Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege wurde im Landkreis Würzburg 2007 eingeführt und durch Satzung geregelt. Die Tagespflegesatzung enthält u. a. die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII sowie das Bereitschaftsentgelt für Tagespflegepersonen, die zur Ersatzbetreuung zur Verfügung stehen. Eine Anpassung dieser beiden Leistungen erfolgte zuletzt zum 01.07.2014.

 

Im Rahmen der letzten Satzungsänderung wurde in der Sitzung des Kreistages vom 05.05.2014 angeregt, im Jugendhilfeausschuss darüber zu beraten, ob eine weitere Erhöhung der Leistungen möglich sei.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist ein Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf nunmehr in folgenden Punkten erforderlich:

 

 

Allgemeines

 

§ 1 Abs. 1 der Kindertagespflegesatzung enthält bisher die Regelung, dass die Verpflegung der Kinder während der Betreuungszeit nicht Gegenstand der Satzung ist und der Landkreis Würzburg die qualifizierte Kindertagespflege als eine öffentliche Einrichtung betreibt.

 

Auf Grund eines Hinweises des Bayerischen Landesjugendamtes sind diese beiden Formulierungen zu streichen, da zum einen die Verpflegung in der Sachaufwandspauschale enthalten ist und zum Anderen die qualifizierte Tagespflege ein Angebot darstellt, jedoch keine öffentliche Einrichtung ist.

 

 

Laufende Geldleistung

 

Gem. § 4 der Satzung umfasst die monatliche laufende Geldleistung u. a.

  1. eine monatliche Sachaufwandspauschale
  2. einen monatlichen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
  3. einen monatlichen Qualifizierungszuschlag

 

 

Sachaufwand

 

Üblicherweise werden Kinder in der Tagespflege in Räumen betreut, die von den Tagespflegepersonen zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Sachausstattung und weiterer Sachaufwand wird mit einer Sachaufwandspauschale von 300,00 € abgegolten.

 

Soweit Kinder im Haushalt der Eltern betreut werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Tagespflegeperson kein Sachaufwand entsteht. Es kann lediglich vorkommen, dass der Tagespflegeperson Kosten für Fahrten zu den Betreuungsstellen entstehen. In diesem Falle sollten die Fahrtkosten analog der Fahrtkostenerstattung bei Ersatzbetreuung mit folgenden Pauschalen abgegolten werden:

 

Bei einer Entfernung (einfache Fahrstrecke) von

mehr als 3 km bis 10 km:                   10,00 €

mehr als 10 km bis 20 km:                 20,00 €

mehr als 20 km:                                  25,00 €.

 

 

Laufende Geldleistung – Betrag zur Anerkennung der Förderleistung

 

Regelung der bisherigen Satzung:

Die laufende Geldleistung aus Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag wurde nach bisheriger Satzung nach Alter und Kinder mit Behinderung differenziert. Die monatliche Pauschale für Sachaufwand beträgt einheitlich 300,00 €. Insgesamt ergibt sich bei einer 40stündigen Betreuung pro Woche ein monatlicher Betrag je Betreuungsverhältnis

 

-       für Kinder zwischen 0 und 3 Jahren:  325 € + 20% QZ + 300 € Sachaufw. = 690,00 €

-       für Kinder über 3 Jahre:                      210 € + 10% QZ + 300 € Sachaufw. = 531,00 €

-       für Kinder mit Behinderung:                560 € + 40% QZ + 300 € Sachaufw. = 1.084,00 €

 

 

Regelung gem. der Empfehlungen des Bayer. Städte- und Landkreistags:

 

Die gemeinsamen Empfehlungen des Bayer. Städtetags und des Bayer. Landkreistags schlagen vor, bei der Höhe des Anerkennungsbetrages als Berechnungsgrundlage an die Höhe des Basiswertes der staatlichen Förderung für Kindertagesstätten anzuknüpfen.

 

Der Qualifizierungszuschlag wird dabei „ausbildungsabhängig“ in Höhe von 10 % für qualifizierte Tagesmütter bzw. pädagogische Hilfskräfte und 20 % für pädagogische Fachkräfte gewährt.

 

Die Sachkosten werden pauschal mit 240 € für Kinder von 0 bis 3 Jahren, bzw. mit 300 € für Kinder über 3 Jahren ausgeglichen.

 

Dementsprechend ergeben sich aus der Empfehlung folgende Summen:

 

                                                                        Qualifizierungs-           Qualifizierungs-

                                                                        stufe1                          stufe 2

-       für Kinder zwischen 0 und 3 Jahren:  581,00 €                      612,00 €

-       für Kinder über 3 Jahre:                      521,65 €                      541,80 €

-       für Kinder mit Behinderung:                1067,25 €                    1.137,00 €

 

Die Einzelheiten können den Empfehlungen (siehe Anlage) entnommen werden.

 

 

Überlegungen für eine Neuregelung:

 

Zwischenzeitlich musste festgestellt werden, dass die Höhe der Geldleistung für Kinder mit Behinderung nach der derzeitigen Satzung nicht der Förderrichtlinie des StMAS entspricht und damit keine Refinanzierung durch den Freistaat Bayern erfolgen könnte.

 

Auf Grund des Auftrages aus der Sitzung des Kreistages vom 05.05.2014 sollte die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung neu geregelt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch nicht die in den Empfehlungen vorgegebene Systematik übernommen werden.

 

Eine Differenzierung des Anerkennungsbetrages nach dem Alter der Kinder ist nicht sachgerecht, da jedes Kind einen Bedarf an Betreuung hat. Ein Kleinkind hat zwar auf den ersten Blick einen höheren Betreuungsbedarf, andererseits fällt bei der Betreuung von Schulkindern Betreuungsaufwand vor allem bei der Hausaufgabenbetreuung oder dem Schulkontakt an. 

