Sitzung: 12.03.2018 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurden auch neue Regelungen zur
Qualitätsentwicklung im SGB VIII aufgenommen. Dementsprechend sollen die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe:
·
eine
kontinuierliche Qualitätsentwicklung gewährleisten; § 79 Abs. 2 Ziff.2 SGB VIII
·
Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung weiter entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen; § 79a SGB
VIII
Die Qualitätsentwicklung ist somit rechtlich im Kontext der
Gesamtverantwortung des Jugendamtes (§ 79 SGB VIII) und der Jugendhilfeplanung
(§ 80 SGB VIII) eingeordnet. Hieraus ergibt sich ein originärer Auftrag für die
Jugendhilfeplanung.
Nach § 79a Abs. 3 SGB VIII orientieren sich die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 SGB VIII
zuständigen überörtlichen Behörde, dem Bayerischen Landesjugendamt im
Zusammenwirken mit dem Landesjugendhilfeausschuss.
Das Bayerische Landesjugendamt bietet zu fast allen Handlungsfeldern der
Jugendhilfe fachliche Empfehlungen, die als Grundlage der Qualitätsentwicklung
dienen.
Eine Umfrage bei den regionalen Arbeitsgemeinschaften der
Jugendamtsleitungen in Bayern vom Januar 2018 hat ergeben, dass die bestehenden
fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes und die daran
ansetzenden örtlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung i. S. d.
§ 79a SGB VIII als ausreichend erachtet werden.
Das Jugendamt und der Jugendhilfeausschuss müssen entscheiden, in
welcher Form sie der gesetzlichen Verpflichtung des § 79a SGB VIII nachkommen.
Nicht empfehlenswert ist aus Sicht der Verwaltung eine eher formalisierte
Vorgehensweise wie z.B. „Qualitätshandbücher“ (Qualitätsbürokratie).
Empfohlen wird deshalb, keinen eigenen Planungsprozess zum § 79a SGB
VIII Qualitätsentwicklung anzustoßen, sondern vielmehr Qualitätsentwicklung in
den Prozess der Jugendhilfeplanung, in den jeweiligen Planungsbereichen, als
verbindlichen integralen Bestandteil zu berücksichtigen.
Die Orientierungshilfe zur
Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe der
Landesjugendämter Westfalen und Rheinland beschreibt diese Vorgehensweise als
„reflektierte Qualitätsverbesserung (…) im Sinne einer `qualitativen
Anreicherung` der Jugendhilfeplanung“ (a.a.O. S. 30).