Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage/n:

TOP 3 Tischvorlage     

 

Sachverhalt:

 

I.          Ausgangslage

 

In der Sozialausschusssitzung am 07.11.2016 wurde im Rahmen der Neufestsetzung der Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg angefragt, ob es eine quadratmeterbezogene Obergrenze innerhalb des Landkreises Würzburg für die Kosten der Unterkunft gibt.

 

Eine entsprechende Recherche durch das Jobcenter Landkreis Würzburg ergab, dass es hier auch bei den größeren Jobcentern keine einheitliche Vorgehensweise gibt. Insgesamt werden hier zwei Rechtsauffassungen vertreten:

 

·      Jobcenter Hamburg:

„Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können Leistungsberechtigte ihren Wohnraum im Rahmen der Höchstwerte frei wählen. So ist beispielsweise die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft auf einen bestimmten maximalen Quadratmeterpreis unzulässig (z.B. bei einem WG-Zimmer). BSG: Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, B 14-7b AS 44/06 R“

 

·      Jobcenter Landkreis Cuxhafen und Jobcenter Bremen haben eine derartige Maximalgrenze festgelegt und orientieren sich hierbei an § 5 Wirtschaftsstrafgesetz.

 

§ 5 Mietpreisüberhöhung

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

 

Bei der Rechtsauffassung die u. a. der  Landkreis Cuxhafen und das Jobcenter Bremen vertritt ist jedoch problematisch, dass es innerhalb unseres Vergleichsraums Landkreis Würzburg keine vergleichbaren validen Entgeltfestsetzungen für Wohnraum gibt. Darüber hinaus wäre aus Sicht des Fachbereichsleiters 42 noch eine weitere Differenzierung für möblierten und unmöblierten Wohnraum notwendig.

 

Im Rahmen des Optionskommunentreffens am 10.05.2017 in Miesbach wird eine Anfrage an die anderen bayerischen Optionskommunen gestellt, wie diese hinsichtlich dieser Problematik verfahren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zu einer etwaigen  Festsetzung der quadratmeterbezogenen Mietobergrenzen zur Kenntnis.

 

Debatte:

 

Kreisrat Jungbauer bedankt sich für die Beantwortung seiner in der letzten Sozialausschuss-sitzung vom 07.11.2016 gestellten Anfrage.


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zu einer etwaigen  Festsetzung der quadratmeterbezogenen Mietobergrenzen zur Kenntnis.