Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die Jugendämter in Deutschland sind gem. §§ 8a, 42 SGB VIII für die Sicherstellung des Schutzauftrages in der Garantenstellung und für die Inobhutnahme von Minderjährigen vollumfänglich verantwortlich.

 

Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes wurde es bisher so gehandhabt, dass die Fachbereichsleitung bzw. deren Stellvertretung für die Polizei über eine dienstliche Mobilfunknummer erreichbar ist. Die Inanspruchnahme der Notfallnummer stieg in den letzten Jahren sukzessive an und erfordert von der Fachbereichsleitung eine ständige Erreichbarkeit, die nicht mehr geleistet werden kann.

 

Die Jugendämter in Bayern haben zur Gewährleistung ihrer Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten Modelle entwickelt, die von einer Rufumleitung an die örtliche Polizei und Weiterleitung an den für die Rufbereitschaft zuständigen Jugendamtsmitarbeiter, bis zur Delegation des Bereitschaftsdienstes an eine spezielle Inobhutnahme-Stelle reichen. In einigen Jugendämtern existieren an den Werktagen nach Dienstschluss Jour-Dienste, in anderen ist die Erreichbarkeit über die Kinderschutzteams selber oder über das Geschäftszimmer sichergestellt. Es bestehen z. T. Dienstanweisungen, die in den Ferienzeiten oder an Brückentagen zur Präsenz von mindestens zwei Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern im Haus verpflichten.

 

Das Landratsamt Würzburg möchte sich in der Einrichtung einer Rufbereitschaft an dem Modell der Stadt Würzburg orientieren und diese in Abstimmung mit dem Personalrat regeln.

 

Derzeit geplant sind wöchentliche Rufbereitschaftsdienste, die über die Fachkräfte des ASD abgedeckt werden. Inwieweit die weiteren sozialpädagogischen Fachkräfte des FB 31a hieran beteiligt werden können, wird noch überprüft.

Die Zeiten der Rufbereitschaft und der Fallbearbeitungen sollen entsprechend den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen ausgeglichen werden.

 

Die Notrufnummer wird bei den Polizeiinspektionen Ochsenfurt, Würzburg-Land und dem Polizeipräsidium Unterfranken hinterlegt. Gehen dort außerhalb der Dienstzeiten Meldungen ein, die ein Eingreifen des Jugendamtes erforderlich machen, wird von der Polizei die Notrufnummer gewählt. Die Person, die für die Rufbereitschaft eingeteilt ist, übernimmt dann die Fallbearbeitung. Im Regelfall wird eine Inobhutnahme mündlich ausgesprochen und die Polizei bringt die minderjährige Person in eine geeignete Einrichtung der Jugendhilfe. Ein Einsatz vor Ort ist nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig.

 

Debatte:

 

Herr Menth trägt den Sachverhalt vor.

 

Zur Nachfrage von Frau Kreisrätin Heeg wird mitgeteilt, dass bisher die Wahrnehmung der Rufbereitschaft durch den Fachbereichsleiter bzw. dessen Vertretung gesichert war, dass aber in den letzten Jahren die Rufbereitschaft immer häufiger in Anspruch genommen wird und diese deshalb von 1 bis 2 Personen nicht mehr zu bewerkstelligen ist.

 

Die Einrichtung der RUB ist deshalb unter Einbindung der Kollegen aus dem ASD notwendig und orientiert sich am Modell der Stadt Würzburg.

 

Die RUB soll mittels Dienstvereinbarung zum Ende des 1. Kalenderhalbjahres starten.