Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

 

Sachverhalt:

Die Bundesregierung plant mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung[1] umfangreiche Rechtsänderungen zum 01.08.2016.[2]

Nachfolgend werden exemplarisch einzelne Änderungen aufgegriffen und diese hinsichtlich ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf das Jobcenter Landkreis Würzburg bewertet.

Vom Abdruck des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 18/8041 vom 06.04.2016) wurde aufgrund des Umfangs von 132 Seiten verzichtet. Dieser kann unter www.bundestag.de in der Rubrik Dokumente / Drucksachen als Langtext abgerufen werden.

 

Beispiel 1

§ 22 Abs. 10 SGB II (wird neu angefügt)

„(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der

Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung

der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“[3]

Begründung[4]

Nach bisheriger Rechtsauslegung ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete) unter Berücksichtigung sowohl des Unterkunfts- als auch des Heizungsbedarfs bei der Prüfung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit nicht zulässig (siehe BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS36/08 R). Bislang war dies nur im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit durch eine kommunale Satzung nach § 22 b Absatz 1 Satz 3 SGB II möglich.

 

Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze kann im Zuständigkeitsbereich einiger kommunaler Träger eine deutliche Vereinfachung bedeuten. Insbesondere stehen dadurch insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt. Damit entfallen für die Leistungsberechtigten belastende und für die Verwaltung aufwendige Kostensenkungsaufforderungen.

 

Dies soll deshalb künftig auch dann ermöglicht werden, wenn die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht im Rahmen einer kommunalen Satzung bestimmt, sondern durch den zuständigen kommunalen Träger festgelegt wird.

Eine Gesamtangemessenheitsgrenze besteht aus den Summanden „angemessene Aufwendungen für die Unterkunft“ und „angemessene Aufwendungen für die Heizung“. Während das Bundessozialgericht für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft das so genannte schlüssige Konzept entwickelt hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bislang praktisch nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 21).

 

Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung erfolgt deshalb derzeit getrennt von den Aufwendungen für Unterkunft und allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles. Übersteigen die Aufwendungen für Heizung einen bestimmten Grenzwert, wird dies als Indiz für unangemessen hohe Aufwendungen angesehen. Es liegt dann an der leistungsberechtigten Person, Gründe vorzutragen, warum die Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (BSG a.a.O., Rz. 23). Der maßgebliche Grenzwert wird dabei in der Regel den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen.

 

Die Heranziehung dieses Grenzwertes als Summand für eine abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze wurde vom Bundessozialgericht als ungeeignet betrachtet, weil die Überschreitung des Grenzwerts nur im Einzelfall indiziere, dass Aufwendungen für die Heizung unangemessen sind, und die Heranziehung die Leistungsberechtigten begünstige (Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R).

Satz 2 lässt künftig die Heranziehung des in der Praxis von Behörden und Gerichten für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung bereits herangezogenen Grenzwertes auch für die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich zu. Das führt zu einem Gleichklang der getrennten Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung mit der Prüfung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze. Diese Kalkulation führt grundsätzlich zu einer Begünstigung der Leistungsberechtigten, da etwas höhere Aufwendungen noch als angemessen angesehen werden können. Sie ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Satz 3 stellt klar, dass die Grundsätze des Absatzes 1 auch bei der Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden sind. Insbesondere steht es dadurch Leistungsberechtigten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts offen, im Einzelfall darzulegen, dass die Aufwendungen für Heizung bzw. die Gesamtaufwendungen angemessen sind, wenn die Gesamtaufwendungen die abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze übersteigen.

 

Einschätzung des Fachbereichsleiters 42

Der neu eingefügte § 22 Abs. 10 SGB II stellt dahingehend eine Rechtsvereinfachung dar, da hier erstmals explizit eine Gesamtangemessenheitsgrenze in Form der Bruttowarmmiete ermöglicht wird.

 

Dadurch könnten künftig bei Fällen in denen bisher die Bruttokaltmiete als angemessen erachtet werden, aber die Heizkosten jedoch unangemessen hoch sind, isolierte Kostensenkungsaufforderungen für die Heizkosten entfallen. Diese isolierten Kostensenkungsverfahren für die Heizkosten gestalten sich in der Praxis aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sehr langwierig. So sind in diesen Fällen nicht die 6 Monate des § 22 Abs. 1 SGB II zur Kostensenkung einschlägig, sondern vielmehr ist dem Betroffenen[5] die Möglichkeit zu geben sein Heizverhalten zu ändern. Da dies tatsächlich erst nach einer weiteren Heizperiode/
-abrechnung überprüfbar ist, erstreckt sich die Umsetzung dieser Heizkostensenkungsaufforderungen auf einen Zeitraum von bis zu 1,5 Jahren.

