Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 0, Pers. beteiligt: 0

Sachverhalt:

 

 

 I.             Ausgangslage

 

Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 03.11.2014 wurden die aktuell gültigen Mietobergrenzen des Landkreises Würzburg für den Rechtsbereich SGB II angepasst. Diese traten zum 01.01.2015 wie folgt in Kraft:

 

Haushaltsgröße

 

Angemessene Wohnfläche

m² -Preis Nettokaltmiete

Angemessene Grundmiete*

(angem. Fläche x Nettokalt-miete/m²)

angemessene kalte Betriebskosten

 

angemessene. Unterkunfts-kosten*

(Bruttokalt-miete)

1 Person

bis zu 50 m²

5,80 €

290,00 €

56,25 €

346,25 €

2 Personen

bis zu 65 m²

5,31 €

344,88 €

73,12 €

418,00 €

3 Personen

bis zu 75 m²

5,05 €

378,75 €

84,38 €

463,13 €

4 Personen

bis zu 90 m²

4,77 €

429,30 €

101,25 €

530,55 €

5 Personen

bis zu 105 m²

4,52 €

474,29 €

118,12 €

592,41 €

6 Personen

bis zu 120 m²

4,49 €

538,20 €

135,00 €

673,20 €

7 Personen

bis zu 135 m²

4,49 €

606,15 €

151,87 €

758,03 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

4,217 €

63,26 €

16,87 €

+ 80,13 €

* Abweichungen sind rundungsbedingt

 

Mit Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009 ist von jeder Kommune im Anwendungsbereich des § 22 SGB II ein für den jeweiligen Vergleichsraum (= Landkreis Würzburg) schlüssiges Konzept der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nachzuweisen.

 

Die Anforderungen an ein Schlüssiges Konzept wurden durch weitere Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts weiter präzisiert. Nach den aktuellen Anforderungen ist es faktisch unmöglich ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten, welches über einen längeren Zeitraum Bestand hat. Das Bundessozialgericht fordert eine erneute Überprüfung der Mietober-grenzen, sofern sich das tatsächliche Angebot in der zugrundeliegenden statistischen Masse (tatsächliches Wohnraumangebot innerhalb des Landkreises Würzburg) ändert. Das heißt: wenn ein Vermieter der beispielsweise über 10 – 15 Wohnungen innerhalb des Landkreises Würzburg verfügt seine Mietpreise erhöht, verändert sich die statistische Masse in einem solchen Umfang, dass eine Neubewertung der angemessenen Kosten der Unterkunft nötig werden würde. Dies ist jedoch faktisch nicht umsetzbar.[1]

 

Mit dem Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde zum 01.08.2016 erstmals durch den neu eingeführten § 22 Abs. 10 SGB II die Möglichkeit geschaffen, zur Beurteilung der Angemessenheit für Unterkunft und Heizung eine Gesamtangemessenheitsgrenze zu bilden.

 

Zielsetzung des Gesetzgebers war es eine Verschiebung innerhalb der einzelnen „Kostenblöcke“ (Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten) zu ermöglichen. Dadurch sollen insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft (Grundmiete, Nebenkosten) durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt.[2]

 

Darüber hinaus entfallen isolierte Kostensenkungsverfahren für Heizkosten. Diese gestalteten sich in der Verwaltungspraxis als extrem zeitaufwendig und kaum gerichtsfest umsetzbar.

 

 

II.             Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

 

Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnraumangebots (als statistische Masse) wurden folgende Datenquellen berücksichtigt:

 

a.    Datenbestand OK Sozius über die aktuellen SGB II Leistungsberechtigten des Jobcenters Landkreis Würzburg

b.    Angebote aus der regionalen Tagespresse (Mainpost)

c.    Angebote des Internetportals „Immowelt“ (www.immowelt.de) für den Landkreis Würzburg

 

Hierbei wurde der angemessene Quadratmeterpreis aus dem unteren Quartil (unteres Viertel der statistischen Masse) ermittelt (vgl. BSG vom 18.02.2010 – B14 AS 73/08 R).

 

Die Auswertungen bezogen sich hierbei auf den Zeitraum September 14 bis August 16. Hierbei wurden 1.467 Datensätze aus OK Sozius als Bestandsfälle[3], 1.581 Angebote aus der Mainpost und 1.241 Wohnraumangebote aus dem Internetportal Immowelt berücksichtigt.

