Sitzung: 01.10.2018 Umwelt- und Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 9, Anwesend: 12
Anlage/n:
Luftbild mit den Grenzen der Erweiterungsfläche
Landschaftsschutzgebietsverordnung
Sachverhalt:
Auf die Sitzungsvorlagen zu den Sitzungen des Umwelt- und Bauausschusses
vom 26.06.2017 und 17.11.2017 wird verwiesen.
Mit Antrag vom 21.02.2017 hat die Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“
beantragt, die unbebauten Grundstücke der Gemarkung Tauberrettersheim, die im
Jahr 2000 wegen Planungen für ein Sondergebiet Seniorenresidenz aus dem
Landschaftsschutzgebiet genommen wurden, wieder als Landschaftsschutzgebiet
auszuweisen. Zur Begründung wird angeführt, dass eine weitere Zersiedelung
verhindert werden soll.
Auf Teilflächen war zu diesem Zeitpunkt seitens der Gemeinde bereits ein
Bebauungsplan aufgestellt. Dieser sieht eine einreihige Bebauung mit
Wohnhäusern vor.
Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 24.05.2017
einstimmig für eine Hereinnahme der Flächen ausgesprochen. Der Umwelt- und
Bauausschuss hat am 26.06.2017 beschlossen, dass nur für die in Anlage rot
markierten Flächen ein Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets
durchgeführt werden soll.
Die daraufhin durchgeführte Anhörung der betroffenen Berechtigten und
Stellen hat Folgendes ergeben:
Die Gemeinde Tauberrettersheim lehnt einstimmig eine Aufnahme in das
Landschaftsschutzgebiet ab mit der Begründung, im Jahr 2000 sein ein ausreichender
Ausgleich für die herausgenommenen Flächen erbracht worden.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhebt keine
Einwendungen, da Belange der Landwirtschaft nicht berührt seien.
Sämtliche Eigentümer lehnen eine Aufnahme ihrer Grundstücke in das
Landschaftsschutzgebiet ab. Ein Eigentümer führt aus, sein Grundstück habe den
Status eines Ackerlandes. Es sei weder schutzwürdig noch schutzbedürftig. In §
3 der Verordnung genannte Strukturen seien nicht vorhanden. Außerdem bestehe
nicht die Gefahr einer Überplanung mit einem Wohngebiet, weil die Kosten der
Erschließung unverhältnismäßig hoch wären. Schließlich seien die
Eigentümerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.
In der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses vom 17.11.2017 wurde ein
gemeinsamer Ortstermin vorgeschlagen.
Aus rechtlicher Sicht kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung als
Landschaftsschutzgebiet rechtmäßiger Weise erfolgt, nach § 26 BNatSchG auf die
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufzunehmenden Grundstücke an.
Die Schutzwürdigkeit orientiert sich dabei an den Schutzzwecken gemäß §
3 der beiliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung. Indiz für eine
Schutzwürdigkeit ist, dass Flächen im Regionalplan als landschaftliches
Vorbehaltsgebiet dokumentiert sind. Dies ist hier der Fall. Nachdem
Landschaftsschutzgebiete sehr großräumig sind, wird auch grundsätzlich nicht
für jedes einzelne Grundstück eine Hochwertigkeit verlangt, gerade der
Randbereich kann auch durchaus als Pufferzone für angrenzende Areale verstanden
werden. Dies gilt jedenfalls bei der Neuausweisung von Schutzgebieten.
An die Schutzbedürftigkeit werden keine übertriebenen Anforderungen
gestellt, ein Schutz muss nur vernünftigerweise geboten sein. An dieser Stelle
ist es tatsächlich möglich und auch Anlass des Antrags, dass eine weitere
Zersiedelung entstehen könnte. Zumindest wurde auch ein erstes neues Baugebiet
ausgewiesen. Andererseits war Ergebnis der Sitzung vom 26.06.2017, dass man für
evtl. weitere Bauleitplanung bereits ein Grundstück vom Antrag ausgenommen hat
und ein größerer Bedarf auf absehbare Zeit möglicherweise nicht zu erwarten
ist.
