Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Präsentation

Förderrichtlinie zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

 

Sachverhalt:

 

Mit der Erstellung des Energiekonzeptes im Jahr 2013 und dem Beschluss des Kreistages, die Umsetzung der einzelnen Handlungsempfehlungen für eine zukunftsweisende und nachhaltige Entwicklung zu fördern, soll auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

 

Zahlreiche Projekte wurden/werden im Rahmen des Maßnahmenkatalogs bereits umgesetzt.

 

Der Landkreis Würzburg hat beispielsweise zwei Elektro-Dienstfahrzeuge im Einsatz und mit mittlerweile zwei zeitweise bis zu vier öffentlich zugänglichen Ladestationen am Landratsamt für ein positives Signal und Bekenntnis zur E-Mobilität gesorgt.

 

 

Im August 2015 waren 95 rein elektrisch betriebene Elektrofahrzeuge (93 PKW und 2 LKW) im Landkreis Würzburg zugelassen. Aktuell (Stand 14.01.2019) sind dies 290 (273 PKW und 17 LKW) hinzu kommen 140 Hybridfahrzeuge (extern aufladbar).

 

 

Im Rahmen des Regionalmanagements des Landkreises Würzburg sollte ab 2016 u. a. der Ausbau der Ladeinfrastruktur initiiert und unterstützt werden. Mit allen Energieversorgern im Landkreis Würzburg wurden deshalb Verhandlungen geführt, um attraktive Angebote für die Gemeinden zu erreichen. Die gesammelten Informationen und konkreten Verfahren wurden allen Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

Seit 2016 konnten so in Zusammenarbeit mit Energieversorgern bisher 15 zusätzliche kommunale Ladesäulen in 13 kreisangehörigen Gemeinden in Betrieb genommen werden.

 

Im Rahmen einer Stabsbesprechung wurde bereits im August 2015 eine Förderung durch den Landkreis im Rahmen der zur Verfügung stehenden bzw. gestellten Haushaltsmittel abgesprochen. Damit eine Förderung auf einer konkreten und verbindlichen Basis erfolgen kann, wurden verwaltungsseitig Regelungen aufgestellt.

 

Der Landkreis förderte seit 2016 neben Landes- und Bundesprogrammen sowie dem Engagement von Energieversorgern zusätzlich mit insgesamt 10.000 €. Haushaltsmittel wurden dafür vom Kreistag ausreichend zur Verfügung gestellt.

 

Der Kreisausschuss wurde insbesondere am 24.04.2017 zu folgenden Förderregelungen informiert:

 

 

       Eine Förderung von öffentlicher Ladeinfrastruktur für E-Mobile wird nur im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt,

       die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses,

       pro E-Mobilladestation beträgt der Zuschuss max. 50 % des Eigenanteils der Kommune jedoch max. 1.000 Euro pro Ladestation, bei einer Förderung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden lediglich die nichtförderfähigen Aufwendungen berücksichtigt,

       die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein und mit einem Kosten- und Finanzierungsplan dargestellt werden,

       die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Auftragsvergabe,

       die Ladestation muss auf öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Grund errichtet werden.

 

Im Hinblick auf die künftige Förderung und Veranschlagung von Haushaltsmitteln wird dem Kreisausschuss beigefügte Förderrichtlinie zur Beschlussfassung vorgelegt, um eine Verabschiedung in der nächsten Kreistagssitzung zu empfehlen. Eine transparente, nachvollziehbare und mittelfristige Förderung des weiteren Ausbaus ist damit gewährleistet. Die Förderregelungen bleiben inhaltlich unverändert.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss unterstützt die bisherigen und künftigen Aktivitäten rund um den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobile. Dem Kreistag wird empfohlen, die „Förderrichtlinie Elektromobilität“ in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Dröse, Fachbereichsleiter Kreisentwicklung einschl. Beteiligungsmanagement, erläutert den Sachverhalt anhand einer Präsentation.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss unterstützt die bisherigen und künftigen Aktivitäten rund um den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobile. Dem Kreistag wird empfohlen, die „Förderrichtlinie Elektromobilität“ in der vorliegenden Fassung zu beschließen.


Zur weiteren Veranlassung an SFB 4

 

Zur Kenntnis an ZB, ZFB 2, KrPA