Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Anwesend: 15

Sachverhalt:

 

Nach § 39 SGB VIII ist der Jugendhilfeträger verpflichtet, bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten der Erziehung. Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltbedarf von jungen Menschen wird mit der vom Landkreis monatlich gewährten Pflegepauschale Rechnung getragen. Mit diesen Pflegepauschalen ist grundsätzlich der gesamte, regelmäßig wiederkehrende Lebensbedarf des jungen Menschen abgedeckt.

 

Neben diesem regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf kommen weitere Tatbestände bzw. Bedarfe in Betracht, die nicht über die monatlichen Pflegepauschalen abgedeckt sind.

 

Diese zusätzlichen, über den Unterhaltsbedarf hinausgehenden Leistungen, werden nach dem individuellen Bedarf im Einzelfall bewilligt. Um hier einen einheitlichen und nachvollziehbaren Vollzug zu gewährleisten, wurde vom Jugendhilfeausschuss am 29.11.2010 eine „Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege nach § 33 SGB VIII“ beschlossen.

 

In den vergangenen Jahren stellte sich jedoch heraus, dass die Anwendung der Richtlinie mit fest definierten Zuschüssen einerseits durch häufige Antragstellungen und entsprechende Prüfungen der Einzelfälle einen deutlichen Verwaltungsaufwand verursacht, andererseits sind fest definierte Individualleistungen den Pflegeeltern oft nicht nachvollziehbar (z. B. Musikunterricht wird bezuschusst, Ballettunterricht nicht, oder ein Zuschuss zu einem Sportgerät wird gewährt, jedoch ein Beitrag zum Karateunterricht nicht, usw.).

 

Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII sehen neben dem Erbringen von Individualleistungen auch die Möglichkeit vor, zusätzliche Leistungen mit einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren. Mit einem monatlichen Pauschalbetrag werden häufige Antragstellungen vermieden und den Pflegeeltern Spielräume für eigene Entscheidungen eröffnet.

 

Die monatlichen Pauschalbeträge können gemäß der Empfehlungen der Bayerischen Spitzenverbände zwischen 15,00 € und 30,00 € pro Monat betragen. Eine Auswertung der individuell gewährten Leistungen der vergangenen Jahre zeigt, dass diese pro Fall zwischen 24,00 € und 28,00 € betragen haben. Ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 € wäre daher gerechtfertigt.

 

Nicht in einer monatlichen Pauschale abgegolten sollten Zuschüsse zu Starthilfe wie z. B. Erstausstattungen oder Hilfen zur Verselbständigung sein. Diese Beihilfen wurden bisher überwiegend an den Pflegepauschalen bemessen. Hier sollten zum leichteren Verständnis pauschale Beträge festgesetzt werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- und Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten Fassung zu ändern.


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten Fassung zum 01.01.2018.

 

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinie über Zusatzleistungen zum Pflegegeld im Rahmen der Vollzeit-, Bereitschafts- oder Trainingspflege nach § 33 SGB VIII in der beigefügten Fassung zum 01.01.2018.