 

A)   Neuermittlung angemessene Grundmiete

 

Bei der Auswertung des tatsächlichen Wohnraumangebotes zeigte sich im Bereich der kleineren Wohnungen ein weiter anhaltender Aufwärtstrend. Einen deutlichen Ausreißer bildet die Kohorte der 5 Personen Wohnungen. Diese verzeichneten im Vergleich zur letzten Festsetzung einen Preisanstieg von 15,24 %. Im vorherigen Beobachtungszeitraum September 2012 bis April 2014 zeigten diese Wohnungen noch eine rückläufige Preisentwicklung.


 

Insgesamt zeigt sich durch alle Bereiche ein spürbarer Anstieg des Mietniveaus, dass dem Umstand Rechnung trägt, dass eine „Über“-Nachfrage nach anmietbaren Wohnraum vorhanden ist.

 

 

Wohnungs-größe
in m2 (bis)

Kaltmiete
(seit 01.01.2015)

rechnerische Kaltmiete

Preis je m² Grundmiete (neu)

Veränderung

 

prozentual

absolut

50

290,00 €

318,81 €

6,38 €

9,94%

28,81 €

65

344,88 €

374,99 €

5,77 €

8,73%

30,11 €

75

378,75 €

391,82 €

5,22 €

3,45%

13,07 €

90

429,30 €

453,75 €

5,04 €

5,70%

24,45 €

105

474,29 €

546,58 €

5,21 €

15,24%

72,29 €

120

538,20 €

568,68 €

4,74 €

5,66%

30,48 €

135

606,15 €

658,33 €

4,88 €

8,61%

52,18 €

 

 

B)   Bewertung der Nebenkosten

 

Die Nebenkosten wurden bei der letzten Festsetzung der Mietobergrenzen zum 01.01.2015 unverändert belassen, auf dem bisher festgesetzten Niveau von 1,125 € je m2. Aufgrund nur geringer Veränderungen im Betriebskostenspiegel 2013 war keine Notwendigkeit für eine Anpassung gegeben. Bei der Festsetzung auf 1,125 € je m2 wurde neben den Werten des damals zugrunde gelegten Betriebskostenspiegels der Durchschnitt der Bestandsfälle SGB II mit 1,09 € je m2 berücksichtigt. Zur Festlegung der Nebenkosten je Quadratmeter wurde der Mittelwert zwischen den Bestandsfällen (1,09 € je m²) und dem Betriebskostenspiegel (1,16 € je m2) als Grundlage herangezogen.


 

Die Bildung des Mittelwertes wie bisher, wird künftig nicht mehr vorgenommen. Das Bundessozialgericht greift bei Rechtsprechung hinsichtlich Problemen bei der Festsetzung der Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 SGB II wiederkehrend auf die Werte des Betriebskostenspiegels zurück (vgl. BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10R oder BSG vom 02.04.2014 - B 4 AS 17/AS Band 17 Seite 14 B).

 

Nach dem Betriebskostenspiegel 2015 des Deutschen Mieterbund e.V. sind die Kosten für die Nebenkosten weiter rückläufig, so dass auch hier eine Anpassung der Einzelpositionen notwendig wird.

 

Betriebskosten lt. Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbund e. V. je m2
(bisherige Festsetzung)

Betriebskosten lt. Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbund e. V. je m2 (neu)

Wasser / Abwasser

0,41 €

0,34 €

Grundsteuer

0,19 €

0,18 €

Müll

0,20 €

0,16 €

Sach- und Haftpflichtversicherungen

0,14 €

0,15 €

Gemeinschaftsantenne / Kabelfernsehen

0,13 €

0,14 €

Allgemeinstrom

0,05 €

0,05 €

Schornsteinreinigung

0,04 €

0,03 €

Nebenkosten je m2

1,16 €

1,05 €

 

 

Die Neufestsetzung der Nebenkosten erfolgt mit 1,05 € je m2 entsprechend den aktuell vorliegenden Werten des Betriebskostenspiegels 2015.

 

 

 

bisherige Nebenkosten je m2 Betriebskostenspiegel 2010

neue Nebenkosten
je m2 Betriebskostenspiegel 2015

Veränderung absolut je m²

Veränderung prozentual

Nebenkosten je m²

1,16 €

1,05 €

- 0,11

- 9,49 %


 

C)   Bewertung der Heizkosten

 

a.    Einmalige Beschaffungen

 

Die Kennzahlen für die einmalige Beschaffung von Heizbedarf müssen nicht angepasst werden.

 

Da die Berechnungsgrößen für selbst beschafften Heizbedarf bei der Festsetzung zum 01.07.2011 großzügig definiert wurden, ist eine Anpassung hier nicht notwendig.

Hier wurde ein Verbrauch von 200 Kwh pro m2 berücksichtigungsfähiger Wohnfläche zu Grunde gelegt. Nach dem Heizspiegel 2014 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entspricht dies in den ausgewiesenen Kategorien Heizöl, Erdgas und Fernwärme dem mittleren bis oberen Bereich der Bandbreite der Einstufung „erhöhter“ Heizbedarf (siehe unten).

 

Quelle: Heizspiegel 2015, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

 

Im Vergleich zu den veröffentlichten Heizspiegeln der Vorjahre waren die Verbrauchswerte in Kilowattstunden jeweils leicht rückläufig.


 

b.    Laufende monatliche Kosten

 

Die laufenden monatlichen Heizkosten wurden bei der Festsetzung der Mietobergrenzen zum 01.01.2015 ebenfalls nicht mit angepasst. Grund hierfür war eine ebenfalls nur sehr geringe Veränderung der Heizkosten nach dem damals vorliegenden Heizkostenspiegel.

Obwohl der aktuelle Heizkostenspiegel 2015 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit rückläufige Zahlen in den Verbrauchswerten in Kilowattstunden aufzeigt, zeigt er gleichwohl weiter steigende Kosten je m2 für die Heizung und Warmwasser auf.

 

Dies stellt sich wie folgt dar:

Quelle: Heizspiegel 2015, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

 

Bei den oben abgebildeten Kosten handelt es sich um die Jahreskosten je m2 inklusive Warmwasseraufbereitung.

 

Bei der Neuberechnung der monatlichen Heizkosten wurde der Durchschnittswert aus der Kategorie „erhöht“ für Gebäude von 100 – 250 m2 gewählt. Zur Verwaltungsvereinfachung und zur besseren Transparenz für den Kunden wurde auf eine gesonderte Heizkostengrenze für Öl, Gas und Fernwärme verzichtet.

 

Eine einheitliche Festsetzung der Kosten für die Heizung vereinfacht insbesondere die Wohnungssuche innerhalb des Landkreises Würzburg. Hierbei wurde aus den ermittelten Quadratkosten für die Heizarten Öl, Gas und Fernwärme der Durchschnitt gebildet. Die Fernwärme stellte hierbei die teuerste Heizkostenart laut Heizkostenspiegel (s. o.) dar.


 

Hierbei ergaben sich folgende Durchschnittspreise je m2:

 

Kategorie
erhöhter Bedarf
100 bis 250 m2

Mitte der Spannweite erhöhter Heizkostenbedarf

m2-Kosten je Monat

inkl. Warmwasser

Heizöl

14,31 €

19,70 €

17,01 €

1,42 €

Erdgas

13,01 €

18,90 €

15,96 €

1,33 €

Fernwärme

15,01 €

22,30 €

18,66 €

1,55 €

Durchschnitt

1,43 €

 

ohne Warmwasser[4]

Heizöl

12,41 €

17,80 €

15,11 €

1,26 €

Erdgas

11,11 €

17,00 €

14,06 €

1,17 €

Fernwärme

13,11 €

20,40 €

16,76 €

1,40 €

Durchschnitt

1,28 €

 

 

Haushaltsgröße

Angemessene Wohnfläche

Kosten je m2 inkl. Warmwasser

Heizkosten inkl. Warmwasser

Kosten je m2 ohne Warmwasser

Heizkosten ohne Warmwasser

1 Person

bis zu 50 m²

1,43 €

71,50 €

1,28 €

64,00 €

2 Personen

bis zu 65 m²

92,95 €

83,20 €

3 Personen

bis zu 75 m²

107,25 €

96,00 €

4 Personen

bis zu 90 m²

128,70 €

115,20 €

5 Personen

bis zu 105 m²

150,15 €

134,40 €

6 Personen

bis zu 120 m²

171,60 €

153,60 €

7 Personen

bis zu 135 m²

193,05 €

172,80 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

21,45 €

19,20 €

 


 

 

D)   Berechnung der neuen Angemessenheitsgrenze

 

 

a.    Bei selbst beschafften Heizmaterial bzw. direkter Abrechnung mit dem Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)[5]

 

 

In diesen Fällen ist nach wie vor eine Angemessenheitsgrenze i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II notwendig. Diese stellt auf die Bruttokaltmiete ab und umfasst sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten.

