Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Abfallwirtschaftssatzung (AWS)

Abfallwirtschaftsgebührensatzung (AWGS)

 

 

Sachverhalt:

 

Die Abfallsatzungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2016 angepasst werden.

 

Es sind – neben redaktionellen Anpassungen – insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

 

  • Änderung bei der Altholz-Entsorgung
  • Anpassung an das geänderte ElektroG

 

Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 02.09.2016 die Entwürfe erhalten.

 

Der Verwaltungsrat hat sich in seiner Sitzung am 30.10.2015 mit den Satzungen befasst.

 

 

 

 

Debatte:

 

Herr Prof. Dr. Schraml, Vorstand des Kommunalunternehmens, erläutert zunächst den Sachverhalt. Er weist darauf hin, dass künftig A IV Altholz im Sinne der Altholzverordnung durch das Kommunalunternehmen (KU) angenommen wird. Weiterhin nicht angenommen werden PCB-Altholz und Bahnschwellen. Hierfür gebe es spezielle Entsorgerfirmen. Diese Änderungen seien in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) geregelt.

 

Des Weiteren werde im Februar 2016 das neue Elektronik- und Elektronikgerätegesetz in Kraft treten. Hier werden einige Änderungen eintreten, insbesondere was die Entsorgung von  Nachtspeicherheizgeräten angehe (Stichwort:  Asbest und Chlor). Hierbei handele es sich um ein kompliziertes Verfahren mit Nachweisen. Deshalb übernehmen die Firmen Fischer und Preuer die Entsorgung. Im Vorfeld sei von der Verwaltung zu klären, um welche Art von Nachtspeichergerät es sich handele, ob dieses zerlegt sei und was das Gerät enthalte. Diese Informationen seien notwendig für die Annahme oder Entsorgung, um eine mögliche Gefahr für die Mitarbeiter auf den Wertstoffhöfen auszuschließen.

 

Herr Prof. Dr. Schraml teilt mit, dass die Anlieferung von Altholz für den Bürger künftig gebührenfrei bleibe. Lediglich für die Entsorgung der belasteten Althölzer müsse eine Gebühr entrichtet werden. Hierdurch solle vermieden werden, dass Gewerbetreibende über Umwege große Mengen anliefern, was zu Lasten der Gebührenzahler gehe.

 

Er weist auf eine redaktionelle Änderung im § 4 Abs. 4 hin. Hier sei die letzte Änderung (5 % Gebührensenkung) noch zu korrigieren. Die Gebühr für weitere Bioabfallbehältnisses gemäß § 3 Abs. 3 Abs. 2 beträgt demnach 47,00 € pro 120 l – Tonne.

 

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt den Änderungen der Abfallsatzungen zu.

 


Zur weiteren Veranlassung an KU, H. Prof. Dr. Schraml

 

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