Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Die finanzielle Förderung der integrativen Tagesbetreuung von Schulkindern mit bestehender oder drohender seelischer Behinderung gem. § 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen fordert Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG, dass eine Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Jugendamt geschlossen wird und Leistungen hieraus erbracht werden.

 

Seit Inkrafttreten dieser Regelung zum 01.09.2013 wurde bereits mit verschiedenen Einrichtungen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind in Ziff. 10 bezüglich der Finanzierung vorzunehmen.

 

Für ein Kind mit Behinderung erhält die Einrichtung eine von der Buchungszeit abhängige Förderung nach § 23 Abs. 5 BayKiBiG mit einem Gewichtungsfaktor von 4,5 gegenüber einem Schulkind mit einem Gewichtungsfaktor von 1,2. Grundlage, aus dem sich der jeweilige Förderbetrag errechnet, ist der Basiswert, der vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bekannt gegeben wird.

 

Im Rahmen der Förderung der integrativen Tagesbetreuung von Schulkindern mit seelischer Behinderung erhalten die Einrichtungen vom Landkreis Würzburg eine Monatspauschale, die der Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 auf 5,5 entspricht.

 

Die Vereinbarung wurde diesbezüglich dahingehend konkretisiert, dass bei einer Anpassung des Basiswertes durch das StMAS, die Monatspauschale automatisch anzupassen.

 

Es handelt sich hier um einen Förderbetrag, der vom Basiswert abhängig ist. Um die Einrichtungen nicht unterschiedlich zu fördern, sollte die Anpassung automatisch erfolgen, wenn sich der Basiswert ändert. Mit der Monatspauschale soll die Erhöhung des Gewichtungsfaktors von 4,5 auf 5,5 vollzogen werden. Würde die übrige staatliche/kommunale Förderung der Einrichtung nach einem erhöhten Basiswert automatisch und die Förderung der Einzelintegration nur auf Antrag erfolgen, wäre die Differenz von 4,5 auf 5,5 nicht mehr sichergestellt.

 

Die genauen monatlichen Förderbeträge je nach Buchungskategorie können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

 

Eine weitere wesentliche Änderung ist bezüglich der zusätzlichen Fachdienststunden notwendig.

 

Soweit zusätzliche Fachdienststunden notwendig sind, sind diese nach Einzelbedarf (Hilfeplan) festzustellen und mit Bescheid zu bewilligen. Die pauschale Genehmigung (bzw. Begrenzung der Fachdienststunden im Rahmenvertrag) auf 50 h wird herausgenommen. Dies verhindert zum einen, dass die Einrichtung dazu verleitet wird, die pauschalen 50 Fachleistungsstunden bedarfsunabhängig auszuschöpfen, zum anderen kann auf einen höheren Bedarf eingegangen werden.

 

Die Vergütung wird gem. Rahmenleistungsvereinbarung T-K-KITA von 42,80 € auf 47,59 € angepasst. Erhöhungen seit 2013 wurden nicht vorgenommen. Eine Anpassung auf Antrag ist hier gerechtfertigt, da es sich hier nicht um einen Förderbetrag handelt. Fachleistungsstunden werden auch bei anderen Hilfearten üblicherweise mit den jeweiligen Trägern einzeln vereinbart.


Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Vereinbarung gem. § 77 SGB VIII über Aufgaben, Zusammenarbeit und Finanzierung der integrativen Tagesbetreuung von Schulkindern mit bestehender oder drohender seelischer Behinderung gem. § 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG“ in der vorgelegten Fassung.