 

 

Haushalts-­                          größe

Angemessene Wohnfläche

m² -Preis Nettokalt-  miete

Angemessene Grundmiete (angem. Fläche x Nettokaltmiete/m²)

angemessene kalte Nebenkosten

Bruttokalt-               miete

angemessene Unterkunfts- kosten
ohne Heizkosten*

1 Person

bis zu 50 m²

6,38 €

319,00 €

52,50 €

371,50 €

372,00 €

2 Personen

bis zu 65 m²

5,77 €

375,05 €

68,25 €

443,30 €

444,00 €

3 Personen

bis zu 75 m²

5,22 €

391,50 €

78,75 €

470,25 €

471,00 €

4 Personen

bis zu 90 m²

5,04 €

453,60 €

94,50 €

548,10 €

549,00 €

5 Personen

bis zu 105 m²

5,21 €

547,05 €

110,25 €

657,30 €

658,00 €

6 Personen

bis zu 120 m²

4,74 €

568,80 €

126,00 €

694,80 €

695,00 €

7 Personen

bis zu 135 m²

4,88 €

658,80 €

141,75 €

800,55 €

801,00 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

4,54 €

68,10 €

15,75 €

83,85 €

84,00 €

 

* Zur Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf volle Euro gerundet.


 

 

b.    Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten (§22 Abs. 10 SGB II)

 

 

In der neuen Gesamtangemessenheitsgrenze ist eine Differenzierung hinsichtlich einer zentralen oder dezentralen Warmwasseraufbereitung notwendig.

 

 

Gesamtangemessenheitsgrenze § 22 Abs. 10 SGB II inkl. Heizkosten ohne Warmwasser

Haushalts­                         größe

Angem. Wohn- fläche

m² -Preis Nettokalt­miete

Angem. Grundmiete (angem. Fläche x Nettokalt­miete/m²)

angem. kalte Neben- kosten

Brutto­kalt­miete

Heiz- kosten

Brutto­warm­miete

Angem. Unterkunfts- kosten
inkl. HK ohne Warmwasser*

1 Person

bis zu           50 m²

6,38 €

319,00 €

52,50 €

371,50 €

64,00 €

435,50 €

436,00 €

2 Pers.

bis zu               65 m²

5,77 €

375,05 €

68,25 €

443,30 €

83,20 €

526,50 €

527,00 €

3 Pers.

bis zu                75 m²

5,22 €

391,50 €

78,75 €

470,25 €

96,00 €

566,25 €

567,00 €

4 Pers.

bis zu               90 m²

5,04 €

453,60 €

94,50 €

548,10 €

115,20 €

663,30 €

664,00 €

5 Pers.

bis zu                 105 m²

5,21 €

547,05 €

110,25 €

657,30 €

134,40 €

791,70 €

792,00 €

6 Pers.

bis zu           120 m²

4,74 €

568,80 €

126,00 €

694,80 €

153,60 €

848,40 €

849,00 €

7 Pers.

bis zu             135 m²

4,88 €

658,80 €

141,75 €

800,55 €

172,80 €

973,35 €

974,00 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

4,54 €

68,10 €

15,75 €

83,85 €

19,20 €

103,05 €

104,00 €

 

* Zur Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf volle Euro gerundet.


