Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurden auch neue Regelungen zur Qualitätsentwicklung im SGB VIII aufgenommen. Dementsprechend sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe:

·         eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung gewährleisten; § 79 Abs. 2 Ziff.2 SGB VIII

·         Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiter entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen; § 79a SGB VIII

 

Die Qualitätsentwicklung ist somit rechtlich im Kontext der Gesamtverantwortung des Jugendamtes (§ 79 SGB VIII) und der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) eingeordnet. Hieraus ergibt sich ein originärer Auftrag für die Jugendhilfeplanung.

 

Nach § 79a Abs. 3 SGB VIII orientieren sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen überörtlichen Behörde, dem Bayerischen Landesjugendamt im Zusammenwirken mit dem Landesjugendhilfeausschuss.  

 

Das Bayerische Landesjugendamt bietet zu fast allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe fachliche Empfehlungen, die als Grundlage der Qualitätsentwicklung dienen.

 

Eine Umfrage bei den regionalen Arbeitsgemeinschaften der Jugendamtsleitungen in Bayern vom Januar 2018 hat ergeben, dass die bestehenden fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes und die daran ansetzenden örtlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung i. S. d. § 79a SGB VIII als ausreichend erachtet werden.

 

Das Jugendamt und der Jugendhilfeausschuss müssen entscheiden, in welcher Form sie der gesetzlichen Verpflichtung des § 79a SGB VIII nachkommen. Nicht empfehlenswert ist aus Sicht der Verwaltung eine eher formalisierte Vorgehensweise wie z.B. „Qualitätshandbücher“ (Qualitätsbürokratie).

 

Empfohlen wird deshalb, keinen eigenen Planungsprozess zum § 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung anzustoßen, sondern vielmehr Qualitätsentwicklung in den Prozess der Jugendhilfeplanung, in den jeweiligen Planungsbereichen, als verbindlichen integralen Bestandteil zu berücksichtigen.

 

Die Orientierungshilfe zur Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe der Landesjugendämter Westfalen und Rheinland beschreibt diese Vorgehensweise als „reflektierte Qualitätsverbesserung (…) im Sinne einer `qualitativen Anreicherung` der Jugendhilfeplanung“ (a.a.O. S. 30).