Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Bei Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb von Ortsdurchfahrten (z.B. Ausbau der Kreisstraße mit Bau von Gehwegen) schließt der Landkreis Würzburg vor Beginn der jeweiligen Maßnahme eine entsprechende Ausbauvereinbarung mit der betroffenen kreisangehörigen Gemeinde ab. In der Ausbauvereinbarung werden unter anderem die Durchführung der Maßnahme und die Kostentragung geregelt. Das Staatliche Bauamt Würzburg erstellt auf Grundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, den Ortsdurchfahrtenrichtlinien und den sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien die entsprechende Ausbauvereinbarung.

In der Ausbauvereinbarung wird unter anderem die Vergütung der Verwaltungskosten (Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungskosten) durch die Gemeinde an den Landkreis Würzburg für die Übernahme dieser Leistungen geregelt. Nach dem derzeitigen Stand vergütet die Gemeinde den Landkreis für die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 5 v.H. der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten einschließlich Mehrwertsteuer ohne Grunderwerb.

Der Landkreis Würzburg vergütet den Freistaat Bayern für die Übernahme der Planung und Bauleitung und den sonstigen Verwaltungsaufgaben in Höhe von 10 % der auf die Gemeinschaftsmaßnahme anfallenden Ausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Kosten für den Grunderwerb). Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern 10 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen. Vor diesem Zeitpunkt lag die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern bei 7 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen.

Da der Landkreis Würzburg auch für die gemeindlichen Bereiche (wie beispielweise die Gehwege oder die Angleichungen von gemeindlichen Straßen) Planungs- und Bauleitungskosten in Höhe von 10 % an den Freistaat Bayern zahlt und von der Gemeinde für diese Bereiche Planungs- und Bauleitungskosten in Höhe von lediglich 5 % einholt, verbleibt der Unterschiedsbetrag beim Landkreis Würzburg. Da dieser Unterschiedsbetrag nur die gemeindlichen Bereiche betrifft, schlägt die Verwaltung vor, die Erhebung der Verwaltungskosten in den künftigen Ausbauvereinbarungen entsprechend zu anzupassen. Demnach soll bei den künftigen Ausbauvereinbarungen mit aufgenommen werden, dass die Gemeinden dem Landkreis Würzburg für die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungskosten mit 10 v.H. der auf die Gemeinde anfallenden Baukosten (einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Kosten für den Grunderwerb) vergüten.

Für die Regelung der Verwaltungskosten in Kreuzungsvereinbarungen nach Art. 32 BayStrWG schlägt die Veraltung eine analoge Handhabung vor.

 

 


 

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis, dass bei gemeinschaftlichen Straßenbaumaßnahmen die von den Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Vergütung für die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben künftig auf 10% der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten (einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Kosten für den Grunderwerb) festgelegt werden soll.

 

Debatte:

 

Stellv. Fachbereichsleiter Schebler erläutert den Sachverhalt und benennt auf Anfrage einige Durchschnittswerte zu den in den letzten Jahren durchgeführten gemeinschaftlichen Maßnahmen. Insgesamt könne von ~ 60.000 Euro ausgegangen werden.

 

In der anschließenden Debatte wird auf die freiwilligen Leistungen und die Mitfinanzierung der Gemeinden über die Kreisumlage hingewiesen. Eine zusätzliche Belastung der Gemeinden durch die Änderung des Prozentsatzes auf 10 % des Gemeindeanteils werde daher kritisch gesehen und nicht befürwortet.

 

Es ergeht daher der Vorschlag, es bei der bisherigen Regelung von 5 % zu belassen.

 

 

 


Beschluss:

 

Es besteht Einverständnis, dass bei gemeinschaftlichen Straßenbaumaßnahmen die von den Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Vergütung für die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben entgegen dem Vorschlag der Verwaltung weiterhin 5 % der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten (einschließlich Mehrwertsteuer ohne Kosten für den Grunderwerb) betragen soll.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA