Sitzung: 30.05.2016 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Neuntes
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
Sachverhalt:
Die Bundesregierung plant mit dem Neunten
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung[1] umfangreiche
Rechtsänderungen zum 01.08.2016.[2]
Nachfolgend werden exemplarisch einzelne
Änderungen aufgegriffen und diese hinsichtlich ihrer tatsächlichen Auswirkungen
auf das Jobcenter Landkreis Würzburg bewertet.
Vom Abdruck des Gesetzesentwurfs der
Bundesregierung (Drucksache 18/8041 vom 06.04.2016) wurde aufgrund des Umfangs
von 132 Seiten verzichtet. Dieser kann unter www.bundestag.de
in der Rubrik Dokumente / Drucksachen als Langtext abgerufen werden.
Beispiel
1
§
22 Abs. 10 SGB II (wird neu angefügt)
„(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.
Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der
bei einer gesonderten Beurteilung der
Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und
der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung
der Angemessenheit im Einzelfall höchstens
anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“[3]
Begründung[4]
Nach bisheriger Rechtsauslegung ist die
Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete) unter
Berücksichtigung sowohl des Unterkunfts- als auch des Heizungsbedarfs bei der
Prüfung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit
nicht zulässig (siehe BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS36/08 R). Bislang
war dies nur im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit durch eine kommunale
Satzung nach § 22 b Absatz 1 Satz 3 SGB II möglich.
Die Beurteilung der
Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer
Gesamtangemessenheitsgrenze kann im Zuständigkeitsbereich einiger kommunaler
Träger eine deutliche Vereinfachung bedeuten. Insbesondere stehen dadurch
insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung weil höhere Aufwendungen für
die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden
können und umgekehrt. Damit entfallen für die Leistungsberechtigten belastende
und für die Verwaltung aufwendige Kostensenkungsaufforderungen.
Dies soll deshalb
künftig auch dann ermöglicht werden, wenn die Angemessenheit der Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nicht im Rahmen einer kommunalen Satzung bestimmt,
sondern durch den zuständigen kommunalen Träger festgelegt wird.
Eine
Gesamtangemessenheitsgrenze besteht aus den Summanden „angemessene Aufwendungen
für die Unterkunft“ und „angemessene Aufwendungen für die Heizung“. Während das
Bundessozialgericht für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der
Aufwendungen für die Unterkunft das so genannte schlüssige Konzept entwickelt
hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die
Heizung bislang praktisch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 21).
Die Prüfung der
Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb derzeit getrennt
von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen
des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten
Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es
liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die
Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (BSG a.a.O., Rz. 23). Der
maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“
bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen.
Die Heranziehung
dieses Grenzwertes als Summand für eine abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze
wurde vom Bundessozialgericht als ungeeignet betrachtet, weil die
Überschreitung des Grenzwerts nur im Einzelfall indiziere, dass Aufwendungen
für die Heizung unangemessen sind, und die Heranziehung die
Leistungsberechtigten begünstige (Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R).
Satz 2 lässt
künftig die Heranziehung des in der Praxis von Behörden und Gerichten für die
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung bereits
herangezogenen Grenzwertes auch für die Bildung einer
Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich zu. Das führt zu einem Gleichklang der
getrennten Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der
Aufwendungen für Heizung mit der Prüfung im Rahmen einer
Gesamtangemessenheitsgrenze. Diese Kalkulation führt grundsätzlich zu einer
Begünstigung der Leistungsberechtigten, da etwas höhere Aufwendungen noch als
angemessen angesehen werden können. Sie ist aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Satz 3 stellt klar,
dass die Grundsätze des Absatzes 1 auch bei der Bildung einer
Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden sind. Insbesondere steht es dadurch Leistungsberechtigten
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts offen, im
Einzelfall darzulegen, dass die Aufwendungen für Heizung bzw. die
Gesamtaufwendungen angemessen sind, wenn die Gesamtaufwendungen die abstrakte
Gesamtangemessenheitsgrenze übersteigen.
Einschätzung
des Fachbereichsleiters 42
Der neu eingefügte
§ 22 Abs. 10 SGB II stellt dahingehend eine Rechtsvereinfachung dar, da hier
erstmals explizit eine Gesamtangemessenheitsgrenze in Form der Bruttowarmmiete
ermöglicht wird.
Dadurch könnten
künftig bei Fällen in denen bisher die Bruttokaltmiete als angemessen erachtet
werden, aber die Heizkosten jedoch unangemessen hoch sind, isolierte
Kostensenkungsaufforderungen für die Heizkosten entfallen. Diese isolierten
Kostensenkungsverfahren für die Heizkosten gestalten sich in der Praxis
aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sehr langwierig. So sind in diesen
Fällen nicht die 6 Monate des § 22 Abs. 1 SGB II zur Kostensenkung einschlägig,
sondern vielmehr ist dem Betroffenen[5]
die Möglichkeit zu geben sein Heizverhalten zu ändern. Da dies tatsächlich erst
nach einer weiteren Heizperiode/
-abrechnung überprüfbar ist, erstreckt sich die Umsetzung dieser
Heizkostensenkungsaufforderungen auf einen Zeitraum von bis zu 1,5 Jahren.