 

 

Gesamtangemessenheitsgrenze § 22 Abs. 10 SGB II inkl. Heizkosten inkl. Warmwasser

Haushalts­                          größe

Angem. Wohn- fläche

m² -Preis Nettokalt­miete

Angem. Grundmiete (angem. Fläche x Nettokalt­miete/m²)

angem. kalte Neben- kosten

Brutto­kalt­miete

Heiz­kosten

Brutto­warm­miete

Angem. Unterkunfts- kosten
inkl. HK und Warmwasser*

1 Person

bis zu           50 m²

6,38 €

319,00 €

52,50 €

371,50 €

71,50 €

443,00 €

443,00 €

2 Pers.

bis zu               65 m²

5,77 €

375,05 €

68,25 €

443,30 €

92,95 €

536,25 €

537,00 €

3 Pers.

bis zu                75 m²

5,22 €

391,50 €

78,75 €

470,25 €

107,25 €

577,50 €

578,00 €

4 Pers.

bis zu               90 m²

5,04 €

453,60 €

94,50 €

548,10 €

128,70 €

676,80 €

677,00 €

5 Pers.

bis zu                 105 m²

5,21 €

547,05 €

110,25 €

657,30 €

150,15 €

807,45 €

808,00 €

6 Pers.

bis zu           120 m²

4,74 €

568,80 €

126,00 €

694,80 €

171,60 €

866,40 €

867,00 €

7 Pers.

bis zu             135 m²

4,88 €

658,80 €

141,75 €

800,55 €

193,05 €

993,60 €

994,00 €

jede weitere Person jeweils

zusätzlich 15 m²

4,54 €

68,10 €

15,75 €

83,85 €

21,45 €

105,30 €

106,00 €

 

* Zur Verwaltungsvereinfachung werden die angemessenen Unterkunftswerte jeweils auf volle Euro gerundet.


 

III.    Neufestsetzung der Mietobergrenzen

 

A)   Empfehlung zum Inkrafttreten

 

Die Neufestsetzung der Mietobergrenzen SGB II wird zum 01.01.2017 empfohlen.

 

B)    Veränderungen durch die neue Mietobergrenze

 

a.    Bei selbst beschafften Heizmaterial bzw. direkter Abrechnung mit dem Energieversorger (§ 22 Abs. 1 SGB II)

 

MOG alt (Bruttokaltmiete)

MOG neu (Bruttokaltmiete)

Veränderung

absolut

prozentual

346,25 €

372,00 €

25,75 €

7,44%

418,00 €

444,00 €

26,00 €

6,22%

463,13 €

471,00 €

7,87 €

1,70%

530,55 €

549,00 €

18,45 €

3,48%

592,41 €

658,00 €

65,59 €

11,07%

673,20 €

695,00 €

21,80 €

3,24%

758,03 €

801,00 €

42,97 €

5,67%

80,13 €

84,00 €

3,87 €

4,83%

 

 

b.    Gesamtangemessenheitsgrenze inkl. Heizkosten (§ 22 Abs. 10 SGB II)

 

Vergleichswert alt

 

(Bruttokaltmiete + Heizkosten Gas
(inkl. Warmwasser))

Gesamt­angemessen­heitsgrenze neu (inkl. Warmwasser)

Veränderung

absolut

prozentual

404,25 €

443,00 €

38,75 €

9,59%

493,40 €

537,00 €

43,60 €

8,84%

550,13 €

578,00 €

27,87 €

5,07%

634,95 €

677,00 €

42,05 €

6,62%

714,21 €

808,00 €

93,79 €

13,13%

812,40 €

867,00 €

54,60 €

6,72%

914,63 €

994,00 €

79,37 €

8,68%

97,53 €

106,00 €

8,47 €

8,68%

 


 

 

 

c.    Betroffene Bedarfsgemeinschaften (mit aktueller Mietobergrenze (Bruttokaltmiete))

 

 

Mit der aktuell gültigen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg sind 407[6] von 1.959[7] Bedarfsgemeinschaften  auf die Mietobergrenze abgesenkt. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 20,77 % aller Bedarfsgemeinschaften.

 

Die Verteilung stellt sich wie folgt dar:

 

Haushaltsgröße

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %)             aller BG

1 Person

142

34,9 %

7,2 %

2 Personen

108

26,5 %

5,5 %

3 Personen

93

22,9 %

4,7 %

4 Personen

36

8,8 %

1,8 %

5 Personen

19

4,7 %

1,0 %

6 Personen

7

1,7 %

0,4 %

7 Personen

2

0,5 %

0,1 %

 


 

d.    Betroffene Bedarfsgemeinschaften (mit neuer Mietobergrenze)

 

Mit der neuen Angemessenheitsgrenze des Landkreises Würzburg wären 278 von 1.959 Bedarfsgemeinschaften  auf die Mietobergrenze abgesenkt. Somit ergäbe sich eine Reduzierung der betroffenen Bedarfsgemeinschaften um  129 Bedarfsgemeinschaften (- 31,7 % (Basiswert 407 gedeckelte Bedarfsgemein-schaften)).  Dies würde  einem prozentualen Anteil von dann 14,19 % (- 6,58 %) aller Bedarfsgemeinschaften entsprechen.

