Sitzung: 09.11.2015 Sozialausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger
in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern
dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit
erforderlich ist § 12 a Satz 1 SGB II.
Bei mehreren dieser vorrangigen Leistungen ergaben sich im Kalenderjahr
2015 bzw. ebenfalls zum 01.01.2016 Änderungen hinsichtlich der Leistungshöhe.
1. Kindergeld
Das Kindergeld wurde rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben und
gleichzeitig eine weitere Anhebung des Kindergelds zum 01.01.2016 beschlossen.
Kindergeld stellt im SGB II Einkommen des Kindes i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II
dar. Für die rückwirkende Kindergelderhöhung zum 01.01.2015 wurde jedoch eine gesetzliche
Ausnahme geschaffen, dass diese im Kalenderjahr 2015 sich nicht auf die
Leistungshöhe von Sozialleistungen auswirkt. Beginnend ab dem 01.01.2016 werden
die dann gültigen Kindergeldsätze als Einkommen des Kindes bei der SGB II
Leistungsberechnung berücksichtigt.
Höhe Kindergeld ab 01.01.2015
Höhe Kindergeld neu ab
01.01.2016
2.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss (UVG) wird als Einkommen (beim Kind) i. S. d. § 11
Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Die UVG Leistungen wurden rückwirkend zum
01.07.2015 angehoben. Die neuen Sätze ab dem 01.07.2015 für UVG betragen dann:
UVG Sätze neu
ab 01.07.2015
Abweichend von den o. g. Sätzen werden durch die UVG Stelle die Sätze
unter Berücksichtigung des bisherigen Kindergeldsatzes gezahlt. Hierzu wurde
eine Ausnahme durch das StMAS erteilt.
Von dieser Rechtsänderung waren insgesamt 202 Fälle betroffen, in den
Unterhalts-vorschussleistungen als Einkommen berücksichtigt war. Hier musste in
allen Fällen eine Neuberechnung der SGB II Leistungen durch das Jobcenter
vorgenommen, bzw. eine Rückforderung von SGB II Leistungen aufgrund der
rückwirkenden UVG Erhöhung durchgeführt, werden.
UVG Sätze neu
ab 01.01.2016
3. Wohngelderhöhung zum 01.01.2016
Am 18.03.2015 wurde durch das Bundeskabinett die Reform des Wohngelds
zum 01.01.2016 beschlossen. Eine Erhöhung der entsprechenden Tabellenwerte soll
um durchschnittlich 39 % erfolgen.[1]
Da Wohngeld eine konkurrierende Leistung zu den SGB II Leistungen darstellt, kann dies zu moderaten Verschiebungen zwischen den jeweiligen Leistungsträger führen. Aktuell sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit noch keine Wohngeldtabellen ab dem 01.01.2016 abrufbar.
[1] Quelle: http://www.bmub.bund.de/themen/stadtwohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-reform/ (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit)
Beschluss:
Der Sozialausschuss hat die Ausführungen zu den Änderungen im Bereich der vorrangingen Leistungen i. S. d. § 12a SGB II zur Kenntnis genommen.