Sachverhalt:
Die im Zusammenhang mit der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung des o. g. Steinbruchs
stehende Waldrodung erfährt aktuell großes öffentliches Interesse.
Die Verwaltung wurde daher gebeten, dem
Kreistag im öffentlichen Teil der Sitzung am 22.10.2018 zu berichten.
Bei der Genehmigung der Erweiterung des
Steinbruchs vom 11.05.2009 um insgesamt 9,8 ha, die u. a. die Erlaubnis
für die Rodung der Waldfläche beinhaltet, handelt es sich um eine Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
In dieser
Genehmigung wurde festgelegt, dass sie erlischt,
wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Rechtskraft des Bescheides mit den Abbauarbeiten begonnen wird.
Mit Bescheid vom 22.07.2010 wurde
die Genehmigung geändert. In
dieser Änderung wurden u. a. Nebenbestimmungen zur Umsetzung der
Erstaufforstung nachgefügt.
Auf Antrag des Betreibers, den dieser
rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Befristungen bei der zuständigen Unteren
Immissionsschutzbehörde gestellt hat, wurde die Gültigkeit der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bislang zweimal verlängert. Die aktuelle Verlängerung endet am 31.12.2018.
Die genehmigte Erweiterungsfläche liegt innerhalb des
verbindlichen Vorranggebiets für unteren Muschelkalk. In
Vorranggebieten soll der Gewinnung von Bodenschätzen gegenüber anderen
Nutzungsansprüchen der Vorrang eingeräumt werden (Ziel im Regionalplan).
Die Erweiterungsfläche grenzt an ein Gebiet, das
als Bannwald festgelegt wurde und bei dem es sich außerdem um ein FFH-Gebiet
handelt. Schutzwald ist nicht betroffen.
Die Genehmigung wurde u. a. mit
Nebenbestimmungen versehen, die die Rodung und den Naturschutz betreffen.
Bzgl. der Rodung wurde u. a. geregelt, dass
die zu rodende Waldfläche von 9,8 ha
im Verhältnis 1:1 im Landkreis Würzburg auszugleichen ist. Das heißt
konkret, dass nur eine Waldfläche gerodet werden darf, für die vorher in
derselben Größenordnung eine Erlaubnis zur Aufforstung erteilt wurde. Für die
Erteilung einer Erlaubnis für eine Aufforstung ist die Untere Forstbehörde
zuständig. Die Untere Naturschutzbehörde wird in diesem Verfahren gutachterlich
gehört.
Es liegen aktuell
vier Erlaubnisse des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für
Aufforstungen im Landkreis Würzburg vor, von denen zwei bereits fertig
durchgeführt wurden. Insgesamt ist dadurch die Aufforstung von bislang
insgesamt 4,21 ha bereits erfolgreich durchgeführt und für insgesamt 5,86 ha
Wald gesichert.
Der Betreiber hat
mitgeteilt, dass die Arbeiten zur Erweiterung des bestehenden Steinbruchs
inzwischen begonnen haben.
Kritisch
hinterfragt wird in der Öffentlichkeit derzeit u. a., inwieweit die Genehmigung
den Interessen des Naturschutzes
ausreichend Rechnung trägt.
Bestandteil der
Antragsunterlagen ist eine spezielle artenschutzrechtlicher Prüfung (saP) aus
dem Jahr 2008. Lt. dieser sind u. a. folgende Tier- und Pflanzenarten im Gebiet
vorhanden bzw. ist deren Vorkommen aufgrund der Lebensraumstrukturen nicht
auszuschließen ist: Haselmaus, Gelbbauchunke, Gilde der Vogelarten der Wälder,
Gilde der Raubvögel sowie verschiedene waldbewohnende und im Wald jagende
Fledermausarten.
Da sich weder
die Nutzung noch die Struktur des Gebietes wesentlich geändert haben, sind
keine gravierenden Änderungen des Waldgebietes zu erkennen. Der Unteren
Naturschutzbehörde sind keine neu
eingewanderten, besonders geschützten Arten bekannt.
