugleichen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dieser Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt.

Eine Rückzahlung der Senioreneinrichtungen ist nicht erfolgt, so dass der Betrag in Höhe von 398.815,31 € noch offen steht.

Vom Kommunalunternehmen wird die Auffassung vertreten, dass die Aufteilung zurecht erfolgt ist, weil entgegen der ursprünglichen Planung die Seniorenzentren unterschiedlich in Betrieb gingen.

Unabhängig davon ist nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag aus Haushaltsmitteln der Gemeinde (des Landkreises) auszugleichen, wenn er nicht durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden kann.

Rücklagen sind hierfür nicht vorhanden. Bei einer Rückbuchung durch die Senioreneinrichtungen gGmbH würde dies zwei Drittel des bestehenden Gewinnvortrages aufzehren, so dass in Zukunft anfallende Verluste, welche ansonsten durch den Gewinnvortrag abgedeckt werden, früher vom Landkreis auszugleichen wären.

Um die Angelegenheit abzuschließen, wird deshalb vorgeschlagen, den offenstehenden Verlustausgleich in diesem Jahr auszugleichen. Haushaltsmittel hierfür sind bereit gestellt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Er stimmt der Erstattung des noch offen stehenden Verlustausgleiches aus dem Jahr 2012 in Höhe von 398.815,31 € zu.

 

Debatte:

 

Ltd. Verwaltungsdirektor Künzig erläutert den Sachverhalt.

 

Es liegen keine Wortmeldung vor.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Er stimmt der Erstattung des noch offen stehenden Verlustausgleiches aus dem Jahr 2012 in Höhe von 398.815,31 € zu.


Zur weiteren Veranlassung an ZB, ZFB 2

 

Zur Kenntnis an KrPA, KU