Die Vereinfachung
setzt jedoch voraus, dass das Jobcenter Landkreis Würzburg von der Möglichkeit
der Bruttowarmmiete als Angemessenheitsgrenze Gebrauch macht, d. h. neben der
extrem aufwendigen turnusmäßigen Prüfung der Angemessenheitsgrenze würde
zusätzlich noch die Umrechnung auf die Bruttowarmmiete notwendig werden.
Beispiel
2
§
35 SGB II (wird aufgehoben)
Erbenhaftung
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach
diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit
diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und
1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten
Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist
auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
- soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn
der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war
oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der
Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher
Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
- soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Der
Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen
empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Begründung[6]
Zu § 35
Die Aufhebung des §
35 führt zu einer Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift hat sich als durch
die Jobcenter aufgrund erheblicher praktischer Probleme nur schwer umsetzbar
erwiesen. Anders als die Sozialhilfeträger, bei denen Leistungsberechtigte im
Regelfall bis zu ihrem Ableben im Leistungsbezug verbleiben, erhielten die
Jobcenter nur selten Kenntnis vom Ableben zuletzt nicht mehr
leistungsberechtigter Personen. Die Anwendung des § 35 war somit im Hinblick
auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch, da dieser Ersatzanspruch nicht
regelmäßig und systematisch, sondern nur in Einzelfällen geltend gemacht wurde.
Wurde das Ableben einer vormals leistungsberechtigten Person im Einzelfall
bekannt, war der im Zusammenhang mit der Geltendmachung verbundene
Verwaltungsaufwand für die Jobcenter sehr hoch. Diesem hohen Verwaltungsaufwand
standen nur geringe Mehreinnahmen gegenüber.
Einschätzung
des Fachbereichsleiters 42
Der ersatzlose
Wegfall der Erbenhaftung des bisherigen § 35 SGB II wird ausdrücklich durch das
Jobcenter Landkreis Würzburg begrüßt.[7]
In der Gesamtschau auf die Rechtsänderungen ist jedoch festzustellen, dass der
Wegfall der Erbenhaftung mit der Vereinfachung des § 22 Abs. 10 SGB II (siehe
Beispiel 1) zwei der wenigen Änderungen sind, die die Gesetzesbezeichnung
„Rechtsvereinfachung“ auch verdienen.
Beispiel
3
§
42 Abs. 2 SGB II (wird neu angefügt)[8]
„(2)Auf Antrag der leistungsberechtigten Person
können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt
fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen
Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat
verringert sich entsprechend.
Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs
im Folgemonat nicht möglich ist, verringert
sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf
die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige
Leistung ist ausgeschlossen
1. wenn im
laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine
Aufrechnung zu erwarten ist,
2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat
durch eine Sanktion gemindert ist oder
3. wenn sie
bereits in einem der vorangehenden zwei Kalendermonate bereits in Anspruch
genommen wurde.“
Begründung[9]
Die Regelung
berücksichtigt Erfahrungen aus der Praxis der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Sprechen Leistungsberechtigte mit der Bitte um eine zusätzliche
Zahlung bei den Jobcentern vor, besteht bislang nur die Möglichkeit einer
Leistungsgewährung nach § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen). Das ist im Einzelfall
relativ verwaltungsaufwändig, weil zunächst ein Darlehensbescheid zu erstellen
ist und Kosten für die Sollstellung der Rückzahlungsforderung entstehen. Zudem
ist im Regelfall eine Aufrechnung nach § 42a SGB II zu veranlassen; dazu kann
eine Anhörung durchzuführen sein und ein Aufrechnungsbescheid ist zu erstellen.
Deshalb wird die Möglichkeit eingeführt, eine teilweise vorzeitige Auszahlung
des kommenden Leistungsanspruches zu erhalten.
Aus der Praxis der
Agenturen für Arbeit ist die Möglichkeit einer Abschlagszahlung nach § 337
Absatz 4 SGB III auf bereits entstandene, noch nicht fällige Ansprüche bekannt.
In diesem Fall wird das für den laufenden Monat fällige Arbeitslosengeld sofort
um den vorausgezahlten Betrag vermindert. Dieses Verfahren wird angepasst in
die Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen. Da das Arbeitslosengeld II
und das Sozialgeld aber monatlich im Voraus erbracht werden, ist eine
Vorauszahlung bereits entstandener Ansprüche nicht möglich. Die Vorauszahlung
muss deshalb auf den für den nächsten Kalendermonat fälligen Leistungsanspruch
erfolgen. Deshalb werden mit § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB II ergänzende Regelungen
für den Fall getroffen, dass eine Absetzung des vorausgezahlten Betrages im
Folgemonat nicht möglich ist. Ist eine Absetzung wegen Aufhebung des
Bewilligungsbescheides nicht mehr möglich, ist die vorzeitig erbrachte Leistung
nach § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten.