Letztendlich hat der Landkreis auch noch eine ordnungsgemäße
Ermessensausübung vorzunehmen. Dabei sind die privaten Interessen der Eigentümer
mit den Zielen des Naturschutzes abzuwägen. Die
Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in § 5 Verbote vor und in § 6
Handlungen, die einer Erlaubnis bedürfen. Dadurch findet eine Beschränkung von
Eigentümerrechten statt, die vor dem Hintergrund des Schutzes von Natur und
Landschaft verhältnismäßig sein muss.
Die nunmehrige Ortseinsicht soll zur Klärung dieser Fragen beitragen.
Debatte:
Fraktionssprecher Trautner (Bündnis 90/Die Grünen) geht zunächst auf die Historie im vorliegenden Fall ein. Um eine weitere Zersiedelung zu vermeiden, habe die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Antrag gestellt, das ehemalige Landschaftsschutzgebiet wieder in ein solches zurückzuführen. Er weist darauf hin, dass bereits Flächen herausgenommen worden seien, die für die Weiterentwicklung und die Erweiterung eines Wohngebietes in Tauberrettersheim wichtig waren. Bei der heutigen Diskussion gehe es um die rot schraffierte Fläche (s. Luftbild). Es betont, dass es wichtig sei, diese Fläche wieder zurückzuführen, um das Landschaftsschutzgebiet als ganzes zu erhalten.
Kreisrätin Wunderlich weist darauf hin, dass bei der damaligen Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet bereits ein Ausgleich stattgefunden habe. Auch seien seinerzeit mehr Ausgleichsflächen in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen worden. Aus Prinzip gegen den Beschluss der Gemeinde zu stimmen, könne sie nicht für gutheißen. Sie werde daher den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnen.
Kreisrat Koch äußert sich, dass die Gründe für die damalige Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht mehr gegeben seien, da das Projekt nicht verwirklicht worden ist. Demzufolge sollten die Flächen (s. rote Schraffierung Luftbild) wieder in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen werden. Die SPD-Fraktion werde daher dem Antrag zustimmen.
Landrat Nuß weist darauf hin, dass die Gemeinde Tauberrettersheim einstimmig gegen die Aufnahme des Gebiets in das Landschaftsschutzgebiet gestimmt habe, da seinerzeit ausreichender Ausgleich an Flächen erbracht worden sei. Er hebt die Einmaligkeit des Beschlusses hervor, da der Kreistag noch nie gegen den Beschluss einer Gemeinde entschieden habe. Zu bedenken sei auch, dass mit diesem Beschluss der Kreistag in die Entwicklungspläne der Gemeinde eingreifen würde.
Es ergeht folgender Beschlussvorschlag:
Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Dem Kreistag
wird empfohlen, dem Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ teilweise zu
folgen und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
“Täler der Tauber, Gollach, Steinach und umgebende Wälder“ hinsichtlich der
Schutzgebietsgrenzen durch Aufnahme der im beiliegenden Luftbild rot
umrandeten Flächen (Fl.Nr. 5726, 5686, 5675, 5637 und Wegegrundstücke 5672 und
5725 bis zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. 5686 und 5726 jeweils
Gemarkung Tauberrettersheim) zu ändern.
Beschluss:
Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Dem Kreistag
wird empfohlen, dem Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ teilweise zu
folgen und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
“Täler der Tauber, Gollach, Steinach und umgebende Wälder“ hinsichtlich der
Schutzgebietsgrenzen durch Aufnahme der im beiliegenden Luftbild rot
umrandeten Flächen (Fl.Nr. 5726, 5686, 5675, 5637 und Wegegrundstücke 5672 und
5725 bis zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. 5686 und 5726 jeweils
Gemarkung Tauberrettersheim) zu ändern.
Zur weiteren
Veranlassung an GB 5, FB 51
Zur Kenntnis an