Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Gestaffelte Vergütung für Honorarkräfte im FB 31c

 

Das Amt für Jugend und Familie, Kinder-, Jugend- und Familienarbeit mit den Servicestellen Sport und Ehrenamt beschäftigt für verschiedene Angebote nebenamtliche Honorarkräfte. Im Einzelnen handelt es sich um:

 

-       Jugendbildungsangebote

-       Angebote i. R. d. Sommerferienprogrammes und des Ferienpasses des Landkreises

-       Pädagogische Projekte wie Abenteuerspielplatz, Spielmobil, Jugendaustausch

-       Angebote der Servicestellen Ehrenamt und Sport

-       Angebote des erzieherischen Jugendschutzes: Suchtparcours

 

Grundsätzlich ist zwischen selbständigen Honorarkräften und nebenberuflich Tätigen nach § 3 Nr. 26 EStG zu unterscheiden:

 

-       Selbständige Honorarkräfte sind gewerblich tätige Personen, die eine steuerbegründe Rechnung stellen können. Das Honorar ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

-       Nebenberuflich Tätige nach § 3 Nr. 26 EStG üben eine Tätigkeit für gemeinnützige und mildtätige Zwecke beim Kreisjugendamt Würzburg aus und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung (Übungsleiterpauschale). Die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben sowie die Einhaltung des jährlichen Freibetrages i. H. v. 2.400,00 € wird vom FB 31c überwacht. Für die steuerliche und versicherungsrechtliche Behandlung haben die nebenberuflich Tätigen selbst zu sorgen.

 

Die rechtlichen Vorgaben, insbesondere Steuer- und Versicherungsrecht betreffend, machen eine klare Vergütungsstruktur notwendig. In Absprache mit der Personalverwaltung des Landratsamtes wird folgende gestaffelte Vergütung für Honorarkräfte vorgeschlagen:

 

Staffelung der Vergütung nebenberuflich Tätiger nach Einsatzbestimmung:

 

1.    Honorarkräfte in der Funktion einfacher Mitarbeiter / Betreuer (z. B. Stationsbetreuung Parcours bzw. Gruppenbetreuer beim ASP) erhalten einen angenommenen Stundensatz von 10,00 €. Dies entspräche für Mitarbeiter beim Parcours entsprechend 50,00 €, beim ASP 70,00 € Tagessatz.

 

2.    Für Leiter von Maßnahmen, für die lediglich eine Schulung bzw. Einweisung notwendig ist, die aber mit der Vorbereitung, der Organisation und v. a. der Verantwortung der ordnungsgemäßen Durchführung betraut sind, wird ein angenommener Stundensatz von 20,00 € gewährt, unabhängig von der eigentlichen Qualifikation der Person.

Beispiel: Leitung Präventionsparcours à 5 Stunden: 100,00 €

 

3.    Für pädagogische Leiter von Projekten und Maßnahmen (Fachkräfte), die eine pädagogische Fachausbildung zwingend erfordern, wird ein Stundensatz von 1/3 von 100 (33,33 €) angenommen. Neben den unter Punkt 2 aufgeführten Vorgaben obliegt der Person die pädagogische Gesamtverantwortung des Projektes / der Maßnahme.

 

Beispiele:

·         Leitung Circusworkshop durch Circuspädagogin à 1,5 Stunden: 50,00 €

·         Leitung Präventionsworkshop Cybermobbing mit Sozialpädagogin à 3 Stunden: 100,00 €

 

Ergänzend zu diesen Regelungen wird im Laufe des Jahres 2019 ein sachkundiger Steuerberater hinzugezogen, um alle Richtlinien, Vordrucke und Abrechnungsmodalitäten steuer- und versicherungsrechtlich zu prüfen und zu überarbeiten. Ein entsprechender Haushaltsansatz wurde von der Kämmerei für dieses Haushaltsjahr bereits berücksichtigt.

 

Debatte:

 

Herr Rostek trägt den Sachverhalt vor.

 

Nachfragen zur Entschädigung der Vor- und Nachbereitung entgegnet Herr Rostek mit der Einführung von Pauschalen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Staffelung der Vergütung nebenberuflich Tätiger im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.

 

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Staffelung der Vergütung nebenberuflich Tätiger im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.