Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist § 12 a Satz 1 SGB II.

Bei mehreren dieser vorrangigen Leistungen ergaben sich im Kalenderjahr 2015 bzw. ebenfalls zum 01.01.2016 Änderungen hinsichtlich der Leistungshöhe.

 

1. Kindergeld

Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben und gleichzeitig eine weitere Anhebung des Kindergelds zum 01.01.2016 beschlossen. Kindergeld stellt im SGB II Einkommen des Kindes i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II dar. Für die rückwirkende Kindergelderhöhung zum 01.01.2015 wurde jedoch eine gesetzliche Ausnahme geschaffen, dass diese im Kalenderjahr 2015 sich nicht auf die Leistungshöhe von Sozialleistungen auswirkt. Beginnend ab dem 01.01.2016 werden die dann gültigen Kindergeldsätze als Einkommen des Kindes bei der SGB II Leistungsberechnung berücksichtigt.

 

Höhe Kindergeld ab 01.01.2015

Höhe Kindergeld neu ab 01.01.2016

2. Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss (UVG) wird als Einkommen (beim Kind) i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Die UVG Leistungen wurden rückwirkend zum 01.07.2015 angehoben. Die neuen Sätze ab dem 01.07.2015 für UVG betragen dann:

 

UVG Sätze neu ab 01.07.2015

Abweichend von den o. g. Sätzen werden durch die UVG Stelle die Sätze unter Berücksichtigung des bisherigen Kindergeldsatzes gezahlt. Hierzu wurde eine Ausnahme durch das StMAS erteilt.

Von dieser Rechtsänderung waren insgesamt 202 Fälle betroffen, in den Unterhalts-vorschussleistungen als Einkommen berücksichtigt war. Hier musste in allen Fällen eine Neuberechnung der SGB II Leistungen durch das Jobcenter vorgenommen, bzw. eine Rückforderung von SGB II Leistungen aufgrund der rückwirkenden UVG Erhöhung durchgeführt, werden.

 

UVG Sätze neu ab 01.01.2016

3. Wohngelderhöhung zum 01.01.2016

Am 18.03.2015 wurde durch das Bundeskabinett die Reform des Wohngelds zum 01.01.2016 beschlossen. Eine Erhöhung der entsprechenden Tabellenwerte soll um durchschnittlich 39 % erfolgen.[1]

Da Wohngeld eine konkurrierende Leistung zu den SGB II Leistungen darstellt, kann dies zu moderaten Verschiebungen zwischen den jeweiligen Leistungsträger führen. Aktuell sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit noch keine Wohngeldtabellen ab dem 01.01.2016 abrufbar.

 



[1] Quelle: http://www.bmub.bund.de/themen/stadtwohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-reform/ (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss hat die Ausführungen zu den Änderungen im Bereich der vorrangingen Leistungen i. S. d. § 12a SGB II zur Kenntnis genommen.