Sitzung: 20.05.2019 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Am 01.08.2018 ist das Bayerische
Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das
Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als die
für bayerischen zugelassenen kommunalen Träger zuständige Aufsichtsbehörde (§
48 Abs. 1 SGB II) den bayerischen Optionskommunen mitgeteilt, dass das
bayerische Familiengeld im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen
ist. Begründet wurde die Nichtanrechnung mit zwei ausdrücklichen
bundesgesetzlichen Ausnahmeregelungen nach § 27 BEEG i.V.m.§ 8 BErzGG sowie §
11a Abs. 3 SGB II. Zudem sind laut vorgenanntem Schreiben
Rechtswahrungsanzeigen bayerischer Optionskommunen gegenüber dem Zentrum Bayern
Familie und Soziales (ZBFS) zu unterlassen. Das StMAS hat das ihm unterstehende
ZBFS darüber hinaus angewiesen, Rechtswahrungsanzeigen der Jobcenter (gemeint
sind hier Rechtswahrungsanzeigen gemeinsamer Einrichtungen in Bayern)
unbeachtet zu lassen und das Familiengeld an die Familien auszubezahlen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) vertrat jedoch die Rechtsauffassung, dass das Familiengeld als Einkommen
auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Die in gemeinsamer
Trägerschaft befindlichen Jobcenter wurden entsprechend angewiesen, das
Familiengeld anzurechnen.
Aufgrund einer Anfrage, wer (rückwirkend) die
Kosten trägt, wenn sich Landes- und Bundesebene in der Zukunft doch, evtl. auch
erst aufgrund ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen, auf die Auffassung
der Anrechenbarkeit verständigen und der Bund die nicht angerechneten
Leistungen des Familiengeldes nicht erstattet bzw. zurückfordert bekräftigte
das StMAS mit E-Mail vom 03.09.2018 erneut, dass die kommunalen Jobcenter nicht
mit Erstattungsansprüchen oder Regressforderungen rechnen müssen, wenn sie der
Aufforderung ihrer Rechtsaufsichtsbehörde StMAS Folge leisten.
Der Sozialausschuss wurde in der Sitzung vom
15.10.2018 und der Kreisausschuss in der Sitzung vom 19.11.2018 über den
Sachverhalt informiert
Nach monatelangen Auseinandersetzungen
zwischen Freistaat und Bund und zwischenzeitlicher Ankündigung einer Klage des
Freistaats gegen den Bund zur Klärung des Sachverhalts erzielten beide Parteien
Anfang Februar eine Einigung. Das Bayerische Familiengeldgesetz solle
dahingehend ergänzt werden, dass die Auszahlung dem Zweck einer „förderlichen
frühkindlichen Betreuung des Kindes“ zugeordnet wird und somit keine
Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II besteht und eine Anrechnung
somit unterbleibt.
Die angekündigte Gesetzesänderung wurde bisher
noch nicht verabschiedet und umgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt
die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.