Sitzung: 15.10.2018 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Am 01.08.2018 ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft
getreten.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das Bayerische Staatsministerium für
Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als die für bayerischen zugelassenen
kommunalen Träger zuständige Aufsichtsbehörde (§ 48 Abs. 1 SGB II) den
bayerischen Optionskommunen mitgeteilt, dass das bayerische Familiengeld im
Rahmen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist. Begründet wurde die
Nichtanrechnung mit zwei ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ausnahmeregelungen
nach § 27 BEEG i.V.m.§ 8 BErzGG sowie § 11a Abs. 3 SGB II. Zudem sind laut
vorgenanntem Schreiben Rechtswahrungsanzeigen bayerischer Optionskommunen
gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu unterlassen. Das
StMAS hat das ihm unterstehende ZBFS darüber hinaus angewiesen,
Rechtswahrungsanzeigen der Jobcenter (gemeint sind hier Rechtswahrungsanzeigen
gemeinsamer Einrichtungen in Bayern) unbeachtet zu lassen und das Familiengeld
an die Familien auszubezahlen.
Aufgrund der Anfrage einer Optionskommune äußerte sich das StMAS mit
E-Mail vom 03.09.2018 zu der Frage, wer (rückwirkend) die Kosten trägt, wenn
sich Landes- und Bundesebene in der Zukunft doch, evtl. auch erst aufgrund
ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen, auf die Auffassung der
Anrechenbarkeit verständigen und der Bund die nicht angerechneten Leistungen
des Familiengeldes nicht erstattet bzw. zurückfordert. Nach Aussage des StMAS
steht dem Bund gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
Rücksicht auf die Aufsichtsrechte der Länder nur ein Prüfrecht zu, wenn das
Verwaltungshandeln eines zugelassenen kommunalen Trägers auf einer unvertretbaren
Rechtsaufassung beruht. Nach Auffassung aller Länder könne bei einer
entsprechenden Weisung des zuständigen Landesministeriums allerdings keine
unvertretbare Rechtsauffassung einer Optionskommune vorliegen. Die seitens der
Optionskommune dargestellten Folgeprobleme (Verweigerung der Erstattung oder
Rückforderung der aufgrund der Nichtanrechnung des Familiengeldes „zuviel“
ausgezahlten Leistungen) würden sich nach Einschätzung des StMAS daher nicht
stellen.
Beschlussvorschlag:
Der
Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Debatte:
Auf Nachfrage
teilt die Verwaltung mit, dass in Bayern lediglich die 10 Optionskommunen das
Familiengeld nicht anrechnen, während die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft
mit der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Weisung haben, das
Familiengeld anzurechnen. Inwieweit dadurch ein Anreiz zum Umzug zu den
Optionskommunen gegeben sein wird, bleibt ebenso abzuwarten wie eine etwaige
letztinstanzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechenbarkeit des
Familiengelds.
Beschluss:
Der
Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.