Sitzung: 20.05.2019 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Der Deutsche Bundestag hat am 21.03.2019 den Entwurf
eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch
die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für
Bildung und Teilhabe („Starke-Familien-Gesetz – StaFamG“) in der Fassung der
Empfehlungen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen (BT Drucksache 19/8613 vom
20.03.2019). Die entsprechenden Änderungen sollen beginnend ab dem 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für den Bereich SGB II
dargestellt:
Leistungen
für Bildung und Teilhabe
·
Eigenanteile
bei Mittagessen und Schülerbeförderung
Künftig entfallen die
Eigenanteile bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung i. H. v. 1 € je
Mahlzeit bzw. der monatliche Eigenanteil i. H. v. 5,00 € für die
Schüler-beförderung.
·
Ausstattung
mit persönlichen Schulbedarf
Es erfolgt eine Änderung des
Schulbedarfs von aktuell 100 € (aufgeteilt 70 € Aug. / 30 € Feb. des
Folgejahres) auf dann neu 150,00 € (aufgeteilt 100 € Aug. /
50 € Feb. des Folgejahres).
Darüber hinaus sollen künftige
Fortschreibungen des Schulbedarfes mit der Fortschreibung des Regelbedarfs
dynamisiert werden.
·
Ergänzende
angemessene Lernförderung
Hierfür werden die Anspruchsvoraussetzungen
vereinfacht. Bisher war die z. B. die Gefährdung der Versetzung in die
nächsthöhere Klassenstufe bzw. die Gefährdung des Erreichens des
Schulabschlusses Voraussetzung, dies entfällt künftig.
·
Teilhabe am
sozialen und Kulturellen Leben
Bei Teilhabeleistungen werden die
monatlichen Leistungen von aktuell 10,00 € auf eine Pauschale von 15,00 €
angehoben.
·
Wegfall des
Antragserfordernis für BuT Leistungen außer Lernförderung
Bisher waren die BuT Leistungen nicht
vom SGB II Antrag als solches erfasst, sondern mussten gesondert beantragt
werden (§ 37 Abs. 1 SGB II). Künftig umfasst der SGB II Antrag auch diese
Leistungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die BuT Leistungen
für Lernförderung, diese sind gesondert zu beantragen.
Neugestaltung
des Kinderzuschlags
·
Neuregelung der
Berechnung des Kinderzuschlags (KIZ) als vorrangige Leistung i. S. d. § 12 s
SGB II. Aufgrund der Neuregelungen der Berechnung des Kinderzuschlags soll es
künftig mehr Familien ermöglicht werden diesen als vorrangige Leistung vor den
SGB II Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Monetäre
Auswirkungen
Diese Mehrkosten für den Landkreis Würzburg sind aus heutiger Sicht
nicht abschließend bezifferbar. Aufgrund des Wegfalls der Eigenanteile im
Bereich Mittagessen und Schüler-beförderung, sowie der Anhebung der Monatlichen
Pauschale der Teilhabeleistungen und den übrigen Änderungen ist einer spürbaren
Erhöhung der Ausgaben für die Bildung- und Teilhabeleistungen zu rechnen.
Im Jahr 2017 wurden 285.271,00 € durch das Jobcenter Landkreis Würzburg
ausgezahlt. Hiervon wurden durch den Bund direkt (274.332,00 €), bzw. über die
Interkommunale Umverteilung des Art. 3 Abs. 2 und 3 AGSG (9.917,00 €) insgesamt
284.249,00 € dem Landkreis Würzburg wieder erstattet, so dass lediglich ein
Anteil von 1.022,00 € durch den Landkreis Würzburg im Jahr 2017 zu tragen
waren.
Die Mehrausgaben werden dabei in gleicher Höhe vom Bund (jeweils im
Folgejahr) im Rahmen seiner Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und
Heizung getragen (BT Drucksache 19/8613 Seite 5 ff.).
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zum Starke-Familien-Gesetz zur Kenntnis.
Debatte:
Frau Lauer erläutert die Änderungen durch
das „Starke-Familien-Gesetz“.
Auf Nachfrage zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen erklärt sie, dass das Erfordernis eines separaten Antrags zum 01.08.2019 entfällt und zukünftig automatisch im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II enthalten sein wird. Der Eigenanteil an der Mittagsverpflegung von 1 EUR pro Mahlzeit und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen ebenso.
Beschluss:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zum Starke-Familien-Gesetz zur Kenntnis.