Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der Deutsche Bundestag hat am 21.03.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe („Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“) in der Fassung der Empfehlungen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend  beschlossen (BT Drucksache 19/8613 vom 20.03.2019). Die entsprechenden Änderungen sollen beginnend ab dem 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für den Bereich SGB II dargestellt:

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe

 

·         Eigenanteile bei Mittagessen und Schülerbeförderung

Künftig entfallen die Eigenanteile bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung i. H. v. 1 € je Mahlzeit bzw. der monatliche Eigenanteil i. H. v. 5,00 € für die Schüler-beförderung.

 

·         Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf

Es erfolgt eine Änderung des Schulbedarfs von aktuell 100 € (aufgeteilt 70 € Aug. / 30 € Feb. des Folgejahres) auf dann neu 150,00 € (aufgeteilt 100 € Aug. /
50 € Feb. des Folgejahres).

Darüber hinaus sollen künftige Fortschreibungen des Schulbedarfes mit der Fortschreibung des Regelbedarfs dynamisiert werden.

·         Ergänzende angemessene Lernförderung

Hierfür werden die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht. Bisher war die z. B. die Gefährdung der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. die Gefährdung des Erreichens des Schulabschlusses Voraussetzung, dies entfällt künftig.

·         Teilhabe am sozialen und Kulturellen Leben

Bei Teilhabeleistungen werden die monatlichen Leistungen von aktuell 10,00 € auf eine Pauschale von 15,00 € angehoben.

·         Wegfall des Antragserfordernis für BuT Leistungen außer Lernförderung

Bisher waren die BuT Leistungen nicht vom SGB II Antrag als solches erfasst, sondern mussten gesondert beantragt werden (§ 37 Abs. 1 SGB II). Künftig umfasst der SGB II Antrag auch diese Leistungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die BuT Leistungen für Lernförderung, diese sind gesondert zu beantragen.

 

Neugestaltung des Kinderzuschlags

 

·         Neuregelung der Berechnung des Kinderzuschlags (KIZ) als vorrangige Leistung i. S. d. § 12 s SGB II. Aufgrund der Neuregelungen der Berechnung des Kinderzuschlags soll es künftig mehr Familien ermöglicht werden diesen als vorrangige Leistung vor den SGB II Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

 

Monetäre Auswirkungen

Diese Mehrkosten für den Landkreis Würzburg sind aus heutiger Sicht nicht abschließend bezifferbar. Aufgrund des Wegfalls der Eigenanteile im Bereich Mittagessen und Schüler-beförderung, sowie der Anhebung der Monatlichen Pauschale der Teilhabeleistungen und den übrigen Änderungen ist einer spürbaren Erhöhung der Ausgaben für die Bildung- und Teilhabeleistungen zu rechnen.

Im Jahr 2017 wurden 285.271,00 € durch das Jobcenter Landkreis Würzburg ausgezahlt. Hiervon wurden durch den Bund direkt (274.332,00 €), bzw. über die Interkommunale Umverteilung des Art. 3 Abs. 2 und 3 AGSG (9.917,00 €) insgesamt 284.249,00 € dem Landkreis Würzburg wieder erstattet, so dass lediglich ein Anteil von 1.022,00 € durch den Landkreis Würzburg im Jahr 2017 zu tragen waren.

Die Mehrausgaben werden dabei in gleicher Höhe vom Bund (jeweils im Folgejahr) im Rahmen seiner Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung getragen (BT Drucksache 19/8613 Seite 5 ff.).

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zum Starke-Familien-Gesetz zur Kenntnis.

 

Debatte:

 

Frau Lauer erläutert die Änderungen durch das „Starke-Familien-Gesetz“.

 

Auf Nachfrage zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen erklärt sie, dass das Erfordernis eines separaten Antrags zum 01.08.2019 entfällt und zukünftig automatisch im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II enthalten sein wird. Der Eigenanteil an der Mittagsverpflegung von 1 EUR pro Mahlzeit und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen ebenso.


Beschluss:

 

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zum Starke-Familien-Gesetz zur Kenntnis.