 

Die Vereinfachung setzt jedoch voraus, dass das Jobcenter Landkreis Würzburg von der Möglichkeit der Bruttowarmmiete als Angemessenheitsgrenze Gebrauch macht, d. h. neben der extrem aufwendigen turnusmäßigen Prüfung der Angemessenheitsgrenze würde zusätzlich noch die Umrechnung auf die Bruttowarmmiete notwendig werden.


 

Beispiel 2

§ 35 SGB II (wird aufgehoben)

Erbenhaftung

(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

  1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
  2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

 (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

 

 

Begründung[6]

Zu § 35

Die Aufhebung des § 35 führt zu einer Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift hat sich als durch die Jobcenter aufgrund erheblicher praktischer Probleme nur schwer umsetzbar erwiesen. Anders als die Sozialhilfeträger, bei denen Leistungsberechtigte im Regelfall bis zu ihrem Ableben im Leistungsbezug verbleiben, erhielten die Jobcenter nur selten Kenntnis vom Ableben zuletzt nicht mehr leistungsberechtigter Personen. Die Anwendung des § 35 war somit im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch, da dieser Ersatzanspruch nicht regelmäßig und systematisch, sondern nur in Einzelfällen geltend gemacht wurde. Wurde das Ableben einer vormals leistungsberechtigten Person im Einzelfall bekannt, war der im Zusammenhang mit der Geltendmachung verbundene Verwaltungsaufwand für die Jobcenter sehr hoch. Diesem hohen Verwaltungsaufwand standen nur geringe Mehreinnahmen gegenüber.

 

Einschätzung des Fachbereichsleiters 42

Der ersatzlose Wegfall der Erbenhaftung des bisherigen § 35 SGB II wird ausdrücklich durch das Jobcenter Landkreis Würzburg begrüßt.[7] In der Gesamtschau auf die Rechtsänderungen ist jedoch festzustellen, dass der Wegfall der Erbenhaftung mit der Vereinfachung des § 22 Abs. 10 SGB II (siehe Beispiel 1) zwei der wenigen Änderungen sind, die die Gesetzesbezeichnung „Rechtsvereinfachung“ auch verdienen.

 

 

Beispiel 3

§ 42 Abs. 2 SGB II (wird neu angefügt)[8]

„(2)Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend.

Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert

sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen

1.  wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,

2.  wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder

3.  wenn sie bereits in einem der vorangehenden zwei Kalendermonate bereits in Anspruch genommen wurde.“

 

Begründung[9]

Die Regelung berücksichtigt Erfahrungen aus der Praxis der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sprechen Leistungsberechtigte mit der Bitte um eine zusätzliche Zahlung bei den Jobcentern vor, besteht bislang nur die Möglichkeit einer Leistungsgewährung nach § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen). Das ist im Einzelfall relativ verwaltungsaufwändig, weil zunächst ein Darlehensbescheid zu erstellen ist und Kosten für die Sollstellung der Rückzahlungsforderung entstehen. Zudem ist im Regelfall eine Aufrechnung nach § 42a SGB II zu veranlassen; dazu kann eine Anhörung durchzuführen sein und ein Aufrechnungsbescheid ist zu erstellen. Deshalb wird die Möglichkeit eingeführt, eine teilweise vorzeitige Auszahlung des kommenden Leistungsanspruches zu erhalten.

 

Aus der Praxis der Agenturen für Arbeit ist die Möglichkeit einer Abschlagszahlung nach § 337 Absatz 4 SGB III auf bereits entstandene, noch nicht fällige Ansprüche bekannt. In diesem Fall wird das für den laufenden Monat fällige Arbeitslosengeld sofort um den vorausgezahlten Betrag vermindert. Dieses Verfahren wird angepasst in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen. Da das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld aber monatlich im Voraus erbracht werden, ist eine Vorauszahlung bereits entstandener Ansprüche nicht möglich. Die Vorauszahlung muss deshalb auf den für den nächsten Kalendermonat fälligen Leistungsanspruch erfolgen. Deshalb werden mit § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB II ergänzende Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Absetzung des vorausgezahlten Betrages im Folgemonat nicht möglich ist. Ist eine Absetzung wegen Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht mehr möglich, ist die vorzeitig erbrachte Leistung nach § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten.

