Sitzung: 25.03.2019 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Jugendämter in Deutschland sind gem. §§ 8a, 42 SGB VIII für die
Sicherstellung des Schutzauftrages in der Garantenstellung und für die
Inobhutnahme von Minderjährigen vollumfänglich verantwortlich.
Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes wurde es bisher so
gehandhabt, dass die Fachbereichsleitung bzw. deren Stellvertretung für die
Polizei über eine dienstliche Mobilfunknummer erreichbar ist. Die
Inanspruchnahme der Notfallnummer stieg in den letzten Jahren sukzessive an und
erfordert von der Fachbereichsleitung eine ständige Erreichbarkeit, die nicht
mehr geleistet werden kann.
Die Jugendämter in Bayern haben zur Gewährleistung ihrer Erreichbarkeit
außerhalb der Dienstzeiten Modelle entwickelt, die von einer Rufumleitung an die
örtliche Polizei und Weiterleitung an den für die Rufbereitschaft zuständigen
Jugendamtsmitarbeiter, bis zur Delegation des Bereitschaftsdienstes an eine
spezielle Inobhutnahme-Stelle reichen. In einigen Jugendämtern existieren an
den Werktagen nach Dienstschluss Jour-Dienste, in anderen ist die
Erreichbarkeit über die Kinderschutzteams selber oder über das Geschäftszimmer
sichergestellt. Es bestehen z. T. Dienstanweisungen, die in den Ferienzeiten
oder an Brückentagen zur Präsenz von mindestens zwei Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern
im Haus verpflichten.
Das Landratsamt Würzburg möchte sich in der Einrichtung einer
Rufbereitschaft an dem Modell der Stadt Würzburg orientieren und diese in
Abstimmung mit dem Personalrat regeln.
Derzeit geplant sind wöchentliche Rufbereitschaftsdienste, die über die
Fachkräfte des ASD abgedeckt werden. Inwieweit die weiteren sozialpädagogischen
Fachkräfte des FB 31a hieran beteiligt werden können, wird noch überprüft.
Die Zeiten der Rufbereitschaft und der Fallbearbeitungen sollen
entsprechend den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen ausgeglichen werden.
Die Notrufnummer wird bei den Polizeiinspektionen Ochsenfurt,
Würzburg-Land und dem Polizeipräsidium Unterfranken hinterlegt. Gehen dort
außerhalb der Dienstzeiten Meldungen ein, die ein Eingreifen des Jugendamtes
erforderlich machen, wird von der Polizei die Notrufnummer gewählt. Die Person,
die für die Rufbereitschaft eingeteilt ist, übernimmt dann die Fallbearbeitung.
Im Regelfall wird eine Inobhutnahme mündlich ausgesprochen und die Polizei
bringt die minderjährige Person in eine geeignete Einrichtung der Jugendhilfe.
Ein Einsatz vor Ort ist nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig.
Debatte:
Herr Menth trägt den Sachverhalt vor.
Zur Nachfrage von Frau Kreisrätin Heeg wird mitgeteilt, dass bisher die
Wahrnehmung der Rufbereitschaft durch den Fachbereichsleiter bzw. dessen
Vertretung gesichert war, dass aber in den letzten Jahren die Rufbereitschaft
immer häufiger in Anspruch genommen wird und diese deshalb von 1 bis 2 Personen
nicht mehr zu bewerkstelligen ist.
Die Einrichtung der RUB ist deshalb unter Einbindung der Kollegen aus
dem ASD notwendig und orientiert sich am Modell der Stadt Würzburg.
Die RUB soll mittels Dienstvereinbarung zum Ende des 1. Kalenderhalbjahres
starten.