     

 

Bisherige MOG

Neue MOG

Haushaltsgröße

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %) aller BG

Anzahl BG

Anteil (in %) der auf MOG gedeckelten BG

Anteil (in %) aller BG

1 Person

142

34,89 %

7,25 %

87

31,29 %

4,44 %

2 Personen

108

26,54 %

5,51 %

71

25,54 %

3,62 %

3 Personen

93

22,85 %

4,75 %

80

28,78 %

4,08 %

4 Personen

36

8,85 %

1,84 %

25

8,99 %

  1,28 %

5 Personen

19

4,67 %

0,97 %

11

3,96 %

0,56 %

6 Personen

7

1,72 %

0,36 %

4

1,44 %

0,20 %

7 Personen

2

0,49 %

0,10 %

0

0 %

0,00 %

 

407

 

20,77 %

278

 

14,19 %

 

C)   Monetäre Auswirkungen für den Kreishaushalt

 

Auf Grund der vorgeschlagenen neuen Mietobergrenze(n) würden sich Mehrkosten für den Haushaltsansatz Kosten der Unterkunft SGB II im Kreishaushalt i. H. v. jährlich 248.186,88 € ergeben.[8]

 

a.    Weitere unkalkulierbare Folgekosten

 

1.         Anpassung der Mieten

 

Es ist auf Grund bisheriger Erfahrungswerte davon auszugehen, dass einige Vermieter im Landkreis Würzburg auf die neuen Mietober-grenzen nach der Veröffentlichung reagieren. Es wäre möglich, dass diese bei neu abzuschließenden Mietverträgen bewusst die neuen Mietobergrenzen berücksichtigen, bzw. bei Bestandsverträgen in Form von Mieterhöhungen reagieren.


Für diesen Bereich ist es jedoch nicht möglich, hinsichtlich der monetären Auswirkungen für den Kreishaushalt, eine konkrete Aussage zur treffen.


 

 

2.         Übernahme von Nachzahlungen bei Nebenkostenabrechnungen als Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II

 

Für die 129 Bedarfsgemeinschaften (6,58 % aller BG (vgl. Punkt II. B) c) Betroffene Bedarfsgemeinschaften (mit neuer Mietobergrenze))
die nach der Neufestsetzung dann als „angemessen“ i. S. d. § 22 Abs. 1, 10 SGB II gelten, sind eventuelle Nachzahlungen im Rahmen der Neben- und / oder Heizkostenabrechnungen zu übernehmen.

 

Auch für diesen Bereich ist es nicht möglich die monetären Auswirkungen zu beziffern.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg zum 01.01.2017 in Kraft treten.

 

Debatte:

 

Herr Landrat Nuß bedankt sich bei Herrn Beutert für die „Fleißarbeit“ bei der Ermittlung der neuen Mietobergrenzen (MOG).

 

Aufgrund der anhaltenden allgemeinen Mietpreissteigerung und der Schätzung der Mehrausgaben für 2017 entwickelt sich eine Debatte, wie die Beschleunigung der Mietpreissteige-rungen und dadurch bedingt noch höhere Mehrausgaben für den Landkreis vermieden wer-den könnten.

 

Nachdem auch kleine und kleinste Wohnungen für Einpersonenhaushalte zum Preis der MOG angeboten werden, wurde die Frage gestellt ob der Landkreis einen Grenzwert habe, ab dem Mietwucher angenommen wird. Die Stadt Würzburg habe einen solchen Grenzwert von 11,50 €/m². Herrn Beutert erläutert, dass es eine solche Obergrenze für den Landkreis nicht gibt und dessen Einhaltung auch nur schwer zu überprüfen wäre. Dies zeigen auch ähnlich gelagerte Erfahrungen anderer Kommunen. Viele Vermieter bieten mittlerweile möblierten Wohnraum an, für den die Obergrenzen der Mietpreisbremse nicht gelten. In Einzelfällen wurde durch das Jobcenter bisher schon das Bauamt (z.B. zur Überprüfung der Genehmigung als Wohnraum) eingeschaltet.

