Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2019 ist der § 16i des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten. Damit ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Langzeitleistungsbezieher für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und in Höhe von 100 % des Mindest- oder Tariflohns für die ersten beiden Jahre der Förderung bzw. 90%, 80% bzw. 70% im dritten, vierten und fünften Jahr der Förderung möglich. Daneben werden ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung geleistet und Zuschüsse zu Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewährt.

 

Im Rahmen des im Koalitionsvertrags vereinbarten sog. Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) dürfen daneben bis zu einer Gesamthöhe von 700 Mio. Euro auch Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Arbeitslosengelds II und des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden. Mit dem Passiv-Aktiv-Transfer wird eine langjährige Forderung der Spitzenverbände der Optionskommunen umgesetzt.

 

Um die Handhabung des PAT möglichst einfach und unbürokratisch zu gestalten, wurde der über den PAT aktivierbare monatliche Betrag pauschaliert. So werden grundsätzlich

 

-       für 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften (BG) ohne Kinder pauschal 500 Euro monatlich

-       für BGs mit einem Erwachsenen und einem Kind pauschal 600 Euro monatlich

-       und für alle anderen Fallkonstellationen pauschal 700 Euro monatlich

 

über den gesamten Zeitraum der jeweiligen Förderung zur Aktivierung aus den für  ALG II veranschlagten Mitteln zugelassen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung fällt die Förderung geringer aus.

 

Im Jobcenter Landkreis Würzburg ist aufgrund der verfügbaren Eingliederungsmittel geplant, 6 bis 8 Personen über die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II zu fördern. Dabei wird es sich überwiegend um Personen handeln, bei denen durch die Maßnahme eine Beendigung des Leistungsbezugs der Bedarfsgemeinschaft zu erreichen ist.

 

Durch die Förderung in Höhe des Mindestlohns (z.Zt. ca. 1.590 Euro brutto monatlich) bzw. des einschlägigen Tariflohns werden v.a. alleinstehende Langzeitleistungsbezieher aus dem Leistungsbezug fallen. Dadurch entstehen auch dem Landkreis Würzburg Netto-Einsparungen in Höhe des nicht durch den Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft abgedeckten Anteils der KdU. Die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft im Landkreis Würzburg je BG betrugen für

 

-       Single-BGs monatlich 291 Euro

-       Alleinerziehenden-BGs (ohne Differenzierung der Kinderzahl) 331 Euro

-       Partner-BGs ohne Kinder 395 Euro

-       Partner-BGs mit Kindern 498 Euro.

 

Davon beträgt der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft jeweils 27,6%, d.h. der beim Landkreis Würzburg verbleibende Nettoanteil beträgt somit 72,4% der oben stehenden Beträge, in Euro-Beträgen sind dies

 

-       für Single-BGs 210,68 Euro monatlich bzw. 2.528,21 Euro jährlich

-       für Alleinerziehenden-BGs 239,64 Euro monatlich bzw. 2.875,73 Euro jährlich

-       für Partner-BGs ohne Kinder 285,98 Euro monatlich bzw. 3.431,76 Euro jährlich

-       und für Partner-BGs mit Kindern 360,55 Euro monatlich bzw. 4.326,62 Euro jährlich

 

Je nach Anzahl der geförderten Personen im Jobcenter Landkreis Würzburg (Alleinstehende / Alleinerziehende / Partner-BGs) betrüge die jährliche Einsparung an kommunalen Mitteln somit zwischen ca. 18.218,74 Euro (bei 6 Teilnehmern) und ca. 23.622,67 Euro (bei 8 Teilnehmern). Für die gesamte Förderungsdauer von 5 Jahren wären dies insgesamt zwischen 91.093,68 Euro und 118.113,36 Euro. Der Teilnehmermix orientiert sich dabei an der momentanen Verteilung der Bedarfsgemeinschaftstypen und kann ggf. abweichen, je nachdem, wie viele den Förderungsbedingungen entsprechende geeignete Leistungsempfänger zur Verfügung stehen.

 

Der Haushaltsansatz 2019 für die Kosten der Unterkunft (inkl. Bundesanteil der KdU) beläuft sich auf insgesamt 7.589.400 Euro (einschließlich des erstatteten Bundesanteils), die Ersparnis am kommunalen Anteil würde sich auf ca. 0,33% bis 0,43% belaufen.

 

Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und der kommunalen Spitzenverbände wird angeregt, dass die kommunalen Träger diese Ersparnis - analog dem Passiv-Aktiv-Transfer der pauschalisierten Regelleistungen und des Bundesanteils der Unterkunftskosten - in die Finanzierung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16i SGB II mit einbringen. Dadurch würden zusätzliche Eingliederungsmittel für Förderungen frei werden. Außerdem würde damit eine jahrelange Forderung der kommunalen Spitzenverbände umgesetzt (Stichwort: „Arbeit fördern, nicht Arbeitslosigkeit“) und ein sozialpolitisches Signal gesetzt werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Beispiel des Bundes zu folgen und die potentiellen Einsparungen des kommunalen Anteils der Kosten der Unterkunft ebenfalls mit in den Passiv-Aktiv-Transfer der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16i SGB II einzubringen.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Sozialausschuss beschließt, bei Teilnehmern der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II den eingesparten kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von pauschaliert

 

-       210,68 Euro monatlich pro Single-BG

-       239,64 Euro monatlich pro Alleinerziehenden-BG

-       285,98 Euro monatlich pro Partner-BG ohne Kinder

-       und 360,55 Euro monatlich pro Partner-BG mit Kindern

 

als kommunalen Zuschuss analog des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes für die Dauer der Förderung, maximal für 5 Jahre je Förderfall, zur Aufstockung der Eingliederungsmittel zu gewähren.

 

Debatte:

 

Herr Schumacher erklärt auf Befragen, dass durch den kommunalen Zuschuss nicht der Bund entlastet wird, sondern mehr Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

 


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss beschließt, bei Teilnehmern der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II den eingesparten kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft in Höhe von pauschaliert

 

-       210,68 Euro monatlich pro Single-BG

-       239,64 Euro monatlich pro Alleinerziehenden-BG

-       285,98 Euro monatlich pro Partner-BG ohne Kinder

-       und 360,55 Euro monatlich pro Partner-BG mit Kindern

 

als kommunalen Zuschuss analog des Passiv-Aktiv-Transfers des Bundes für die Dauer der Förderung, maximal für 5 Jahre je Förderfall, zur Aufstockung der Eingliederungsmittel zu gewähren.