Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

 

Am 01.08.2018 ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten.

 

Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als die für bayerischen zugelassenen kommunalen Träger zuständige Aufsichtsbehörde (§ 48 Abs. 1 SGB II) den bayerischen Optionskommunen mitgeteilt, dass das bayerische Familiengeld im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist. Begründet wurde die Nichtanrechnung mit zwei ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ausnahmeregelungen nach § 27 BEEG i.V.m.§ 8 BErzGG sowie § 11a Abs. 3 SGB II. Zudem sind laut vorgenanntem Schreiben Rechtswahrungsanzeigen bayerischer Optionskommunen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu unterlassen. Das StMAS hat das ihm unterstehende ZBFS darüber hinaus angewiesen, Rechtswahrungsanzeigen der Jobcenter (gemeint sind hier Rechtswahrungsanzeigen gemeinsamer Einrichtungen in Bayern) unbeachtet zu lassen und das Familiengeld an die Familien auszubezahlen.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertrat jedoch die Rechtsauffassung, dass das Familiengeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Die in gemeinsamer Trägerschaft befindlichen Jobcenter wurden entsprechend angewiesen, das Familiengeld anzurechnen.

 

Aufgrund einer Anfrage, wer (rückwirkend) die Kosten trägt, wenn sich Landes- und Bundesebene in der Zukunft doch, evtl. auch erst aufgrund ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen, auf die Auffassung der Anrechenbarkeit verständigen und der Bund die nicht angerechneten Leistungen des Familiengeldes nicht erstattet bzw. zurückfordert bekräftigte das StMAS mit E-Mail vom 03.09.2018 erneut, dass die kommunalen Jobcenter nicht mit Erstattungsansprüchen oder Regressforderungen rechnen müssen, wenn sie der Aufforderung ihrer Rechtsaufsichtsbehörde StMAS Folge leisten.

 

Der Sozialausschuss wurde in der Sitzung vom 15.10.2018 und der Kreisausschuss in der Sitzung vom 19.11.2018 über den Sachverhalt informiert

 

Nach monatelangen Auseinandersetzungen zwischen Freistaat und Bund und zwischenzeitlicher Ankündigung einer Klage des Freistaats gegen den Bund zur Klärung des Sachverhalts erzielten beide Parteien Anfang Februar eine Einigung. Das Bayerische Familiengeldgesetz solle dahingehend ergänzt werden, dass die Auszahlung dem Zweck einer „förderlichen frühkindlichen Betreuung des Kindes“ zugeordnet wird und somit keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II besteht und eine Anrechnung somit unterbleibt.

 

Die angekündigte Gesetzesänderung wurde bisher noch nicht verabschiedet und umgesetzt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.