Sitzung: 23.11.2015 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Abfallwirtschaftssatzung (AWS)
Abfallwirtschaftsgebührensatzung (AWGS)
Sachverhalt:
Die Abfallsatzungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2016 angepasst werden.
Es sind – neben redaktionellen Anpassungen – insbesondere folgende
Änderungen vorgesehen:
- Änderung bei
der Altholz-Entsorgung
- Anpassung an
das geänderte ElektroG
Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 02.09.2016 die
Entwürfe erhalten.
Der Verwaltungsrat hat sich in seiner Sitzung am 30.10.2015 mit den
Satzungen befasst.
Debatte:
Herr Prof. Dr.
Schraml, Vorstand des Kommunalunternehmens, erläutert zunächst den Sachverhalt.
Er weist darauf hin, dass künftig A IV Altholz im Sinne der Altholzverordnung
durch das Kommunalunternehmen (KU) angenommen wird. Weiterhin nicht angenommen
werden PCB-Altholz und Bahnschwellen. Hierfür gebe es spezielle
Entsorgerfirmen. Diese Änderungen seien in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Abfallwirtschaftssatzung (AWS) geregelt.
Des Weiteren werde im Februar 2016 das neue Elektronik- und
Elektronikgerätegesetz in Kraft treten. Hier werden einige Änderungen
eintreten, insbesondere was die Entsorgung von
Nachtspeicherheizgeräten angehe (Stichwort: Asbest und Chlor). Hierbei handele es sich um
ein kompliziertes Verfahren mit Nachweisen. Deshalb übernehmen die Firmen
Fischer und Preuer die Entsorgung. Im Vorfeld sei von der Verwaltung zu klären,
um welche Art von Nachtspeichergerät es sich handele, ob dieses zerlegt sei und
was das Gerät enthalte. Diese Informationen seien notwendig für die Annahme
oder Entsorgung, um eine mögliche Gefahr für die Mitarbeiter auf den
Wertstoffhöfen auszuschließen.
Herr Prof. Dr.
Schraml teilt mit, dass die Anlieferung von Altholz für den Bürger künftig gebührenfrei
bleibe. Lediglich für die Entsorgung der belasteten Althölzer müsse eine Gebühr
entrichtet werden. Hierdurch solle vermieden werden, dass Gewerbetreibende über
Umwege große Mengen anliefern, was zu Lasten der Gebührenzahler gehe.
Er weist auf eine redaktionelle Änderung im § 4 Abs. 4 hin. Hier sei die
letzte Änderung (5 % Gebührensenkung) noch zu korrigieren. Die Gebühr für
weitere Bioabfallbehältnisses gemäß § 3 Abs. 3 Abs. 2 beträgt demnach 47,00 €
pro 120 l – Tonne.
Es liegen keine
Wortmeldungen vor.
Beschluss:
Der Kreistag stimmt den Änderungen der
Abfallsatzungen zu.
Zur weiteren
Veranlassung an KU, H. Prof. Dr. Schraml
Zur Kenntnis an