Sitzung: 16.11.2018 Umwelt- und Bauausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Vom Staatlichen Bauamt Würzburg wurden dem
Landkreis Würzburg am 21.09.2018 zwei Aufträge zur Lieferung von Transportern
vorgelegt. Ein Transporter soll für die Straßenmeisterei Würzburg mit einer
Auftragssumme von 39.671,70 € (brutto) und ein Transporter soll für die
Straßenmeisterei Ochsenfurt ebenfalls mit einer Auftragssumme von 39.671,70 €
(brutto) beschafft werden.
Im Haushalt 2018 ist unter dem Produktkonto
54221020.073500 (Straßenmeisterei Würzburg) hierfür ein Ansatz von 40.000,00 €
vorhanden. Beim Produktkonto 54221030.073500 (Straßenmeisterei Ochsenfurt) ist im
Haushalt 2018 ebenfalls ein Ansatz von 40.000,00 € aufgenommen.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages
Würzburg gehört die Unterzeichnung von bürgerlich-rechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Verträgen bis zu
einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von fünfzigtausend Euro zu den
laufenden Angelegenheiten gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des
Kreistages Würzburg.
Nachdem beide Aufträge an die Firma Spindler GmbH & Co.
KG, Würzburg mit einem Gesamtwert von 79.343,40 € vergeben werden sollen, liegt
der gesamte Auftrag über der Wertgrenze von 50.000,00 €. Für diese Vergabe ist
grundsätzlich der Umwelt- und Bauausschuss zuständig.
Damit eine Lieferung der beiden Transporter noch in diesem
Jahr erfolgen kann, muss der gesamte Auftrag nach Mitteilung des Staatlichen
Bauamtes Würzburg möglichst zeitnah vergeben werden. Nachdem die Vergabe dieses
Auftrages nicht mehr fristgerecht auf die Tagesordnung der Sitzung des Umwelt-
und Bauausschusses am 24.09.2018 aufgenommen werden konnte und ein Abwarten bis
zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 16.11.2018 nicht mehr möglich
war, wurde der Auftrag an Firma Spindler im Wege einer dringlichen Anordnung
nach § 41 der Geschäftsordnung des Kreistages vergeben.
Debatte:
Kreisrat Rützel fragt nach, ob eine Ausschreibung
stattgefunden habe.
Herr Schebler teilt mit, dass eine Ausschreibung
durch das Staatlichen Bauamt – Straßenbauamt – erfolgt sei.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 2, StBA
Zur Kenntnis an ZB, KrPA,