Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

 

Nach Art. 32 Abs. 4 Landkreisordnung regelt der Kreistag die weitere Stellvertretung des Landrats durch Beschluss. Es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.

 

In der Sitzung des Kreistages am 5.5.2014 war als erster weiterer Stellvertreter des Landrats Herr Kreisrat Armin Amrehn durch Beschluss bestellt worden.

 

Mit Schreiben vom 22.1.2019 hat Herr stellv. Landrat Amrehn gegenüber Herrn Landrat Nuß erklärt, dass er sich entschlossen habe, das Amt des stellvertretenden Landrats zum 1.2.2019 niederzulegen.

 

Durch die Niederlegung dieses Amtes ist es erforderlich, den ersten weiteren Stellvertreter des Landrats neu zu bestellen.

 

 

 

Debatte:

 

Landrat Nuß trägt den Sachverhalt vor und fragt nach, ob weitere Vorschläge vorliegen.

Dies ist nicht der Fall. Sodann stellt er die Bestellung von Herrn Ernst Joßbeger als ersten weiteren Vertreter des Landrats zur Abstimmung. Der Beschluss erfolgt einstimmig.

 

Kreisrat Joßberger nimmt das Amt als ersten weiteren Vertreter des Landrats an.

 


Zur weiteren Veranlassung an S, SFB 1, SFB 2

 

Zur Kenntnis an ZB, GB 1, GB 2, GB 3, GB 4, GB 5