Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 9, Anwesend: 12

Anlage/n:

 

Luftbild mit den Grenzen der Erweiterungsfläche

Landschaftsschutzgebietsverordnung

 

 

 

Sachverhalt:

 

 

Auf die Sitzungsvorlagen zu den Sitzungen des Umwelt- und Bauausschusses vom 26.06.2017 und 17.11.2017 wird verwiesen.

 

Mit Antrag vom 21.02.2017 hat die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ beantragt, die unbebauten Grundstücke der Gemarkung Tauberrettersheim, die im Jahr 2000 wegen Planungen für ein Sondergebiet Seniorenresidenz aus dem Landschaftsschutzgebiet genommen wurden, wieder als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen. Zur Begründung wird angeführt, dass eine weitere Zersiedelung verhindert werden soll.

 

Auf Teilflächen war zu diesem Zeitpunkt seitens der Gemeinde bereits ein Bebauungsplan aufgestellt. Dieser sieht eine einreihige Bebauung mit Wohnhäusern vor.

 

Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 24.05.2017 einstimmig für eine Hereinnahme der Flächen ausgesprochen. Der Umwelt- und Bauausschuss hat am 26.06.2017 beschlossen, dass nur für die in Anlage rot markierten Flächen ein Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets durchgeführt werden soll.

 

Die daraufhin durchgeführte Anhörung der betroffenen Berechtigten und Stellen hat Folgendes ergeben:

Die Gemeinde Tauberrettersheim lehnt einstimmig eine Aufnahme in das Landschaftsschutzgebiet ab mit der Begründung, im Jahr 2000 sein ein ausreichender Ausgleich für die herausgenommenen Flächen erbracht worden.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhebt keine Einwendungen, da Belange der Landwirtschaft nicht berührt seien.

Sämtliche Eigentümer lehnen eine Aufnahme ihrer Grundstücke in das Landschaftsschutzgebiet ab. Ein Eigentümer führt aus, sein Grundstück habe den Status eines Ackerlandes. Es sei weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. In § 3 der Verordnung genannte Strukturen seien nicht vorhanden. Außerdem bestehe nicht die Gefahr einer Überplanung mit einem Wohngebiet, weil die Kosten der Erschließung unverhältnismäßig hoch wären. Schließlich seien die Eigentümerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.

 

In der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses vom 17.11.2017 wurde ein gemeinsamer Ortstermin vorgeschlagen.

 

 

Aus rechtlicher Sicht kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtmäßiger Weise erfolgt, nach § 26 BNatSchG auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufzunehmenden Grundstücke an.

 

Die Schutzwürdigkeit orientiert sich dabei an den Schutzzwecken gemäß § 3 der beiliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung. Indiz für eine Schutzwürdigkeit ist, dass Flächen im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dokumentiert sind. Dies ist hier der Fall. Nachdem Landschaftsschutzgebiete sehr großräumig sind, wird auch grundsätzlich nicht für jedes einzelne Grundstück eine Hochwertigkeit verlangt, gerade der Randbereich kann auch durchaus als Pufferzone für angrenzende Areale verstanden werden. Dies gilt jedenfalls bei der Neuausweisung von Schutzgebieten.

 

An die Schutzbedürftigkeit werden keine übertriebenen Anforderungen gestellt, ein Schutz muss nur vernünftigerweise geboten sein. An dieser Stelle ist es tatsächlich möglich und auch Anlass des Antrags, dass eine weitere Zersiedelung entstehen könnte. Zumindest wurde auch ein erstes neues Baugebiet ausgewiesen. Andererseits war Ergebnis der Sitzung vom 26.06.2017, dass man für evtl. weitere Bauleitplanung bereits ein Grundstück vom Antrag ausgenommen hat und ein größerer Bedarf auf absehbare Zeit möglicherweise nicht zu erwarten ist.

 

Letztendlich hat der Landkreis auch noch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorzunehmen. Dabei sind die privaten Interessen der Eigentümer mit den Zielen des Naturschutzes abzuwägen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in § 5 Verbote vor und in § 6 Handlungen, die einer Erlaubnis bedürfen. Dadurch findet eine Beschränkung von Eigentümerrechten statt, die vor dem Hintergrund des Schutzes von Natur und Landschaft verhältnismäßig sein muss.

 

Die nunmehrige Ortseinsicht soll zur Klärung dieser Fragen beitragen.

 

 

 

Debatte:

 

Fraktionssprecher Trautner (Bündnis 90/Die Grünen) geht zunächst auf die Historie im vorliegenden Fall ein. Um eine weitere Zersiedelung zu vermeiden, habe die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag gestellt, das ehemalige Landschaftsschutzgebiet wieder in ein solches zurückzuführen. Er weist darauf hin, dass bereits Flächen herausgenommen worden seien, die für die Weiterentwicklung und die Erweiterung eines Wohngebietes in Tauberrettersheim wichtig waren. Bei der heutigen Diskussion gehe es um die rot schraffierte Fläche (s. Luftbild). Es betont, dass es wichtig sei, diese Fläche wieder zurückzuführen, um das Landschaftsschutzgebiet als ganzes zu erhalten. 

 

Kreisrätin Wunderlich weist darauf hin, dass bei der damaligen Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet bereits ein Ausgleich stattgefunden habe. Auch seien seinerzeit mehr Ausgleichsflächen in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen worden. Aus Prinzip gegen den Beschluss der Gemeinde zu stimmen, könne sie nicht für gutheißen. Sie werde daher den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnen.

 

 

Kreisrat Koch äußert sich, dass die Gründe für die damalige Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht mehr gegeben seien, da das Projekt nicht verwirklicht worden ist. Demzufolge sollten die Flächen (s. rote Schraffierung Luftbild) wieder in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen werden. Die SPD-Fraktion werde daher dem Antrag zustimmen.

 

 

Landrat Nuß weist darauf hin, dass die Gemeinde Tauberrettersheim einstimmig gegen die Aufnahme des Gebiets in das Landschaftsschutzgebiet gestimmt habe, da seinerzeit ausreichender Ausgleich an Flächen erbracht worden sei. Er hebt die Einmaligkeit des Beschlusses hervor, da der Kreistag noch nie gegen den Beschluss einer Gemeinde entschieden habe. Zu bedenken sei auch, dass mit diesem Beschluss der Kreistag in die Entwicklungspläne der Gemeinde eingreifen würde.

 

Es ergeht folgender Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Dem Kreistag wird empfohlen, dem Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ teilweise zu folgen und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Täler der Tauber, Gollach, Steinach und umgebende Wälder“ hinsichtlich der Schutzgebietsgrenzen durch Aufnahme der im beiliegenden Luftbild rot umrandeten Flächen (Fl.Nr. 5726, 5686, 5675, 5637 und Wegegrundstücke 5672 und 5725 bis zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. 5686 und 5726 jeweils Gemarkung Tauberrettersheim) zu ändern.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Dem Kreistag wird empfohlen, dem Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ teilweise zu folgen und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Täler der Tauber, Gollach, Steinach und umgebende Wälder“ hinsichtlich der Schutzgebietsgrenzen durch Aufnahme der im beiliegenden Luftbild rot umrandeten Flächen (Fl.Nr. 5726, 5686, 5675, 5637 und Wegegrundstücke 5672 und 5725 bis zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. 5686 und 5726 jeweils Gemarkung Tauberrettersheim) zu ändern.

 


Zur weiteren Veranlassung an GB 5, FB 51

 

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