Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Anwesend: 12

Sachverhalt:

 

 

Im Rahmen der qualifizierten Tagespflege, deren Förderung im Landkreis Würzburg durch Satzung geregelt ist, hat der Landkreis Würzburg gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.

 

Im Landkreis gibt es neben den gegenseitigen Vertretungen der Tagesmütter untereinander und der Vertretung durch eine Institution, überwiegend die Vertretung durch eigens für die Ersatzbetreuung tätige Tagespflegepersonen (Ersatzbetreuungsperson).

 

In den letzten Jahren hat sich zunehmend gezeigt, dass eine zuverlässige Ersatzbetreuung mit den bisherigen Möglichkeiten nicht mehr sichergestellt werden kann. Ersatzbetreuungspersonen sind trotz der mit den Satzungsänderungen verbundenen Entgelterhöhungen zum 01.06.2014 und 01.01.2016 nicht zu gewinnen.

 

Fällt eine Ersatzbetreuungsperson aus und kann innerhalb eines Monats kein Ersatz gefunden werden, entfällt die staatliche und kommunale Förderung dieser Verhältnisse.

 

Um die Situation zu entspannen, hält die Verwaltung eine Festanstellung von Ersatzbetreuungspersonen für sinnvoll. Dies würde die Situation für die bereits tätigen Ersatzbetreuungspersonen und dadurch auch für die Tagespflege insgesamt, erheblich aufwerten.

 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband ist mit seiner Beratungsstelle für Tagespflege bereits seit mehreren Jahren in der qualifizierten Tagespflege u. a. mit der Durchführung der Qualifizierungs- und Fortbildungskurse, sowie der Vermittlung und Koordination der Tages- und Ersatztagespflege betraut. Eine Festanstellung von Tagespflegepersonen für die Ersatzbetreuung durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband ist daher zweckmäßig.

 

Um den Bedarf der Ersatzbetreuung sicherstellen zu können, sind derzeit zwei Personen mit jeweils der Hälfte einer Vollzeitstelle erforderlich, so dass damit für insgesamt 8 Tagesmütter eine Ersatztagespflege sichergestellt werden kann.

 

Vergütet werden die tatsächlich entstehenden Personalkosten für die angestellten Ersatzbetreuungspersonen. Je nach Eingruppierung betragen diese ca. 20.000,00 € je 0,5-Stelle jährlich. Darüber hinaus werden die Personalnebenkosten sowie die Umlage für Koordination, Leitung und Verwaltung mit 2.200,00 € je Stelle pauschal vergütet.

 

Debatte:

 

Herr Sozialrat Hermann Gabel weist auf Artikel 43 der Landkreisordnung im Rahmen der Geschäftsordnung hin: Wegen persönlicher Betroffenheit ist das stimmberechtigte Mitglied Katrin Speck vom Paritätischen Wohlfahrtsverband von der Beratung und Abstimmung auszuschließen.

 

Herr stellvertretender Fachbereichsleiter Jürgen Obermayer trägt den Sachverhalt vor.


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem Abschluss einer Vereinbarung gem. § 77 SGB VIII, über Aufgaben, Zusammenarbeit und Finanzierung der Ersatzbetreuung im Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis Würzburg mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V., mit Wirkung zum 01.11.2016, zuzustimmen.

 

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem Abschluss einer Vereinbarung gem. § 77 SGB VIII, über Aufgaben, Zusammenarbeit und Finanzierung der Ersatzbetreuung im Rahmen der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis Würzburg mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V., mit Wirkung zum 01.11.2016, zuzustimmen.