Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

1.       Erziehungsbeistandschaften/Betreuungsweisungen nach §§ 27, 30 SGB VIII

 

Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung vom 14.10.2008 zum 01.12.2008 die Umstellung der Aufwandsentschädigungen für die Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer beschlossen. In den letzten 9 Jahren sind keine Erhöhungen mehr veranlasst worden.

 

Die Betreuungspauschale für Freizeitaktivitäten (wie z. B. Schwimmbad, Kino, Bastelarbeiten, kleinere Unternehmungen) in Höhe von bis zu 25,00 € pro Monat wurde in die damalige Pauschale von 170,00 € inkludiert (entspricht 7,85 €/Zeitstunde). Die Stadt Würzburg hat ähnliche Sätze für ehrenamtliche Erziehungsbeistände.

 

Für Fälle mit fachlichem Mehraufwand, die allerdings dann auch durch Sozialpädagogen/innen, Psychologen/innen, Diplom-Pädagogen/innen, oder Erzieher/innen, mit abgeschlossener Ausbildung durchgeführt werden, ist die Betreuungspauschale bisher auf 250,00 € festgelegt. Die Stundenrichtzahl beträgt derzeit 11,55 €.

 

Die Aufwandsentschädigung ist über eine Freibeitragshöhe von 2.400,00 € pro Jahr selbständig von den ehrenamtlich tätigen Erziehungsbeiständen/innen und Betreuungshelfern/innen zu versteuern (analog der Richtlinie für Übungsleiter, Betreuer und sonstige ehrenamtlich Tätige). (§ 3 Nr. 26 EKStG)

 

Dieses Konzept der nebenamtlichen Erziehungsbeistandschaft wird im Landkreis Würzburg seit über 30 Jahren praktiziert.

 

2.       Begleiteter Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII

 

Auch hier werden nebenamtliche und professionelle Mitarbeiter, je nach Schwere und Notwendigkeit des Einzelfalls, eingesetzt. Mit diesem Prinzip wurden sehr gute Erfahrungen gemacht. Bei dem begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII handelt es sich um eine befristete Unterstützung für das Kind im Rahmen des Umgangs mit einem (in der Regel nicht mit dem Kind zusammenlebenden) Elternteil. Begleiteter Umgang wird bei Gewalt in der Familie, bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch, im Rahmen von Inobhutnahmen/Bereitschaftspflegefamilien und bei Eltern mit persönlichen Problemen (psychische Erkrankung, Suchterkrankung, usw.) eingesetzt.

 

Es wurde vorgeschlagen, den entsprechenden Stundenrichtwert (siehe oben) auch hier anzusetzen.

 

Sowohl bei den Erziehungsbeistandschaften, Betreuungsweisungen, als auch bei den Umgangsbegleitungen, ist von einer Bruttobetreuungszeit auszugehen, inklusive der Fahrtzeiten und Jugendamtsterminen.

 

Eine Erhöhung der Sätze nach 9 Jahren ist notwendig und angemessen. Mit diesen Erhöhungen sollte es möglich sein, wieder mehr ehren-/nebenamtliche Erziehungsbeistände zu akquirieren, da in den letzten Jahren bei der Suche nach geeigneten Kräften ein erheblicher Rückgang und somit eine erhöhte Inanspruchnahme von professionellen Erziehungsbeistandschaften einherging. (Kostensteigerung)

 

Auch um die Qualität gem. § 79a SGB VIII zu sichern und zu steigern, möchte der FB 31a die ehren-/nebenamtlichen Mitarbeiter zu mehr Fortbildung, Reflexionsgruppen und Aneignung von methodischer Kompetenz verpflichten.

 

Bisherige Sätze setzen sich zusammen aus Betreuung und Nebenkosten und betragen also pro Zeitstunde:

 

1)      Ehrenamtliche Erziehungsbeistände (ohne fachliche Profession) 6,69 € Betreuungssatz + 1,16 € Nebenkosten = 7,85 €

2)      Ehrenamtliche Erziehungsbeistände (mit fachlicher Profession) 10,39 € Betreuungssatz + 1,16 € Nebenkosten = 11,55 €

3)      Umgangsbegleiter entsprechend, jedoch Nebenkostensatz für Mehraufwand Organisation + Wochenende

 

Debatte:

 

Herr Fachbereichsleiter 31a, Hermann Gabel, betonte die Wichtigkeit der nebenamtlichen Erziehungsbeistandschaften im Konzept der ambulanten Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 30 SGB VIII und bittet um adäquate Anpassung der Aufwandsentschädigungen.


Beschlussvorschlag:

 

Festlegung neuer Aufwandsentschädigung für Erziehungsbeistände/innen, Betreuungshelfer/innen, im Rahmen der §§ 27, 30 SGB VIII und der Umgangsbegleiter/innen, gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII. Mit Wirkung vom 01.01.2018 wird festgelegt, dass die ehren-/nebenamtlich für das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg tätigen Erziehungsbeistände/innen, Betreuungshelfer/innen und Umgangsbegleiter/innen folgende Aufwandsentschädigungen erhalten:

 

Erziehungsbeistandschaft/Betreuungsweisung

mit üblichem Aufwand (inklusive Betreuungs-

pauschale):

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde =                                                                     8,50 €

 

                                                                                                                             (184,00 €/Monat)

 

Erziehungsbeistandschaft/Betreuungsweisung

mit fachlichem Mehraufwand (nebenamtlich

tätige ausgebildete Fachkräfte) (inklusive

Betreuungspauschale):

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde =                                                                   12,70 €

 

                                                                                                                             (275,00 €/Monat)

 

Bei der Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII werden die oben genannten Aufwandsentschädigungen pro Stunde gemäß der tatsächlich erbrachten Zeit der Umgangsbegleitung zuzüglich Vor- und Nachbereitung sowie Fahrtzeiten zugrunde gelegt.

 

Für die Wegstreckenentschädigung wird Artikel 6, Abs. 1, des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) zugrunde gelegt (0,35 €/km).

 

Beschluss:

 

Festlegung neuer Aufwandsentschädigung für Erziehungsbeistände/innen, Betreuungshelfer/innen, im Rahmen der §§ 27, 30 SGB VIII und der Umgangsbegleiter/innen, gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII. Mit Wirkung vom 01.01.2018 wird festgelegt, dass die ehren-/nebenamtlich für das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg tätigen Erziehungsbeistände/innen, Betreuungshelfer/innen und Umgangsbegleiter/innen folgende Aufwandsentschädigungen erhalten:

 

Erziehungsbeistandschaft/Betreuungsweisung

mit üblichem Aufwand (inklusive Betreuungs-

pauschale):

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde =                                                                     8,50 €

 

                                                                                                                             (184,00 €/Monat)

 

Erziehungsbeistandschaft/Betreuungsweisung

mit fachlichem Mehraufwand (nebenamtlich

tätige ausgebildete Fachkräfte) (inklusive

Betreuungspauschale):

 

Aufwandsentschädigung pro Stunde =                                                                   12,70 €

 

                                                                                                                             (275,00 €/Monat)

 

Bei der Umgangsbegleitung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII werden die oben genannten Aufwandsentschädigungen pro Stunde gemäß der tatsächlich erbrachten Zeit der Umgangsbegleitung zuzüglich Vor- und Nachbereitung sowie Fahrtzeiten zugrunde gelegt.

 

Für die Wegstreckenentschädigung wird Artikel 6, Abs. 1, des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) zugrunde gelegt (0,35 €/km).