Sitzung: 20.05.2019 Sozialausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Zum 01.01.2019 ist der § 16i des
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in Kraft
getreten. Damit ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für
Langzeitleistungsbezieher für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und in Höhe von
100 % des Mindest- oder Tariflohns für die ersten beiden Jahre der Förderung
bzw. 90%, 80% bzw. 70% im dritten, vierten und fünften Jahr der Förderung
möglich. Daneben werden ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
geleistet und Zuschüsse zu Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 Euro
gewährt.
Im Rahmen des im Koalitionsvertrags
vereinbarten sog. Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) dürfen daneben bis zu einer
Gesamthöhe von 700 Mio. Euro auch Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis
zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Arbeitslosengelds II
und des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.
Mit dem Passiv-Aktiv-Transfer wird eine langjährige Forderung der
Spitzenverbände der Optionskommunen umgesetzt.
Um die Handhabung des PAT möglichst einfach
und unbürokratisch zu gestalten, wurde der über den PAT aktivierbare monatliche
Betrag pauschaliert. So werden grundsätzlich
- für 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften
(BG) ohne Kinder pauschal 500 Euro monatlich
- für BGs mit einem Erwachsenen und
einem Kind pauschal 600 Euro monatlich
- und für alle anderen
Fallkonstellationen pauschal 700 Euro monatlich
über den gesamten Zeitraum der jeweiligen
Förderung zur Aktivierung aus den für
ALG II veranschlagten Mitteln zugelassen. Bei einer
Teilzeitbeschäftigung fällt die Förderung geringer aus.
Im Jobcenter Landkreis Würzburg ist aufgrund
der verfügbaren Eingliederungsmittel geplant, 6 bis 8 Personen über die
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II zu fördern. Dabei wird es sich
überwiegend um Personen handeln, bei denen durch die Maßnahme eine Beendigung
des Leistungsbezugs der Bedarfsgemeinschaft zu erreichen ist.
Durch die Förderung in Höhe des Mindestlohns
(z.Zt. ca. 1.590 Euro brutto monatlich) bzw. des einschlägigen Tariflohns
werden v.a. alleinstehende Langzeitleistungsbezieher aus dem Leistungsbezug
fallen. Dadurch entstehen auch dem Landkreis Würzburg Netto-Einsparungen in
Höhe des nicht durch den Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft abgedeckten
Anteils der KdU. Die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft im Landkreis
Würzburg je BG betrugen für
- Single-BGs monatlich 291 Euro
- Alleinerziehenden-BGs (ohne
Differenzierung der Kinderzahl) 331 Euro
- Partner-BGs ohne Kinder 395 Euro
- Partner-BGs mit Kindern 498 Euro.
Davon beträgt der Bundesanteil an den Kosten
der Unterkunft jeweils 27,6%, d.h. der beim Landkreis Würzburg verbleibende
Nettoanteil beträgt somit 72,4% der oben stehenden Beträge, in Euro-Beträgen
sind dies
- für Single-BGs 210,68 Euro monatlich
bzw. 2.528,21 Euro jährlich
- für Alleinerziehenden-BGs 239,64 Euro
monatlich bzw. 2.875,73 Euro jährlich
- für Partner-BGs ohne Kinder 285,98
Euro monatlich bzw. 3.431,76 Euro jährlich
- und für Partner-BGs mit Kindern 360,55
Euro monatlich bzw. 4.326,62 Euro jährlich
Je nach Anzahl der geförderten Personen im
Jobcenter Landkreis Würzburg (Alleinstehende / Alleinerziehende / Partner-BGs)
betrüge die jährliche Einsparung an kommunalen Mitteln somit zwischen ca.
18.218,74 Euro (bei 6 Teilnehmern) und ca. 23.622,67 Euro (bei 8 Teilnehmern).
Für die gesamte Förderungsdauer von 5 Jahren wären dies insgesamt zwischen
91.093,68 Euro und 118.113,36 Euro. Der Teilnehmermix orientiert sich dabei an
der momentanen Verteilung der Bedarfsgemeinschaftstypen und kann ggf.
abweichen, je nachdem, wie viele den Förderungsbedingungen entsprechende
geeignete Leistungsempfänger zur Verfügung stehen.
Der Haushaltsansatz 2019 für die Kosten der
Unterkunft (inkl. Bundesanteil der KdU) beläuft sich auf insgesamt 7.589.400
Euro (einschließlich des erstatteten Bundesanteils), die Ersparnis am
kommunalen Anteil würde sich auf ca. 0,33% bis 0,43% belaufen.
Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und der kommunalen Spitzenverbände wird angeregt, dass die kommunalen Träger diese Ersparnis - analog dem Passiv-Aktiv-Transfer der pauschalisierten Regelleistungen und des Bundesanteils der Unterkunftskosten - in die Finanzierung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16i SGB II mit einbringen. Dadurch würden zusätzliche Eingliederungsmittel für Förderungen frei werden. Außerdem würde damit eine jahrelange Forderung der kommunalen Spitzenverbände umgesetzt (Stichwort: „Arbeit fördern, nicht Arbeitslosigkeit“) und ein sozialpolitisches Signal gesetzt werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Beispiel des Bundes zu folgen und die potentiellen Einsparungen des kommunalen Anteils der Kosten der Unterkunft ebenfalls mit in den Passiv-Aktiv-Transfer der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16i SGB II einzubringen.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss beschließt, bei Teilnehmern der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II den eingesparten kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von pauschaliert
- 210,68 Euro monatlich pro Single-BG
- 239,64 Euro monatlich pro Alleinerziehenden-BG
- 285,98 Euro monatlich pro Partner-BG ohne Kinder
- und 360,55 Euro monatlich pro Partner-BG mit Kindern
als kommunalen Zuschuss analog des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes für die Dauer der Förderung, maximal für 5 Jahre je Förderfall, zur Aufstockung der Eingliederungsmittel zu gewähren.
Debatte:
Herr Schumacher erklärt auf Befragen, dass
durch den kommunalen Zuschuss nicht der Bund entlastet wird, sondern mehr Eingliederungsmittel
zur Verfügung stehen.
Beschluss:
Der Sozialausschuss beschließt, bei Teilnehmern der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II den eingesparten kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von pauschaliert
- 210,68 Euro monatlich pro Single-BG
- 239,64 Euro monatlich pro Alleinerziehenden-BG
- 285,98 Euro monatlich pro Partner-BG ohne Kinder
- und 360,55 Euro monatlich pro Partner-BG mit Kindern
als kommunalen Zuschuss analog des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes für die Dauer der Förderung, maximal für 5 Jahre je Förderfall, zur Aufstockung der Eingliederungsmittel zu gewähren.