Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 31.08.2015 hat die Gemeinde Rottendorf beantragt, eine ca. 300 m lange Teilstrecke der Kreisstraße Wü 28 zur Gemeindestraße abzustufen. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich zwischen der Gemeindestraße am Ortseingang und der Gemarkungsgrenze Würzburg, die in beiliegendem Luftbildauszug dargestellt ist. Mit der Abstufung wird für die Gemeinde die Anbindung eines geplanten Baugebietes erleichtert. Das Staatliche Bauamt Würzburg hat den Antrag geprüft und steht dem Anliegen der Gemeinde positiv gegenüber. Bevor das aufwändige Abstufungsverfahren in die Wege geleitet wird, ist jedoch die grundsätzliche Zustimmung des Landkreises als Straßenbaulastträger erforderlich. Es wird deshalb vorgeschlagen der Abstufung unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

 

1.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt auch die Baulast für den straßenbegleitenden Radweg in diesem Bereich.

 

2.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt die Kosten für die zur Übertragung erforderliche Vermessung.

 

3.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt die Straße und den Radweg im bestehenden Zustand. Vom Landkreis Würzburg werden keine weiteren Zahlungen geleistet.

 

 

 

 

Herr Künzig, Leiter des Fachbereichs Finanzen und Controlling/Kasse, erläutert den Sachverhalt.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss stimmt der Abstufung der von der Gemeinde Rottendorf gewünschten Teilstrecke unter folgenden Voraussetzungen zu:

 

1.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt auch die Baulast für den straßenbegleitenden Radweg in diesem Bereich.

 

2.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt die Kosten für die zur Übertragung erforderliche Vermessung.

 

3.   Die Gemeinde Rottendorf übernimmt die Straße und den Radweg im bestehenden Zustand. Vom Landkreis Würzburg werden keine weiteren Zahlungen geleistet.

 

Das Staatliche Bauamt Würzburg wird ermächtigt, die zur Abstufung erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, sobald die Zustimmung der Gemeinde vorliegt


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2, StBA

 

Zur Kenntnis an KrPA