Sitzung: 11.03.2019 Umwelt- und Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Bei
Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb von Ortsdurchfahrten (z.B. Ausbau der
Kreisstraße mit Bau von Gehwegen) schließt der Landkreis Würzburg vor Beginn
der jeweiligen Maßnahme eine entsprechende Ausbauvereinbarung mit der
betroffenen kreisangehörigen Gemeinde ab. In der Ausbauvereinbarung werden
unter anderem die Durchführung der Maßnahme und die Kostentragung geregelt. Das
Staatliche Bauamt Würzburg erstellt auf Grundlage des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes, den Ortsdurchfahrtenrichtlinien und den sonst für die
Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien die entsprechende
Ausbauvereinbarung.
In der
Ausbauvereinbarung wird unter anderem die Vergütung der Verwaltungskosten
(Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungskosten) durch die
Gemeinde an den Landkreis Würzburg für die Übernahme dieser Leistungen
geregelt. Nach dem derzeitigen Stand vergütet die Gemeinde den Landkreis für
die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben
einen Betrag in Höhe von 5 v.H. der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten einschließlich
Mehrwertsteuer ohne Grunderwerb.
Der Landkreis
Würzburg vergütet den Freistaat Bayern für die Übernahme der Planung und
Bauleitung und den sonstigen Verwaltungsaufgaben in Höhe von 10 % der auf die
Gemeinschaftsmaßnahme anfallenden Ausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer
zuzüglich Kosten für den Grunderwerb). Grundlage hierfür ist die Verordnung
über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat
Bayern. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen
durch den Freistaat Bayern 10 % der Ausgaben für größere Um- und
Ausbaumaßnahmen. Vor diesem Zeitpunkt lag die Vergütung für die Verwaltung der
Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern bei 7 % der Ausgaben für größere Um-
und Ausbaumaßnahmen.
Da der Landkreis
Würzburg auch für die gemeindlichen Bereiche (wie beispielweise die Gehwege
oder die Angleichungen von gemeindlichen Straßen) Planungs- und
Bauleitungskosten in Höhe von 10 % an den Freistaat Bayern zahlt und von der
Gemeinde für diese Bereiche Planungs- und Bauleitungskosten in Höhe von
lediglich 5 % einholt, verbleibt der Unterschiedsbetrag beim Landkreis
Würzburg. Da dieser Unterschiedsbetrag nur die gemeindlichen Bereiche betrifft,
schlägt die Verwaltung vor, die Erhebung der Verwaltungskosten in den künftigen
Ausbauvereinbarungen entsprechend zu anzupassen. Demnach soll bei den künftigen
Ausbauvereinbarungen mit aufgenommen werden, dass die Gemeinden dem Landkreis
Würzburg für die Übernahme der Planung, der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungskosten
mit 10 v.H. der auf die Gemeinde anfallenden Baukosten (einschließlich
Mehrwertsteuer zuzüglich Kosten für den Grunderwerb) vergüten.
Für die Regelung
der Verwaltungskosten in Kreuzungsvereinbarungen nach Art. 32 BayStrWG schlägt
die Veraltung eine analoge Handhabung vor.
Beschlussvorschlag:
Es besteht
Einverständnis, dass bei gemeinschaftlichen Straßenbaumaßnahmen die von den
Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Vergütung für die Übernahme der Planung,
der Bauleitung und der sonstigen Verwaltungsaufgaben künftig auf 10% der auf
die Gemeinde entfallenden Baukosten (einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich
Kosten für den Grunderwerb) festgelegt werden soll.
Debatte:
Stellv. Fachbereichsleiter Schebler erläutert den Sachverhalt und benennt auf
Anfrage einige Durchschnittswerte zu den in den letzten Jahren durchgeführten
gemeinschaftlichen Maßnahmen. Insgesamt könne von ~ 60.000 Euro ausgegangen
werden.
In der
anschließenden Debatte wird auf die freiwilligen Leistungen und die
Mitfinanzierung der Gemeinden über die Kreisumlage hingewiesen. Eine
zusätzliche Belastung der Gemeinden durch die Änderung des Prozentsatzes auf 10
% des Gemeindeanteils werde daher kritisch gesehen und nicht befürwortet.
Es ergeht daher
der Vorschlag, es bei der bisherigen Regelung von 5 % zu belassen.
Beschluss:
Es besteht Einverständnis, dass
bei gemeinschaftlichen Straßenbaumaßnahmen die von den Gemeinden an den
Landkreis zu zahlende Vergütung für die Übernahme der Planung, der Bauleitung
und der sonstigen Verwaltungsaufgaben entgegen dem Vorschlag der Verwaltung
weiterhin 5 % der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten (einschließlich
Mehrwertsteuer ohne Kosten für den Grunderwerb) betragen soll.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 2
Zur Kenntnis an ZB,
KrPA