Sitzung: 25.03.2019 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Gestaffelte
Vergütung für Honorarkräfte im FB 31c
Das Amt für Jugend und Familie, Kinder-,
Jugend- und Familienarbeit mit den Servicestellen Sport und Ehrenamt
beschäftigt für verschiedene Angebote nebenamtliche Honorarkräfte. Im Einzelnen
handelt es sich um:
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Jugendbildungsangebote
-
Angebote i. R. d. Sommerferienprogrammes und des
Ferienpasses des Landkreises
-
Pädagogische Projekte wie Abenteuerspielplatz,
Spielmobil, Jugendaustausch
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Angebote der Servicestellen Ehrenamt und Sport
-
Angebote des erzieherischen Jugendschutzes:
Suchtparcours
Grundsätzlich ist zwischen selbständigen
Honorarkräften und nebenberuflich Tätigen nach § 3 Nr. 26 EStG zu
unterscheiden:
-
Selbständige Honorarkräfte sind gewerblich tätige
Personen, die eine steuerbegründe Rechnung stellen können. Das Honorar ergibt
sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
-
Nebenberuflich Tätige nach § 3 Nr. 26 EStG üben
eine Tätigkeit für gemeinnützige und mildtätige Zwecke beim Kreisjugendamt
Würzburg aus und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung
(Übungsleiterpauschale). Die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben
sowie die Einhaltung des jährlichen Freibetrages i. H. v. 2.400,00 € wird vom FB
31c überwacht. Für die steuerliche und versicherungsrechtliche Behandlung haben
die nebenberuflich Tätigen selbst zu sorgen.
Die rechtlichen Vorgaben, insbesondere
Steuer- und Versicherungsrecht betreffend, machen eine klare Vergütungsstruktur
notwendig. In Absprache mit der Personalverwaltung des Landratsamtes wird
folgende gestaffelte Vergütung für Honorarkräfte vorgeschlagen:
Staffelung
der Vergütung nebenberuflich Tätiger nach Einsatzbestimmung:
1.
Honorarkräfte
in der Funktion einfacher Mitarbeiter / Betreuer (z. B. Stationsbetreuung
Parcours bzw. Gruppenbetreuer beim ASP) erhalten einen angenommenen Stundensatz
von 10,00 €. Dies entspräche für Mitarbeiter beim Parcours entsprechend 50,00
€, beim ASP 70,00 € Tagessatz.
2.
Für
Leiter von Maßnahmen, für die lediglich eine Schulung bzw. Einweisung notwendig
ist, die aber mit der Vorbereitung, der Organisation und v. a. der
Verantwortung der ordnungsgemäßen Durchführung betraut sind, wird ein
angenommener Stundensatz von 20,00 € gewährt, unabhängig von der eigentlichen
Qualifikation der Person.
Beispiel: Leitung
Präventionsparcours à 5 Stunden: 100,00 €
3.
Für
pädagogische Leiter von Projekten und Maßnahmen (Fachkräfte), die eine
pädagogische Fachausbildung zwingend erfordern, wird ein Stundensatz von 1/3
von 100 (33,33 €) angenommen. Neben den unter Punkt 2 aufgeführten Vorgaben obliegt
der Person die pädagogische Gesamtverantwortung des Projektes / der Maßnahme.
Beispiele:
·
Leitung
Circusworkshop durch Circuspädagogin à 1,5 Stunden: 50,00 €
·
Leitung
Präventionsworkshop Cybermobbing mit Sozialpädagogin à 3 Stunden: 100,00 €
Ergänzend zu diesen Regelungen wird im Laufe
des Jahres 2019 ein sachkundiger Steuerberater hinzugezogen, um alle
Richtlinien, Vordrucke und Abrechnungsmodalitäten steuer- und
versicherungsrechtlich zu prüfen und zu überarbeiten. Ein entsprechender
Haushaltsansatz wurde von der Kämmerei für dieses Haushaltsjahr bereits
berücksichtigt.
Debatte:
Herr Rostek trägt den Sachverhalt vor.
Nachfragen zur Entschädigung der Vor- und
Nachbereitung entgegnet Herr Rostek mit der Einführung von Pauschalen.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Staffelung der Vergütung nebenberuflich Tätiger im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zur Staffelung der Vergütung nebenberuflich Tätiger im Bereich des Amtes für Jugend und Familie zu. Bei künftigen tariflichen Anpassungen des Mindestlohns wird die Vergütung entsprechend angepasst.