 

Auch eine Differenzierung des Qualifikationszuschlages nach Qualifizierungsstufe bzw. Ausbildungsstand der Tagespflegeperson ist aus Sicht der Verwaltung nicht praxisgerecht. Zum einen ist nicht begründbar, weshalb eine junge Erzieherin (Berufsanfängerin) einen höheren Qualifikationszuschlag bekommen sollte, als eine langjährig erfahrene Tagespflegeperson. Zum anderen würde eine ständige Überprüfung der Fortbildung einen deutlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

 

Des Weiteren besteht im Landkreis Würzburg häufig Bedarf an Betreuungen zu den sog. Randzeiten, also Zeiten zu denen Kindertageseinrichtungen geschlossen haben. Derzeit sind kaum Tagesmütter bereit, zu den bisherigen Konditionen die Betreuung zu den Randzeiten zu übernehmen.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Ausgestaltung der Geldleistung vor:

 

  • als monatliche Sachaufwandspauschale werden weiterhin 300,00 € zu Grunde gelegt. Dies entspricht der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale.

 

  • die monatliche Pauschale zur Anerkennung der Förderleistung beträgt
    • für Kinder von 0 bis 14 Jahren:                                                          350,00 €
    • für Kinder mit Behinderung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG               700,00 €

 

  • als Qualifizierungszuschlag werden
    • für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren                                                 20 %
    • für Kinder mit Behinderung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG               40 %
    • für Randzeitenbetreuung von 1600 bis 2000 Uhr                                 60 %

der monatlichen Anerkennungspauschale gewährt.

 

Die sich daraus ergebenden Tagespflegentgelte (incl. Vergleich mit Werten nach Empfehlungen) können der in der Anlage beigefügten Übersicht entnommen werden.

 

 

Ersatzbetreuung

 

Die Organisation und Bereitstellung einer Ersatzbetreuung gehört in der qualifizierten Tagespflege zu den Fördervoraussetzungen. Die Ersatzbetreuung kann durch gegenseitige Vertretung der Tagesmütter, durch eine Institution (Kindertageseinrichtungen) oder durch Springerinnen erfolgen.

 

Die Sicherstellung der Ersatzbetreuung gestaltet sich zunehmend schwieriger, bzw. kann inzwischen zum Teil schon nicht mehr gewährleistet werden. Eine gegenseitige Vertretung der Tagesmütter ist nur möglich, wenn beide zusammen maximal 5 Kinder betreuen. Derzeit ist dieses Modell der Ersatzbetreuung im Landkreis nicht möglich. Die Betreuung in einer Institution ist nur möglich, wenn dort Plätze frei sind und die Betreuungszeiten in etwa übereinstimmen. Diese Art der Ersatzbetreuung ist aktuell bei 3 Tagesmüttern möglich. Derzeit wird der Großteil der Tagesmütter von Springerinnen vertreten. Allerdings gibt es zu wenige Springerinnen, um den Bedarf der Ersatztagespflege annähernd abdecken zu können. So hat zurzeit eine Springerin bis zu acht Tagesmütter zu vertreten. Wird eine Tagesmutter krank, können keine Eingewöhnungsbesuche stattfinden und auch keine weitere Tagesmutter mehr vertreten werden. Weitere Springerinnen sind allerdings zu den derzeitigen Konditionen nicht zu finden.

 

Derzeit erhält eine Ersatzbetreuerin im Wesentlichen

 

1.    ein monatliches Bereitschaftsentgelt von 64,00 € für jedes Vertretungsverhältnis. Dabei müssen wöchentliche Besuche im Umfang von 2 Stunden in der zu vertretenden Pflegestelle stattfinden. Dies entspricht ca. 7,39 € pro Stunde.

2.    eine Betreuungspauschale in Höhe von 3,00 € pro Stunde und Kind im Falle der tatsächlichen Ersatzbetreuung

3.    eine Fahrtkostenpauschale

 

Im Falle des tatsächlichen Ausfalls der Tagespflegeperson kommt es häufig vor, dass Eltern die Ersatzbetreuung ihres Kindes selbst organisieren (Großeltern). So ergibt es sich des Öfteren, dass die Ersatzbetreuerin lediglich ein Kind zu betreuen hat und dafür ein Betreuungsentgelt in Höhe von 3,00 € pro Stunde erhält.

 

Um die Situation in der Ersatzbetreuung zu entschärfen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen

 

  • für die „Kontaktpflege“ im Umfang von wöchentlich 2 Stunden in der Vertretungsstelle wird eine Pauschale von 9,00 € pro Stunde gewährt
  • im Falle der tatsächlichen Ersatzbetreuung von bis zu 3 Kindern erhält die Ersatzbetreuerin eine Pauschale von 9,00 € pro Stunde. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 3,00 €.

 

So erhält eine Springerin in jedem Falle 9,00 € je Stunde unabhängig von tatsächlicher Betreuung oder Kontaktpflege. Die Erhöhung um weitere 3,00 € je Kind im Falle der tatsächlichen Ersatzbetreuung vermeidet eine Schlechterstellung zu den bisherigen Konditionen.

 

 

Debatte:

 

Rückfragen von Herrn Kreisrat Schmid, ob der Satz von 9,00 € mit dem Mindestlohngesetz zusammenhängt. Dies wird verneint.

 

Nachfrage durch Frau Kreisrätin Gernert zum Sachaufwand.

 

Erläuterungen durch Herrn stellvertretenden Fachbereichsleiter 31a, Herrn Rostek.


Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag die „Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Würzburg“ - wie vorgelegt - zu erlassen.