Das Landratsamt Würzburg nimmt die Bedenken,
die von Seiten des BN und der Bevölkerung geäußert werden, ernst und überprüft,
inwieweit diese aus fachlicher und rechtlicher Sicht berechtigt sind und welche
Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Debatte:
Landrat Nuß nimmt zum
vorliegenden Sachverhalt Stellung und teilt mit, dass er von dem Verfahren aus
dem Jahr 2009 und von der Rodungsaktion erstmals durch den Artikel in der Main
Post vom 10. Oktober, mit der Überschrift „BN kritisiert Kahlschlag.“, erfahren
habe.
Er weist darauf hin, dass es sich um ein laufendes Verfahren der
Verwaltung von 2009 handelte und dass keine Verpflichtung bestand, den Landrat
in irgendeiner Weise zu informieren oder einzubinden.
Dennoch habe er nach seiner Rückkehr von einer Tagung (am
darauffolgenden Montag) eine Sitzung mit allen an dem Verfahren beteiligten
Fachleuten einberufen. Hierbei ging es ihm vor allem um die Fragen, war die
Genehmigung rechtes, ist sie noch wirksam und müsse sich das Landratsamt einen
Fehler vorwerfen lassen. Letzteres könne klar verneint werden.
Die Genehmigung aus dem Jahr 2009 wurde aktuell nochmal von der
Regierung von Unterfranken geprüft und nicht beanstandet.
Er weist darauf hin, dass Initiator des Widerstandes der Bund
Naturschutz (BN) sei, dessen Kreisvorsitzender ein Kreistagsmitglied und
Stellvertreter des Landrats sei.
Er führt aus, dass bereits am 21. September vom Kreisvorsitzenden des BN
eine Pressemitteilung an alle Medien der Region gegangen sei. Mit dem Landrat
oder mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde sei
vor dem 21.09. und auch danach nie Kontakt aufgenommen worden sein. Erst am 19.
Oktober, habe er von dem Kreistagskollegen eine E-Mail erhalten, mit dem Bitte,
der Landrat möge einen Stopp gegenüber der Betreiberfirma aussprechen.
Landrat Nuß erläutert, dass
das Landratsamt bekanntermaßen teilweise Staatsbehörde und teilweise
Kreisbehörde sei. Für die Aufgaben als Staatsbehörde sei staatliches Personal
zum Vollzug von Bundes- und Landesgesetzen eingesetzt. Der Landrat habe als
Leiter der Behörde für den ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze Ordnung zu
tragen. Eine darüberhinausgehende und sogar politisch-motivierte
Weisungsbefugnis habe weder der Landrat noch der Kreistag.
Er führt weiter aus, dass spätestens nach der E-Mail von Herrn Regierungspräsidenten,
Dr. Beinhofer, vom 18. Oktober an den Kreisvorsitzenden und den Geschäftsführer
des Bund Naturschutzes, aus der hervorging, dass eine bestandskräftige
Immissionsschutzrechtliche Abbaugenehmigung vorliegt, den Akteuren hätte klar
sein müssen, dass die Genehmigung von 2009 rechtssicher sei.
Er habe daraufhin die beiden Firmenbesitzer kurzfristig zu einer
Expertenrunde mit Fachleuten aus dem Landratsamt und dem Kreisvorsitzenden des
BN eingeladen. Hierbei haben die Betreiber Rede und Antwort gestanden. So sei,
die Genehmigung aus dem Jahr 2009 mit der Auflage verbunden, dass im selben
Umfang (9,6 ha) neuer Wald aufzuforsten sei. Dies sei bislang auch auf einer
Fläche von ca. 5 ha geschehen, weswegen die beiden Inhaber von sich aus anboten,
die jetzige Rodung auf 5 ha zu beschränken (Verhältnis 1:1 Neuaufforstung zu
Rodung).
Er äußert sich, dass er den Eindruck hatte, dass alle am Tisch sitzenden
Personen über dieses Angebot erleichtert waren. Bei dem am Nachmittag
stattfindenden Pressetermin habe jedoch dann Geschäftsführer des Bund
Naturschutzes gegenüber der Presse erklärt: „Das Angebot der Firma Benkert ist
eine Mogelpackung, wir lehnen es ab.“
Landrat Nuß ist der Ansicht, dass bei näher Betrachtung dieser Aussage,
diese in letzter Konsequenz bedeuten würde: Rodet weiter!“
Er teilt mit, dass die Situation nicht mehr zu kontrollieren sei. Er sei
jedoch emotional sehr ergriffen und stelle sich die Frage, wie mit solchen
Situationen künftig umgegangen werden kann, um solche Interessenskonflikte zu
vermeiden.
