Sachverhalt:
Nach § 39 SGB VIII ist der Jugendhilfeträger verpflichtet, bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen
außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf,
einschließlich der Kosten der Erziehung. Dem altersbedingten unterschiedlichen
Unterhaltbedarf von jungen Menschen wird mit der vom Landkreis monatlich
gewährten Pflegepauschale Rechnung getragen. Mit diesen Pflegepauschalen ist grundsätzlich
der gesamte, regelmäßig wiederkehrende Lebensbedarf des jungen Menschen abgedeckt.
Neben diesem regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf kommen weitere Tatbestände
bzw. Bedarfe in Betracht, die nicht über die monatlichen Pflegepauschalen
abgedeckt sind.
Diese
zusätzlichen, über den Unterhaltsbedarf hinausgehenden Leistungen, werden
nach dem individuellen Bedarf im Einzelfall bewilligt. Um hier einen
einheitlichen und nachvollziehbaren Vollzug zu gewährleisten, wurde vom Jugendhilfeausschuss am 29.11.2010 eine „Richtlinie über
Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege
nach § 33 SGB VIII“ beschlossen.
In den vergangenen Jahren stellte sich
jedoch heraus, dass die Anwendung der Richtlinie mit fest definierten
Zuschüssen einerseits durch häufige Antragstellungen und entsprechende
Prüfungen der Einzelfälle einen deutlichen Verwaltungsaufwand verursacht,
andererseits sind fest definierte Individualleistungen den Pflegeeltern oft
nicht nachvollziehbar (z. B. Musikunterricht wird bezuschusst, Ballettunterricht
nicht, oder ein Zuschuss zu einem Sportgerät wird gewährt, jedoch ein Beitrag
zum Karateunterricht nicht, usw.).
Die Empfehlungen des Bayerischen
Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem
SGB VIII sehen neben dem Erbringen von Individualleistungen auch die
Möglichkeit vor, zusätzliche Leistungen mit einem monatlichen Pauschalbetrag zu
gewähren. Mit einem monatlichen Pauschalbetrag werden häufige Antragstellungen
vermieden und den Pflegeeltern Spielräume für eigene Entscheidungen eröffnet.
Die monatlichen Pauschalbeträge können gemäß
der Empfehlungen der Bayerischen Spitzenverbände zwischen 15,00 € und 30,00 €
pro Monat betragen. Eine Auswertung der individuell gewährten Leistungen der
vergangenen Jahre zeigt, dass diese pro Fall zwischen 24,00 € und 28,00 €
betragen haben. Ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 € wäre daher
gerechtfertigt.
Nicht in einer monatlichen Pauschale
abgegolten sollten Zuschüsse zu Starthilfe wie z. B. Erstausstattungen oder
Hilfen zur Verselbständigung sein. Diese Beihilfen wurden bisher überwiegend an
den Pflegepauschalen bemessen. Hier sollten zum leichteren Verständnis
pauschale Beträge festgesetzt werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die
Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-,
Bereitschafts- und Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten
Fassung zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten Fassung zum 01.01.2018.
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten Fassung zum 01.01.2018.