Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

In diesem Jahr steht die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/Innen für die am 01.04.2020 beginnende Amtszeit an. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Schreiben vom 04.03.2019 die vorläufig für den Landkreis Würzburg benötigten Wahlvorschläge mit 20 Personen angegeben. Der Kreistag hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl (48) die Vorschlagsliste anzunehmen.

 

Es ist beabsichtigt – wie bereits in den Jahren 2004, 2009 und 2014 – auf die Einholung von Vorschlägen für ehrenamtliche Verwaltungsrichter/innen bei den Gemeinden zu verzichten. Stattdessen sollten die Kreistagsfraktionen analog dem Stärkeverhältnis im Kreistag diesem entsprechende Vorschläge unterbreiten.

 

 

Gemäß § 21 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen:

 

1.      Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

 

2.      Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

3.      Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

 

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

Der ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten mit, wie der Richter. Er muss Deutscher sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§§ 19, 20 VwGO).

 

 

Außerdem können nach § 22 VwGO, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden:

 

1.      Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2.      Richter,

 

3.      Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

 

4.      Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

5.      Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

 

 

Nach § 23 VwGO dürfen die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen:

 

1.      Geistliche und Religionsdiener,

 

2.      Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

 

3.      Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

 

4.      Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

 

5.      Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

 

6.      Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

 

 

Sofern wie in den vergangenen Jahren die Vorschläge analog des Stärkeverhältnisses der Fraktionen benannt werden, kommt folgende Verteilung nach den Fraktionen (nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) zustande:

 

            CSU                                                      9

            SPD                                                      5

            BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN               3

            UWG-FW                                              3

            Gesamt                                               20

 

Nach diesem Verfahren wird zur Errechnung der Zahl der Vorschläge (je Partei) die Sitzanzahl der einzelnen Gruppierung/Partei im Kreistag mit den zu verteilenden Vorschlägen (20) multipliziert und das Produkt durch die Gesamtzahl der Sitze dividiert.

 

Das Ergebnis bestimmt sich dann nach der „Vorkommazahl“ und danach in der Reihenfolge der höchsten „Nachkommazahl“.

 

Für die Vergabe der letzten drei Wahlvorschläge wiesen CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, REP und ÖDP den gleichen Quotienten von 0,571 auf. Nach Art 27 Abs. 2 LKrO       i. V. m. § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags Würzburg entscheidet bei gleichem Anspruch auf einen Sitz die größere Zahl der bei der Wahl auf die betreffenden Parteien/Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

 

Für die o. g. Parteien/Wählergruppierungen wurden folgende Stimmen abgegeben bei der Kreistagswahl 2014:

 

            CSU                                                    2.136.490

            SPD                                                    1.106.345

            BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                644.346

            ÖDP                                                       122.072

            REP                                                       110.510

 

Somit erhalten jeweils ein weiteres Vorschlagsrecht die CSU, die SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

 

Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.

 

Vor Benennung der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurden die Fraktionsvorsitzenden gebeten abzuklären, ob diese auch bereit und in der Lage sind, das Amt des ehrenamtlichen Richters tatsächlich wahrzunehmen.

 

Es wird um Zustimmung zu diesem Verfahren gebeten.

 

Es ist beabsichtigt, die Wahlvorschläge aus den einzelnen Parteien/Wählergruppen bei der Sitzung des Kreistages am 07.10.2019 zur Abstimmung zu bringen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Neubestellung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/Innen für die Amtszeit 01.04.2020 bis 31.03.2025 und empfiehlt dem Kreistag die Vorschlagsliste nach dem dargestellten Verfahren in der Kreistagssitzung am 07.10.2019 zu beschließen.

 

Soweit noch nicht erfolgt werden die Kreistagsfraktionen CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und UWG-FW gebeten, der Verwaltung umgehend die als ehrenamtliche Verwaltungsrichter/Innen geeigneten Personen zu benennen.

 

 

Debatte:

 

Geschäftsbereichsleiterin Löffler erläutert den Sachverhalt.

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Neubestellung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter/Innen für die Amtszeit 01.04.2020 bis 31.03.2025 und empfiehlt dem Kreistag die Vorschlagsliste nach dem dargestellten Verfahren in der Kreistagssitzung am 07.10.2019 zu beschließen.

 

Soweit noch nicht erfolgt werden die Kreistagsfraktionen CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und UWG-FW gebeten, der Verwaltung umgehend die als ehrenamtliche Verwaltungsrichter/Innen geeigneten Personen zu benennen.


Zur weiteren Veranlassung an GB 1, FB 13

 

Zur Kenntnis an S, ZB