Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 23, Anwesend: 56

Sachverhalt:

 

 

Auf die Sitzungsvorlagen zu den Sitzungen des Umwelt- und Bauausschusses vom 26.06.2017, 17.11.2017 und 01.10.2018 wird verwiesen.

 

Mit Antrag vom 21.02.2017 hat die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ beantragt, die unbebauten Grundstücke der Gemarkung Tauberrettersheim, die im Jahr 2000 wegen Planungen für ein Sondergebiet Seniorenresidenz aus dem Landschaftsschutzgebiet genommen wurden, wieder als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Zur Begründung wird angeführt, dass eine weitere Zersiedelung verhindert werden soll.

 

Auf Teilflächen war zu diesem Zeitpunkt seitens der Gemeinde bereits ein Bebauungsplan aufgestellt. Dieser sieht eine einreihige Bebauung mit Wohnhäusern vor.

 

Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 24.05.2017 einstimmig für eine Hereinnahme der Flächen ausgesprochen. Der Umwelt- und Bauausschuss hat am 26.06.2017 beschlossen, dass nur für die in Anlage rot markierten Flächen ein Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets durchgeführt werden soll.

 

Die daraufhin durchgeführte Anhörung der betroffenen Berechtigten und Stellen hat Folgendes ergeben:

Die Gemeinde Tauberrettersheim lehnt einstimmig eine Aufnahme in das Landschaftsschutzgebiet ab mit der Begründung, im Jahr 2000 sei ein ausreichender Ausgleich für die herausgenommenen Flächen erbracht worden.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhebt keine Einwendungen, da Belange der Landwirtschaft nicht berührt seien.

Sämtliche Eigentümer lehnen eine Aufnahme ihrer Grundstücke in das Landschaftsschutzgebiet ab. Ein Eigentümer führt aus, sein Grundstück habe den Status eines Ackerlandes. Es sei weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. In § 3 der Verordnung genannte Strukturen seien nicht vorhanden. Außerdem bestehe nicht die Gefahr einer Überplanung mit einem Wohngebiet, weil die Kosten der Erschließung unverhältnismäßig hoch wären. Schließlich seien die Eigentümerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Der Umwelt- und Bauausschuss führte am 01.10.2018 eine Ortseinsicht durch und entschied nach anschließender Beratung, dass das in der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses vom 26.06.2017 beschlossene Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes nicht weitergeführt werden soll.

 

Aus rechtlicher Sicht kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtmäßiger Weise erfolgt, nach § 26 BNatSchG auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufzunehmenden Grundstücke an.

 

Die Schutzwürdigkeit orientiert sich dabei an den Schutzzwecken gemäß § 3 der beiliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung. Indiz für eine Schutzwürdigkeit ist, dass Flächen im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dokumentiert sind. Dies ist hier der Fall. Nachdem Landschaftsschutzgebiete sehr großräumig sind, wird auch grundsätzlich nicht für jedes einzelne Grundstück eine Hochwertigkeit verlangt, gerade der Randbereich kann auch durchaus als Pufferzone für angrenzende Areale verstanden werden. Dies gilt jedenfalls bei der Neuausweisung von Schutzgebieten.

 

An die Schutzbedürftigkeit werden keine übertriebenen Anforderungen gestellt, ein Schutz muss nur vernünftigerweise geboten sein. An dieser Stelle ist es tatsächlich möglich und auch Anlass des Antrags, dass eine weitere Zersiedelung entstehen könnte. Zumindest wurde auch ein erstes neues Baugebiet ausgewiesen. Andererseits war Ergebnis der Sitzung vom 26.06.2017, dass man für evtl. weitere Bauleitplanung bereits ein Grundstück vom Antrag ausgenommen hat und ein größerer Bedarf auf absehbare Zeit möglicherweise nicht zu erwarten ist.

 

Letztendlich hat der Landkreis auch noch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorzunehmen. Dabei sind die privaten Interessen der Eigentümer mit den Zielen des Naturschutzes abzuwägen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in § 5 Verbote vor und in § 6 Handlungen, die einer Erlaubnis bedürfen. Dadurch findet eine Beschränkung von Eigentümerrechten statt, die vor dem Hintergrund des Schutzes von Natur und Landschaft verhältnismäßig sein muss.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag lehnt den Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" vom 21.02.2017 ab.

 

 

 

Debatte:

 

Geschäftsbereichsleiterin Hellstern (GB 5 – Umweltamt) erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Winzenhörlein (Bündnis 90/Die Grünen) erklärt den Schutzzweck eines Landschaftsschutzgebietes. Danach sei u.a. die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren. Er betont, dass ein Landschaftsschutzgebiet nur als Ganzes funktioniere. Er weist besonders auf die charakteristischen Merkmale bei Tauberrettersheim (exponierte Hanglage) hin, die diesen kleinen Ort beschaulich machen. Ein Stück schöne schützenswerte Landschaft würde für immer verloren gehen. Aus diesem Grund fordere die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die noch unbebaute Fläche von 2,73 ha wieder unter Landschaftsschutz gestellt werde.

 

Kreisrat Ländner äußert sich, dass die CSU-Fraktion grundsätzlich für den Erhalt der Natur stehe, jedoch sollte man zwei Säulen beachten: die kommunale Selbstverwaltung und eine sachliche Argumentation in beide Richtungen. Es müsse die Zukunft der Menschen und die Zukunft für die Natur sichergestellt werden. Er führt aus, dass die Flächen seinerzeit für ein geplantes Projekt herausgenommen worden sei, das nicht verwirklicht worden ist, allerdings seien jedoch auch Ausgleichsflächen aufgenommen worden. Er weist darauf hin, dass die Gemeinde Tauberrettersheim den Beschluss gefasst hat, die Flächen nicht wieder in das Landschaftsschutzgebiet aufzunehmen, auch habe der Umwelt- und Bauausschutz sich vor Ort ein Bild gemacht und eine Empfehlung an den Kreistag ausgesprochen. Er ist der Ansicht, dass man sich den Beschlüssen und Eindrücken vor Ort anschließen sollte. Die CSU-Fraktion werde daher den Antrag ablehnen.

 

Kreisrat Koch blickt zurück auf die Historie, die zur Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet geführt habe. Er äußert sich, dass aus heutiger Sicht die Herausnahme der Flächen zu bald gewesen sei. Man hätte zunächst die weitere Entwicklung und Planung abwarten müssen. Spätestens nach Absprung des Investors hätten jedoch die Flächen wieder in das Landschaftsschutzgebiet zurückgeführt werden müssen, dadurch wäre es auch nicht zu dem privilegierten Bauvorhaben gekommen. Dieses sei nicht mehr rückgängig zu machen. Deshalb werde sich die SPD-Fraktion dafür einsetzen, dass zumindest die rot gekennzeichnete Fläche wieder in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen werde.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag lehnt den Antrag der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" vom 21.02.2017 ab.

 


Zur weiteren Veranlassung an GB 5, FB 51

 

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