Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Kreisstraße Wü12 verläuft westlich des Stadtgebietes Würzburg durch die Gemeinden Waldbrunn und Eisingen. Sie verbindet die Staatsstraße 2312 mit der Bundesstraße 27. Nach der Straßenverkehrszählung von 2015 wird die Kreisstraße täglich von 3.454 Kfz befahren, wobei der durchschnittliche tägliche Verkehr seit der vorherigen Zählung 2010 um ca. 300 Fahrzeuge gesunken ist.

Die Gemeinde Waldbrunn beabsichtigt am östlichen Ortsrand das neue Wohngebiet „Wiesengrund II“ auszuweisen, das über eine Anbindung an die Kreisstraße erschlossen werden soll. Für die Planung des Anschlusses hat die Gemeinde Waldbrunn ein Verkehrsgutachten erstellen lassen, das die Leistungsfähigkeit der Einmündung mit einem Linksabbiegestreifen nachweist. Die Einfügung des Linksabbiegestreifens in die bestehende Fahrbahn bedingt den Ausbau der WÜ 12 im Bereich des Knotenpunktes.

Maßnahmenträger ist die Gemeinde Waldbrunn. Sie hat die Maßnahme geplant, trägt als Verursacher alle durch die Maßnahme bedingten Kosten und löst dem Landkreis die künftigen zusätzlichen Erhaltungskosten ab. Der Kostenumfang ergibt sich aus den Vorgaben der Straßenkreuzungsrichtlinie. Für den Ausbau der Einmündung erhält Waldbrunn Zuwendungen des Freistaates Bayern. Aus diesem Grund wurde die Kostentragung der Maßnahme durch die Gemeinde zusätzlich auch von der Regierung von Unterfranken geprüft und bestätigt. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme, die einen Eingriff in die Kreisstraße Wü12 darstellt, ist in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Waldbrunn und dem Landkreis Würzburg zu regeln.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt den Sachvortrag zustimmend zur Kenntnis und ermächtigt den Landrat, die Vereinbarung unterschriftlich anzuerkennen.

 

 

 

 

Debatte:

 

Frau Dotzler vom Staatlichen Bauamt Würzburg erläutert den Sachverhalt anhand einer Power-Point-Präsentation.

 

 


Beschluss:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt den Sachvortrag zustimmend zur Kenntnis und ermächtigt den Landrat, die Vereinbarung unterschriftlich anzuerkennen.

 

 


Zur weiteren Veranlassung an StBA – Fr. Dotzler

 

Zur Kenntnis an ZFB 2