Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Vom Staatlichen Bauamt Würzburg wurden dem Landkreis Würzburg am 21.09.2018 zwei Aufträge zur Lieferung von Transportern vorgelegt. Ein Transporter soll für die Straßenmeisterei Würzburg mit einer Auftragssumme von 39.671,70 € (brutto) und ein Transporter soll für die Straßenmeisterei Ochsenfurt ebenfalls mit einer Auftragssumme von 39.671,70 € (brutto) beschafft werden.

 

Im Haushalt 2018 ist unter dem Produktkonto 54221020.073500 (Straßenmeisterei Würzburg) hierfür ein Ansatz von 40.000,00 € vorhanden. Beim Produktkonto 54221030.073500 (Straßenmeisterei Ochsenfurt) ist im Haushalt 2018 ebenfalls ein Ansatz von 40.000,00 € aufgenommen.

 

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages Würzburg gehört die Unterzeichnung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen  bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von fünfzigtausend Euro zu den laufenden Angelegenheiten gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Würzburg.

 

Nachdem beide Aufträge an die Firma Spindler GmbH & Co. KG, Würzburg mit einem Gesamtwert von 79.343,40 € vergeben werden sollen, liegt der gesamte Auftrag über der Wertgrenze von 50.000,00 €. Für diese Vergabe ist grundsätzlich der Umwelt- und Bauausschuss zuständig.

 

Damit eine Lieferung der beiden Transporter noch in diesem Jahr erfolgen kann, muss der gesamte Auftrag nach Mitteilung des Staatlichen Bauamtes Würzburg möglichst zeitnah vergeben werden. Nachdem die Vergabe dieses Auftrages nicht mehr fristgerecht auf die Tagesordnung der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 24.09.2018 aufgenommen werden konnte und ein Abwarten bis zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 16.11.2018 nicht mehr möglich war, wurde der Auftrag an Firma Spindler im Wege einer dringlichen Anordnung nach § 41 der Geschäftsordnung des Kreistages vergeben.

 

 

 

Debatte:

 

Kreisrat Rützel fragt nach, ob eine Ausschreibung stattgefunden habe.

 

Herr Schebler teilt mit, dass eine Ausschreibung durch das Staatlichen Bauamt – Straßenbauamt – erfolgt sei.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2, StBA

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA,