Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage/n:         TOP 13 Anlage

 

Sachverhalt:

 

Neben den Maßnahmen und Projekten – siehe Eingliederungsbericht - die im Jahr 2018 bereits zum Maßnahmeportfolio gehörten, werden wir die Umsetzung des §16i in den Fokus nehmen.

 

Eingliederungszuschuss nach §16i SGB II

 

Die Förderung über den § 16i SGB II ist ein durch den Gesetzgeber zum 01.01.2019 neu aufgelegtes Integrationsprodukt, welches unser Maßnahmenportfolio ergänzt, aber nicht dominieren wird.

 

Der Teilnehmerkreis der geförderten Kunden kann neben den „klassischen“ Kundengruppen auch Alleinerziehende, jüngere Schwerbehinderte (Reha ausgeschlossen) beinhalten. Unsere Prämisse wird sein, möglichst ausgewogen das Produkt einzusetzen. Wir möchten Personen fördern, die zwar bisher bei der Integration in den Arbeitsmarkt nicht – von den Arbeitgebern – berücksichtig wurden, aber einer Integration positiv gegenüberstehen.

 

Die Arbeitsplätze sollen nicht nur bei sozialen Trägern sondern auch in der freien Wirtschaft gefördert werden.

 

Zeitarbeitsfirmen können sich auf die Förderung bewerben, sind jedoch nicht das Primärziel der Förderung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und befürwortet die Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Personen nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt).

Er sieht keine Wettbewerbsverdrängungen und keine Verdrängungseffekte im örtlichen Bereich gegeben und will auch keine Beschränkung der Einsatzfelder festlegen.

 

Debatte:

 

Herr Kothe erklärt, dass neben dem fortgeführten bisherigen Maßnahmenportfolio zum 01.01.2019 der Eingliederungszuschuss nach § 16i SGB II neu hinzu gekommen ist. Dabei handelt es sich aufgrund der hohen Zuschüsse um ein sehr kostenintensives, aufgrund der Betreuung auch ein sehr arbeitsintensives Instrument, das für diese anvisierte Personengruppe der Langzeitarbeitslosen dennoch erfolgversprechend ist. Geplant ist, zwischen 6 bis 8 Personen in diese Förderung aufzunehmen, so dass dies nur einen geringen Anteil an allen Maßnahmen des Jobcenters darstellen wird. Bei den geförderten Arbeitsplätzen soll ein möglichst breites Spektrum an Branchen und Sparten abgedeckt werden.


Beschluss:

 

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und befürwortet die Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Personen nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt).

Er sieht keine Wettbewerbsverdrängungen und keine Verdrängungseffekte im örtlichen Bereich gegeben und will auch keine Beschränkung der Einsatzfelder festlegen.