Frau Hellstern,
Leiterin des Umweltamtes, erläutert den Sachverhalt und informiert über die
Sach- und Rechtslage.
Sie teilt mit, dass am Freitag auf Einladung von Herrn Landrat Nuß ein
Gespräch im Landratsamt stattgefunden habe, an dem neben dem Landrat und seiner
Stellvertreterin, weitere Vertreter des Landratsamtes, die Betreiber des
Steinbruches, sowie ein Vertreter des Bund Naturschutzes, teilgenommen haben.
Im Anschluss daran habe noch eine Pressekonferenz stattgefunden, über deren
Ergebnis und Inhalt Landrat Nuß in seinen Ausführung bereits berichtet habe.
Frau Hellstern weist darauf hin, dass das Landratsamt Würzburg die
Bedenken, die von Seiten des BN und auch von der Bevölkerung geäußert wurden,
sehr ernst nehme und deshalb eine Überprüfung veranlasst wurde, inwieweit diese
aus fachlicher und rechtlichen Sicht berechtigt sind und welche Konsequenzen
sich hieraus ergeben.
Stellv. Landrätin
Heußner teilt mit, dass sie an der Gesprächsrunde sowie an der Pressekonferenz
teilgenommen habe. Sie weist auf eine Äußerung in der Pressekonferenz hin,
wonach ein Umstand bekannt geworden sei, dass der Betreiber ohnehin nicht
vorgehabt hätte, mehr als 5 ha zu roden. Sie fragt nach, inwieweit eine
reduzierte Genehmigung vorliege, die nur auf 5 ha abziele. Hintergrund ihrer
Frage sei, dass das Zugeständnis des Betreibers dann eher als „relativ“ zu
bewerten sei.
Frau Hellstern teilt mit, dass
sich die Genehmigung sich auf eine Fläche von 9,8 ha beziehe, die jedoch nur
gerodet werden dürfe, wenn eine Aufforstung im Verhältnis 1 : 1 erfolge.
Herr Amrehn nimmt als
Kreisvorsitzender des Bund Naturschutzes (BN) Stellung zum Sachverhalt und zu
den Vorwürfen.
Er entschuldigt sich, nicht die Gelegenheit wahrgenommen zu haben, als
Kreisvorsitzender mit dem Landrat bzw. mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen
zu haben. Dies sei ein Fehler gewesen.
Er teilt mit, dass nach Rücksprache mit diversen Fachleuten und auch der
Gutachterin bestätigt wurde, dass das 2009 erbrachte Gutachten nicht mehr der
heutigen Zeit entspräche, da sich wesentliche Veränderungen ergeben haben. Des
Weiteren nimmt er Bezug auf das am Freitag geführte Gespräch und fügt an, dass
das Gespräch nach einer gewissen Zeit an einem Punkt angekommen sei, bei dem es
nicht mehr weiterging. Unter dem Hintergrund, dass der Betreiber mitgeteilt
hat, dass bereits 4,1 / 4,2 ha Wald aufgeforstet wurden, habe er als Kompromiss
den Vorschlag unterbreitet, die Rodung nur bis zur Hälfte, also 5 ha,
durchzuführen, obwohl er nach wie vor der Meinung sei, dass es nicht gut sei,
da der obere Hang - das seien nochmal ca. 40 ha Wald - mit Sicherheit tangiert
werde und austrockne. Dies seien seine persönlichen Erfahrungen aus seiner
40-jährigen Tätigkeit im Bereich Forst. Dennoch habe er diesen Vorschlag
unterbreitet - auch wenn er es nicht für richtig halte.
Kreisrat von Zobel
meldet
sich zu Wort. Er vertritt die Auffassung, dass ein Unternehmer eine
Rechtssicherheit habe muss. Dieser müsse sich auf seine Genehmigung verlassen
können.
Zur weiteren
Veranlassung an GB 5, FB 31
Zur Kenntnis an S, ZB