 

Leistungsberechtigte müssen ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich mit dem Arbeitslosengeld II bestreiten. Benötigen sie im Einzelfall dennoch in einem Monat einen zusätzlichen Leistungsbetrag, kann es ausreichen, wenn dieser durch eine Zahlung oder eine Sachleistung gedeckt wird, die sofort mit der nächsten Monatszahlung verrechnet wird. Das entspricht der eigenverantwortlichen Deckung des Lebensunterhalts mit den Gesamtleistungen für den Zeitraum von zwei Monaten. Die vorzeitige Erbringung der Leistung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person, die damit wählen kann, ob die vorzeitige Erbringung oder ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II beantragt wird. Die gleichzeitige Beantragung beider Alternativen ist aufgrund der in § 42 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 SGB II vorgesehenen Regelung nicht möglich, weil der sich aus einem Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ergebende Rückzahlungsanspruch ab dem Folgemonat aufzurechnen wäre.

 

Der Höhe nach muss die vorzeitige Erbringung auf 100 Euro monatlich begrenzt sein, damit der Lebensunterhalt im kommenden Monat durch die bereits erfolgte Auszahlung bzw.
Erbringung der Sachleistung und den verbleibenden Auszahlungsanspruch sichergestellt ist. Bei laufenden Aufrechnungen oder Minderungen des Leistungsanspruches im Folgemonat durch Sanktionen ist die vorzeitige Erbringung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der
Lebensunterhalt im Folgemonat nicht gesichert wäre. Erforderlichenfalls kann in diesen Fällen ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II erbracht werden.

 

 

Einschätzung des Fachbereichsleiters 42

Die Regelung des neu eingefügten § 42 Abs. 2 SGB II (n. F.) generiert aus Sicht des Fachbereichs 42 einen deutlichen Verwaltungsmehraufwand, sowohl für den Kunden selbst als auch den Verwaltungsbereich des Jobcenters.

 

Bisher bestand ebenfalls die Möglichkeit im begründeten Einzelfall einen Vorschuss auf
bereits bewilligte Leistungen des nächsten Monats zu leisten. Diese Einzelfälle wurden in der Regel in persönlichen Vorsprachen vorgetragen und entschieden. Da im Änderungsgesetz die Möglichkeit des „Vorschusses“ auf maximal 100 € begrenzt wurde und darüber hinaus ein zwingendes Antragserfordernis im Gesetz verankert würde, stellt sich für den Kunden der bürokratische Aufwand deutlich höher dar, als bisher.


Die Verwaltung selbst muss hierüber über den Vorschussantrag des § 42 Abs. 2 SGB II (n. F.) eine Ermessensentscheidung treffen und begründen, so dass hier keinerlei Rechtsvereinfachung erkennbar ist. Da sich Vorschüsse bisher auf Einzelfälle bezogen haben, wird durch diese Neuregelung befürchtet, dass ein Mehrfaches an Vorschüssen beantragt wird. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dies bei einigen Kunden zum wiederkehrenden Ereignis im 3monatigen Intervall wird (da ein Ausschluss besteht, wenn
sie bereits in einem der vorangehenden zwei Kalendermonate bereits in Anspruch genommen wurde (§ 42 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
(n. F.).

 

 


 

Gesamtfazit des Fachbereichsleiters 42

In der Gesamtschau auf das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung ist festzustellen, dass der Titel „Rechtsvereinfachung“ hier falsch gewählt wurde.

Die Rechtsnormen aus der sich eine Rechtvereinfachung, sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung ergeben, sind nur an einigen wenigen Stellen im Änderungsgesetz aufzufinden.

Folgeauswirkungen dieser Rechtsänderungen sind u. a., dass

  1. Die vorhandenen Dokumente in den entsprechenden Dokumentenschnittstellen innerhalb von OK Sozius in einem erheblichen Umfang überarbeitet werden müssen. Dies wird z. B. durch Änderungen des Regelbewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 3 SGB II (n.F.), Einführung eines eigenen Tatbestands zur vorläufigen Bewilligung im SGB II (§ 41a SGB II (n. F.), u. ä. notwendig.

 

  1. Änderungen des Programms OK Sozius seitens der AKDB notwendig werden (z. B. aufgrund des geänderten Regelbewilligungszeitraumes von 12 Monaten (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (n. F.), der Einführung der Bruttowarmmiete als Mietobergrenze (§ 22 Abs. 10 SGB II (n. F.).

 

 

 



[1] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016, mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates

[2] Für einzelne Normen wurde ein abweichendes Inkrafttreten zum 01.01.2017 festgesetzt (BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 20).

[3] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 9

[4] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 39 und 40

[5] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in den gesamten Ausführungen auf die weibliche Form
verzichtet.

[6] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 45 und 46

[7] Eine dahingehende Stellungnahme wurde durch den Fachbereich 42 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales am 13.11.2015 abgegeben.

[8] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 14

[9] BT Drs. 18/8041 vom 06.04.2016 Seite 54


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss hat die Ausführungen zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuch (Stand 06.04.2016) zur Kenntnis genommen.