 

Von mehreren Ausschussmitgliedern wurde nachgefragt, ob die absehbaren Mehraufwendungen für Unterkunftskosten nicht durch eine Aufteilung des bisherigen einheitlichen Vergleichsraums für den ganzen Landkreis in mehrere Vergleichsräume gesenkt werden könnten und baten um entsprechende Prüfung. Da diese Mehraufwendungen zu Lasten des Kreishaushaltes gehen sei auch zu überlegen, ob zusätzliches kommunales Personal zur Erstellung der MOG eingestellt werden sollte, welches sich aus den ersparten Mehraufwendungen refinanzieren würde. Dies gelte umso mehr, als durch eine Anpassung der Mieten an die neuen MOG eine weitere Ausgabensteigerung zu erwarten sei. Außerdem sei für die momentanen einheitlichen Werte schon jetzt gerade in den Stadtrandgemeinden kaum geeigneter Wohnraum zu finden. Herr Huppmann gab zu bedenken, dass die Stadt Würzburg im Gegensatz zum Landkreis der Mietpreisbremse unterliegt und die Gefahr bestünde, dass der Landkreis bei Festlegung separater Obergrenzen für die Randgemeinden höhere Werte als die Stadt ermitteln würde und dies eine Sogwirkung entfalten könnte. Herrn Schumacher erläutert, dass die Einhaltung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept problematisch werden könnte, wenn die Mietobergrenzen zu kleinteilig gestaltet werden.

 

Die Ausschussmitglieder waren einhelliger Meinung, dass der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen im Landkreis weiter steigen wird und hier Handlungsbedarf besteht. Einigkeit bestand aber auch darin, dass der Landkreis selber nicht Wohnraum schaffen kann, wie dies auch schon bei der letzten Bürgermeisterarbeitstagung besprochen wurde.

 

Aus dem Gremium wurde vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgelegten Mietobergrenzen ab dem 01.01.2017 zu beschließen, da diese die aktuell ermittelte tatsächliche Situation am Wohnungsmarkt wiedergeben. Für die nächste Fortschreibung soll geprüft werden, ob eine Aufteilung in mehrere Vergleichsräume sinnvoll und praktikabel ist. Dies könne auch in Zusammenarbeit mit dem geographischen Institut der Universität im Rahmen einer Diplomarbeit geschehen. Herr Landrat Nuß kündigte an, auf die Universität zugehen zu lassen, und diesen Vorschlag zu prüfen.

 



[1] Durch die Sozialgerichtsbarkeit wurde in der Vergangenheit, in den Fällen in denen der Streitgegenstand die Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II waren, auf die aktuell gültigen Grenzen der Wohngeldtabelle plus 10 % zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolgte in Ermangelung von alternativen Datenerhebungen zum Mietniveau. Die Festsetzung der Wohngeldtabelle plus 10 % als „Angemessenheitsgrenze“ ist jedoch insoweit nicht zulässig, da der Sozialleistungsträger verpflichtet ist, eigene Datenerhebungen durchzuführen.

[2] BT Drucksache 18/8041 S. 41 – 42

[3] Stichtag: 01.08.2016

[4] Die abgebildeten Werte des Heizkostenspiegels 2015 beinhalten die Kosten für Raumwärme und Warmwasseraufbereitung. Entsprechend dem Heizkostenspiegel 2015 reduzieren sich diese Werte um 1,90 € je m2 für Gebäude ohne zentrale Warmwasseraufbereitung.

[5] Die neuen Festsetzungen liegen unterhalb des Wertes „Wohngeldtabelle plus 10 %“ der von der Sozialgerichtsbarkeit ggf. herangezogen wird. Dieser „Vergleichswert“ läge z. B. im Bereich der 1 Personen BG bei 386,10 € (für die 1 Personen BG) bzw. bei 467,50 € (für die 2 Personen BG).

[6] Stichtag Datenbestand 01.08.2016

[7] Monatsbericht August 16( t-0 Zahlen)

[8] Hochrechnung basierend auf dem Datenbestand 01.08.2016


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss beschließt, dass die vorgeschlagenen neuen Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg zum 01.01.2017 in Kraft treten.