Leistungsberechtigte
müssen ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich mit dem Arbeitslosengeld II
bestreiten. Benötigen sie im Einzelfall dennoch in einem Monat einen
zusätzlichen Leistungsbetrag, kann es ausreichen, wenn dieser durch eine
Zahlung oder eine Sachleistung gedeckt wird, die sofort mit der nächsten
Monatszahlung verrechnet wird. Das entspricht der eigenverantwortlichen Deckung
des Lebensunterhalts mit den Gesamtleistungen für den Zeitraum von zwei
Monaten. Die vorzeitige Erbringung der Leistung erfolgt nur auf Antrag der
leistungsberechtigten Person, die damit wählen kann, ob die vorzeitige
Erbringung oder ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1
SGB II beantragt wird. Die gleichzeitige Beantragung beider Alternativen ist
aufgrund der in § 42 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB II vorgesehenen Regelung
nicht möglich, weil der sich aus einem Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II
ergebende Rückzahlungsanspruch ab dem Folgemonat aufzurechnen wäre.
Der Höhe nach muss
die vorzeitige Erbringung auf 100 Euro monatlich begrenzt sein, damit der
Lebensunterhalt im kommenden Monat durch die bereits erfolgte Auszahlung bzw.
Erbringung der Sachleistung und den verbleibenden Auszahlungsanspruch
sichergestellt ist. Bei laufenden Aufrechnungen oder Minderungen des
Leistungsanspruches im Folgemonat durch Sanktionen ist die vorzeitige
Erbringung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der
Lebensunterhalt im Folgemonat nicht gesichert wäre. Erforderlichenfalls kann in
diesen Fällen ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II erbracht werden.
Einschätzung
des Fachbereichsleiters 42
Die Regelung des
neu eingefügten § 42 Abs. 2 SGB II (n. F.) generiert aus Sicht des Fachbereichs
42 einen deutlichen Verwaltungsmehraufwand, sowohl für den Kunden selbst als
auch den Verwaltungsbereich des Jobcenters.
Bisher bestand
ebenfalls die Möglichkeit im begründeten Einzelfall einen Vorschuss auf
bereits bewilligte Leistungen des nächsten Monats zu leisten. Diese Einzelfälle
wurden in der Regel in persönlichen Vorsprachen vorgetragen und entschieden. Da
im Änderungsgesetz die Möglichkeit des „Vorschusses“ auf maximal 100 € begrenzt
wurde und darüber hinaus ein zwingendes Antragserfordernis im Gesetz verankert
würde, stellt sich für den Kunden der bürokratische Aufwand deutlich höher dar,
als bisher.
Die Verwaltung selbst muss hierüber über den Vorschussantrag des § 42 Abs. 2
SGB II (n. F.) eine Ermessensentscheidung treffen und begründen, so dass hier
keinerlei Rechtsvereinfachung erkennbar ist. Da sich Vorschüsse bisher auf
Einzelfälle bezogen haben, wird durch diese Neuregelung befürchtet, dass ein
Mehrfaches an Vorschüssen beantragt wird. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass
dies bei einigen Kunden zum wiederkehrenden Ereignis im 3monatigen Intervall
wird (da ein Ausschluss besteht, wenn sie
bereits in einem der vorangehenden zwei Kalendermonate bereits in Anspruch
genommen wurde (§ 42 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
(n. F.).
Gesamtfazit
des Fachbereichsleiters 42
In der Gesamtschau auf das Neunte Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung ist
festzustellen, dass der Titel „Rechtsvereinfachung“ hier falsch gewählt wurde.
Die Rechtsnormen aus der sich eine
Rechtvereinfachung, sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung ergeben,
sind nur an einigen wenigen Stellen im Änderungsgesetz aufzufinden.
Folgeauswirkungen dieser Rechtsänderungen
sind u. a., dass
- Die vorhandenen Dokumente in den
entsprechenden Dokumentenschnittstellen innerhalb von OK Sozius in einem
erheblichen Umfang überarbeitet werden müssen. Dies wird z. B. durch Änderungen
des Regelbewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 3 SGB II (n.F.), Einführung
eines eigenen Tatbestands zur vorläufigen Bewilligung im SGB II (§ 41a SGB
II (n. F.), u. ä. notwendig.
- Änderungen des Programms OK Sozius
seitens der AKDB notwendig werden (z. B. aufgrund des geänderten
Regelbewilligungszeitraumes von 12 Monaten (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (n.
F.), der Einführung der Bruttowarmmiete als Mietobergrenze (§ 22 Abs. 10
SGB II (n. F.).
[1] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016, mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
[2] Für einzelne Normen wurde ein abweichendes Inkrafttreten zum 01.01.2017 festgesetzt (BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 20).
[3] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 9
[4] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 39 und 40
[5]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in den gesamten Ausführungen auf die
weibliche Form
verzichtet.
[6] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 45 und 46
[7] Eine dahingehende Stellungnahme wurde durch den Fachbereich 42 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales am 13.11.2015 abgegeben.
[8] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 14
[9] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 54
Beschluss:
Der Sozialausschuss hat die Ausführungen zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuch (Stand 06.04.2016) zur Kenntnis genommen.